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Einführung in das Studium der Rechtswissenschaft

Einführung in das Studium der Rechtswissenschaft. Prof. Dr. Martin Böse. Juristische Ausbildung. „Befähigung zum Richteramt“ Richter Staatsanwalt Zulassung zum Rechtsanwalt andere Berufsziele Unternehmensjurist Verwaltungsjurist Versicherungen, Banken etc. Jur. Ausbildung.

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Einführung in das Studium der Rechtswissenschaft

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Presentation Transcript


  1. Einführung in das Studium der Rechtswissenschaft Prof. Dr. Martin Böse

  2. Juristische Ausbildung • „Befähigung zum Richteramt“ • Richter • Staatsanwalt • Zulassung zum Rechtsanwalt • andere Berufsziele • Unternehmensjurist • Verwaltungsjurist • Versicherungen, Banken etc.

  3. Jur. Ausbildung • Studium an einer Universität • abgeschlossen mit „Erster Prüfung“ oder „Referendarexamen“ • Praktische Ausbildung („Referendariat“) • abgeschlossen mit „Zweiter Juristischer Staatsprüfung“ oder „Assessorexamen “

  4. Erste Prüfung Staatliche Pflichtfachprüfung 70 % 30 % Schwerpunktbereichs-Prüfung (Universität)

  5. Erste Prüfung • Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung: • 4 Semester Studium an deutscher Fakultät • Zwischenprüfung bestanden • Nachweis über fremdsprachige Lehrveranstaltung • 3 Monate Praxis in juristischen Berufen • Zulassung zur Schwerpunktbereichs-Prüfung (Universität) • Zwischenprüfung bestanden • Hauptstudium („Große Übungen“) abgelegt

  6. Staatliche Pflichtfachprüfung • 6 Klausuren (à 5 Stunden) • 3 im Zivilrecht • 2 im Öffentlichen Recht • 1 im Strafrecht • Mündliche Prüfung • freier Vortrag (1 Stunde Vorbereitung, 10 min. Rede) • umfangreiche Prüfung zu den 3 Pflichtfächern

  7. Schwerpunktbereichs-Prüfung • 7 Semester-Abschlussklausuren aus dem gewählten Schwerpunkt (idR über 2 Semester) • 1 Hausarbeit (idR Seminararbeit im 2. Semester der Schwerpunktausbildung) im Fach des gewählten Schwerpunkts

  8. Studienverlauf 1 Grundstudium 2 Zwischenprüfung Hauptstudium 3 4 Grosse Übungen 5 6 Schwerpunkt- studium 7 SPB-Prüfung 8

  9. Benotungssystem 16-18 sehr gut 13-15 gut 10-12 voll befriedigend 7-9 befriedigend 4-6 ausreichend 1-3 mangelhaft 0 ungenügend

  10. Die drei „Pflichtfächer“(Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) + UnterscheidungPrivatrecht / öff. Recht

  11. Fall (Sachverhalt) S fährt mit seinem PKW in die Kreuzung ein, als die Ampel „Rot“ zeigt. Deshalb stößt er mit dem PKW des G zusammen; G erleidet Verletzungen, der Wagen des G wird schwer beschädigt. Unter welchen rechtlichen Aspekten kann das Handeln des S beurteilt werden?

  12. Verstoß gegen Regeln des Straßenverkehrs • § 37 StVO + § 49 StVO + § 24 StVG: „Wer an einer mit Lichtzeichen geregelten Kreuzung bei ‚Rot‘ nicht anhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das kann mit einem Bußgeld geahndet werden.“

  13. S hat gegen Regeln des Straßenverkehrs verstoßen. • Recht der Ordnungswidrigkeiten: Der Staat ahndet Verstöße gegen Vorschriften, die die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens sicherstellen sollen. Staat als Hoheitsträger Bürger

  14. Öffentliches Recht Verwaltungsrecht Summe aller Normen, die Art und Weise des staatlichen (hoheitlichen) Handelns regeln. Dadurch wird mittelbar geregelt, wie das menschliche Zusam- menleben durch staatliches Handeln organisiert wird. Recht der OW Verfassungsrecht Summe aller Normen, die Grundlage und Grenzen staat- lichen Handelns und die Orga- nisation des Staates regeln.

