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9 Aktienkonzern

9 Aktienkonzern. I. Konzernproblematik1. unternehmerische FremdinteressenFolge: der Konzernproblematik: - (Minderheits-) Aktionre 2 und 3 erhalten weniger Gewinn - Glubiger der AG sind gefhrdet Ursache: GmbH als Aktionr hat nicht nur Interesse am Wohlder AG, sondern primr

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9 Aktienkonzern

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Presentation Transcript


    1. 9 Aktienkonzern I. Konzernproblematik 1. Schutzbedarf der Minderheit und der Glubiger gegen Auswirkung unternehmerischer Fremdinteressen innerhalb des Unternehmens a. Interessenlage bei wirtschaftlich unabhngiger Gesellschaft: ? vgl. Folie b. Interessenlage bei unternehmerischen Fremdinteressen eines Aktionrs ? vgl. Folie

    2. 9 Aktienkonzern I. Konzernproblematik 1. unternehmerische Fremdinteressen Folge: der Konzernproblematik: - (Minderheits-) Aktionre 2 und 3 erhalten weniger Gewinn - Glubiger der AG sind gefhrdet Ursache: GmbH als Aktionr hat nicht nur Interesse am Wohl der AG, sondern primr am Wohl der GmbH hinsichtlich deren Geschftsinteressen (? max. Dividende!) auf Kosten der AG soweit GmbH Ertrge von der AG auf die GmbH verlagert, braucht sie nicht mit Aktionr 2 und 3 zu teilen! Verluste der AG zu Gunsten der GmbH sind erwnscht! Vgl.(zur GmbH) BGHZ 65, 15 ITT betr. Service-Vertrag mit Mutter BGHZ 95, 330 Autokran betr. Zahlungen fr Tochter ber Mutter Therapie: 291 ff. AktG

    3. 9 Aktienkonzern I. Konzernproblematik 2. Konzernorganisationsrecht AG - - - - - - - - - Aktionr 100 % ? Tochter-AG AG verlagert Aktivitten auf Tochter-AG (Grndung, bertragung eines Firmenteils); an sich ist dafr der Vorstand der AG zustndig Aber: Aktionre vorher: zustndig fr gesamte Aktivitten qua HV nachher: fr verlagerte Aktivitten ist HV der Tochter-AG zustndig; in dieser sitzt (mageblich) der Vorstand der AG! dieser Bereich (der Konzerneingangskontrolle) ist im AktG nur sehr lckenhaft geregelt

    4. 9 Aktienkonzern I. Konzernproblematik 2. Konzernorganisationsrecht ? BGH Z 83, 122 - Holzmller: AG mit Satzungszweck Holzgeschft sowie Erwerb von Unternehmen und berlassung von Betrieb betreibt Holzgeschft, ab 1967 steht Unternehmensbereich Seehafenbetrieb im Vordergrund; er ist inzwischen wertvollster Teilbetrieb. AG grndet ohne Einschaltung ihrer HV die Holzmller-AG - H-AG - (an sich KGaA) und bringt Seehafenbetrieb mit Aktiva und Passiva gegen bernahme aller Aktien der H-AG in diese ein. Aktionr der AG (ca. 8 %) meint, Grndung verstt gegen 179 a AktG (= 361 AktG a.F.) und gegen 138 BGB; er erhebt Klage 1. Feststellung, dass Grndungsakte nichtig 2. hilfsweise: Pflicht zur Rckgngigmachung 3. ganz hilfsweise: Feststellung, dass Pflicht der AG bei Manahmen der H-AG, fr die gesetzlich Mehrheit der HV vorgesehen, entspr. Beschluss der AG herbeizufhren; zumindest bei Kap.-Erhaltungs- Manahmen der H-AG

