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Sitzung der AMS-Arbeitgeberkurie Steiermark 17. Jänner 2013

Sitzung der AMS-Arbeitgeberkurie Steiermark 17. Jänner 2013. Mag. Anna Katharina Huber . Themenübersicht. Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle: Änderungen für das AMS Sozialrechtsänderungsgesetz 2012: Invaliditätspension Neu Eckpunkte der Regierungsklausur im Bereich Arbeitsmarkt.

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Sitzung der AMS-Arbeitgeberkurie Steiermark 17. Jänner 2013

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Presentation Transcript


  1. Sitzung der AMS-Arbeitgeberkurie Steiermark17. Jänner 2013 Mag. Anna Katharina Huber

  2. Themenübersicht • Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle: Änderungen für das AMS • Sozialrechtsänderungsgesetz 2012: Invaliditätspension Neu • Eckpunkte der Regierungsklausur im Bereich Arbeitsmarkt

  3. TOP 1: Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle • Ziel der Novelle: Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des VwGH • Änderungen: Entfall der 2. Instanz • In Kraft treten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle:1.1.2014 • Materiengesetze (AuslBG, ALVG, AMSG) derzeit in Begutachtung • Änderungen im AMS-Bereich: • 1. Instanz: Regionale Geschäftsstelle • 2. Instanz: Bundesverwaltungsgericht in Wien mit den 3 Außenstellen in Graz, Linzund Innsbruck In der 2. Instanz: Laienrichterbeteiligung durch die Interessensvertreter der AG und AN

  4. Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle: Beschwerdevorentscheidung • Derzeit rund 8000 Berufungen im Leistungsbereich und 770 Berufungen im Ausländerbereich • Reduktion der Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht -> Beschwerdevorentscheidung • Offene Frage: Ist eine Einbindung der Regionalbeiräte in die Beschwerdevorentscheidung im Leistungsbereich gewünscht?

  5. TOP 2: Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 ZIELSETZUNG: Es soll gesundheitlich beeinträchtigten Menschen durch berufliche und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation eine längere Erwerbstätigkeit ermöglicht werden, anstatt sie vorzeitig in Invaliditätspension zu schicken. -> Umsetzung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ -> Abschaffung der befristeten Invaliditätspension

  6. IP Neu: Ablauf - Grobübersicht

  7. Was wird sich für das AMS ändern? • AMS bekommt neue Aufgaben und Zielgruppen • Personen bis 50 Jahre, die früher eine befristete Invaliditätspension erhalten haben und bei denen eine berufliche Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist, bekommen nun vom AMS eine Umschulung + Umschulungsgeld. • Höhe des Umschulungsgeld: • Während der Vorbereitungsphase: in der Höhe des ALG • Während der Maßnahme:ALG +22% ( Wert 2012: € 950,--)

  8. Was wird sich für das AMS ändern? • AMS muss innerhalb von 8 Wochen gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht sofort vermittelt werden können, Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen anbieten. • Es müssen neue Förderinstrumente entwickelt bzw. bestehende Instrumente für die Zielgruppe adaptiert werden (zB Eingliederungsbeihilfe und Kombilohn werden überarbeitet, Arbeitstrainings, niederschwellige Projekte für den Einstieg in den 1. oder 2. Arbeitsmarkt) • RGSnwerden Reha-Berater ausbilden und einsetzen.

  9. IP Neu: Leistungen und Ablauf Quelle: BMASK

  10. Regierungsklausur im Bereich Arbeitsmarkt • Ausbildungspflicht ab 2015 • Flächendeckender Ausbau des Jugendcoachings • Ausbildungsfit • AMS Programm „Aufstieg“ • Fachkräftestipendium • Änderungen in der Bildungskarenz • Bildungsteilzeit

  11. Instrumente in Begutachtung:Geplantes In Kraft Treten: 1.7.2013 • Fachkräftestipendium für gering- und mittelqualifizierte AN und AL • Zustimmung und Abwicklung durch das AMS • Höhe: Ausgleichzulagenrichtsatz (ca. € 800,--) • Ziel: Formale Abschlüsse in Mangelberufen • Bildungskarenz • mind. 6-monatiges alvpflichtiges DV notwendig • Weiterbildungsgeld wird max. für 1 Jahr gewährt • Erfolgsnachweis bei Hochschulstudium eingeführt

  12. Instrumente in Begutachtung:Geplantes In Kraft Treten: 1.7.2013 • Bildungsteilzeit • AN und AG vereinbaren Bildungsteilzeit analog zur Bildungskarenz • Teilzeitbeschäftigung+ Weiterbildung: Arbeitszeit muss mind. um ¼ und höchsten um ½ reduziert werden • Dauer: mind. 4 MO und max. 2 Jahr innerhalb einer 4-Jahres- Rahmenfrist • Schwellenwerte dürfen nicht überschritten werden – sonst braucht es Zustimmung des Regionalbeirats • Höhe des Bildungsteilzeitgeld: Fixer Pauschalsatz mit € 0,76 pro Stunde, um die die Wochenarbeitszeit reduziert wird (zB wird die Wochenarbeitszeit um 19 Stunden reduziert, dann bekommt die Personen rund € 436,-- Bildungsteil-zeitgeld (= 19 x € 0,76 x 30 Tage ist € 436,--)

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