  15. S hat einen Menschen verletzt. • § 223 StGB: (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. • § 229 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  16. Strafrecht Strafe = Sanktion für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung oder Gefährdung der Rechtsgüter der Bürger oder des Staates Strafrecht = Summe der Normen, die die Strafgewalt des Staates regeln Staat als Hoheitsträger Bürger

  17. S hat G einen Schaden zugefügt. • § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“

  18. S hat G einen Schaden zugefügt. • S hat den G am Körper verletzt Daraus sind dem G Heilungskosten entstanden, womöglich hat er auch einen Verdienstausfall erlitten = Schaden des G • S hat den Wagen des G beschädigt G muss den Wagen abschleppen und reparieren lassen, er kann den Wagen einige Zeit nicht benutzen und muss daher einen Ersatzwagen mieten = Schaden des G

  19. Bürgerliches Recht S hat dem G Schaden zugefügt, diesen muss er ersetzen. S ist dem G zum Schadensersatz verpflichtet. Bürgerliches Recht = Summe der Normen, die die Rechte einzelner Personen untereinander regeln. Bürger Bürger

  20. Rechtliche Beurteilung des Falls: • S hat eine Ordnungswidrigkeit begangen. Recht der Ordnungswidrigkeiten (Verwaltungsrecht) als Teil des öffentlichen Rechts • S hat sich strafbar gemacht (fahrlässige Körperverletzung). Strafrecht als Teil des öffentlichen Rechts • S hat dem G Schaden zugefügt und muss diesen ersetzen. Bürgerliches Recht = Privatrecht

  21. Öffentliches Recht / Privatrecht • Öffentliches Recht: Summe aller Normen, die dem Staat gestatten, mit Hoheitsgewalt aufzutreten, und die die Ausübung der Hoheitsgewalt regeln. • Privatrecht: Summe aller Normen, die das Verhältnis von Personen regeln, von denen keiner mit staatlicher Hoheitsgewalt auftritt.

  22. Öffentliches Recht / Privatrecht • Öffentliches Recht: Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht • Privatrecht: (allgemeines) Bürgerliches Recht Sonderprivatrecht, z.B. Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht

  23. Recht und Wissenschaft

  24. Systembildung Fälle Regeln Begriffe System 1 R1 B 1 B 1 2 B 2 3 R2 B 2 4 B 3 5 R3 B 3 6

  25. Systembildung Begriffe System Erpressung B 1 B 1 B 2 Vermögens-schaden B 2 B 3 B 3 Betrug

  26. Meta-juristische Fragestellungen wozu? warum? woher? Recht

  27. Meta-juristische Fragestellungen Geschichte Philosophie Recht Soziologie Ökonomie

  28. Grundlagenfächer (WS 2012/2013) • Allgemeine Staatslehre (Prof. Haack, Di 14-16.00 HS E) • Kirchen- und Staatskirchenrecht (Prof. Hense, Do, 14-16.00 Uhr HS E) • Grundlagen des rechtswissenschaftlichen Arbeitens (Dr. Mock, Fr. 08.30-10.00 HS H) • Methodenlehre der Rechtswissenschaft (Prof. Puppe, Fr. 14-16.00 Uhr HS G) • Römische Rechtsgeschichte (Prof. Schermaier –Mo 16-18.00 HS D) • Deutsche Rechtsgeschichte (Prof. Schmoeckel, Mo 18-20.15 Uhr HS D)

  29. Tipps für das Lernen • Grundlagenfächer • Vor- und Nachbereitung der VL • Wissen vernetzen (nicht nur „Schemata“ lernen) • Arbeit in (privaten) Arbeitsgemeinschaften • universitäre Examensvorbereitung (Repetitorium, Klausurenkurs, mündliches Probeexamen, Vortrags-AG) • Seminare besuchen!

  30. Praktische Tipps • Fragen in der Vorlesung stellen • ERASMUS-Aufenthalt im Ausland • Sprechstunden bei Professoren nutzen • Arbeit als Studentische Hilfskraft

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