    5. 9 Aktienkonzern I. Konzernproblematik 2. Konzernorganisationsrecht ? BGH Z 83, 122 - Holzmller: BGH: (1) Klage zulssig, aber unbegrndet; 179a AktG liegt nicht vor; auch keine faktische Satzungsnderung (dann htte HV beschlieen mssen); Vorstand durfte trotzdem nicht ohne HV (vgl. 119 II AktG und Geschftsfhrungsbefugnis; bei HV-Beschluss dann Anf.-Kl. mglich!); aber V hatte VM! Rckgngigmachung nicht mglich (vgl. 222 ff. AktG). (2) an sich denkbar, aber Fristablauf (vgl. 246 AktG analog). (3) so Vorschlge der Lit. im Hinblick auf Rechte der HV ( 119, 293 II AktG); ungeschriebene Mitwirkungsrechte im Prinzip richtig, aber zu weit (z.B. bei Sitzverlegung); fr Kapitalvernderung und Bezugsrecht aber begrndet! Vgl. dazu J. Wilhelm Rn. 950 ff., 1065 ff. Spter eingeschrnkt durch BGHZ 159, 30 Gelatine: betr. Einbringung Tochter- in Enkelgesellschaft; hier hatte V im Nachhinein die Einbringung nach 119 II AktG der HV vorgelegt; diese stimmte mit einfacher Mehrheit zu, und Versammlungsleiter hatte festgestellt, dass Manahme damit genehmigt sei. Aktionr A hatte Widerspruch eingelegt und Anf.-Klage erhoben, weil -Mehrheit ntig sei. BGH: ungeschriebenes Mitwirkungsrecht der HV nicht aus 119 II AktG, sondern Ergebnis offener Rechtsfortbildung; aber Voraussetzungen hier nicht gegeben; max. 30 % des Umsatzes reichen nicht aus daher reichte einfache Mehrheit; Anf.-Klage nicht begrndet. Vgl. dazu J. Wilhelm Rn. 1081 ff.

    6. 9 Aktienkonzern I. Konzernproblematik 3. Schutzzweck des Konzernrechts und Lsungsperspektiven: Schutz der Glubiger und Minderheitsaktionre dabei Haftungsfragen ? Glubiger Legitimations- und Zurechungsfragen ? Aktionre und Glubiger 4. Konsequenzen fr Arbeitnehmer vor allem bei internationalen Konzernen : Mitbestimmung, evt. Sozialplan.

    7. 9 Aktienkonzern II. allgemeine Regeln ber verbundene Unternehmen 15 - 22 1. Unternehmensbegriff schliet Gesellschaften beliebiger Rechtsform ein: AG, GmbH, OHG, KG, BGBG etc. einen allgemeinen Unternehmensbegriff gibt es nicht; daher Definition zweckbezogen im Hinblick auf konzernspezifische Gefahren vor einen herrschenden Unternehmen vgl. BGH Z 69, 334, 336 ff. Veba/Gelsenberg; 95, 330, 334 f. Autokran Verfolgung unternehmerischer Fremdinteressen ? BRD wegen vielfltiger unternehmerischer Ttigkeit ? Aktionr mit Beteiligung an mehreren Unternehmen ? nicht: Groaktionr als solcher; reine Holding

    8. 9 Aktienkonzern II. allgemeine Regeln ber verbundene Unternehmen 15 22 2. Einzelne Unternehmensverbindungen beachte die Terminologie: AG einerseits und Unternehmen (beliebiger Rechtsform) andererseits a. Mehrheitsbesitz 16 auch GmbH pp (relevant fr 21 II Information) b. Abhngiges Unternehmen 17 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausben kann Vermutung im Hinblick auf 16; bei Streubesitz gengen weniger als 50 %; aber: gesellschaftsrechtliche Abhngigkeit ist ntig ? Konsortialvertrag, Familienverband o. ., acting in concert (relevant fr 71 d S. 2, Aktienerwerb verboten; 312, Abhngigkeitsbericht) c. Konzern 18 neben Abhngigkeit ist einheitliche Leitung ntig diese wird bei Abhngigkeit widerleglich vermutet unwiderleglich vermutet bei Beherrschungsvertrag 291 oder Eingliederung 319 entweder Unterordnungskonzern oder selten - Gleichordnungskonzern (relevant fr 290 I HGB Konzernrechnungslegung ) d. wechselseitige Beteiligung 19 (vgl. aber 17) bei jeweils mehr als 25% , (relevant fr Beschrnkung von Rechten nach 328) e. verbundene Unternehmen 15 ( 90 II 1 AktG, Berichtspflicht des V an AR; 131 I 2, Auskunftsrecht des Aktionrs)

    9. 9 Aktienkonzern II. allgemeine Regeln ber verbundene Unternehmen 15 22 allg. Konsequenzen der Unternehmensverbindungen a. Mitteilungspflichten 20 AktG eines Unternehmens gegenber AG 21 AktG einer AG gegenber einem Unternehmen; bei Pflichtverletzung sind Rechte eingeschrnkt (ggf. Anfechtungsklage!) (Besonderheit bei brsennotierten Gesellschaften nach 21 ff. WpHG: Mitteilungspflichten bereits ab 3 %! Dazu unten!) b. Konsequenzen im brigen: Zurechnung fr Meldepflicht, Information, Ausknfte pp. (vgl. 16 IV, 20 II, 71d S. 2, 90 III 1, 145 III AktG)

    10. 9 Aktienkonzern III. AG-Vertragskonzern 291, 293 310 1. berblick a. Arten von Unternehmensvertrgen: 291 f. b. Zustandekommen und nderung: 293 - 299 2. Folgen von Beherrschungs- und Gewinnabfhrungsvertrag: X a. Kapitalsicherung aufgehoben 291 III b. Verlustbernahme 302, 303 c. Sicherung auenstehender Aktionre 304-307 X d. Weisungsbefugnis bei Beherrschungsvertrag 308 ? 76 I e. Haftung fr Pflichtverletzung seitens gesetzlicher Vertreter und der herrschenden Gesellschaft gem 309, 310 3. Verbindung von Beherrschungs- und Gewinnabfhrungsvertrag 4. Grenzen der Weisungsbefugnis: Satzungskompetenz, Gefhrdung der beherrschten Gesellschaft 5. Ende des Vertrags

    11. 9 Aktienkonzern Eingliederung 319 327 Stand 10. 1. 2012 V. Ausschluss von Minderheitsaktionren AktG 327a-f sog. aktienrechtliches Squeze-out (im Gegensatz zum bernahmerechtlichen nach 39 a, b WpG) seitens eines Mehrheitsgesellschafters mit 95 % (knftig 90 %) der Aktien gegen Barabfindung mit gesetzlicher Prfung von deren Hhe Bedenken im Hinblick auf Art. 14 GG? Zulssigkeit bejaht durch BGH ZIP 2005, 2107; BVerfG NJW 2007, 3268: bei erfolgreicher Anfechtungsklage auch kein Anspruch auf Wiedereintritt

    12. 9 Aktienkonzern VI. Abhngigkeit (einer AG!) als faktischer AG-Konzern 1. Interessenlage und die 17 f., 311 ff. AktG 2. Schutzsystem der 311 318 a. fehlendes Weisungsrecht ? 76 I, 117 b. Nachteilausgleich 311 aa. Nachteil bb. Ausgleich muss selbststndig bewertbar sein cc. entweder sofort oder zum Jahresende mit Rechtsanspruch auf Ausgleich c. Abhngigkeitsbericht durch Vorstand und dessen Prfung 312 316 - wenig effizient! d. immerhin Haftung nach 317 f. AktG e. grundstzlich keine Verlustbernahmepflicht analog 302

    13. 9 Aktienkonzern VI. Abhngigkeit (einer AG!) als faktischer AG-Konzern 3. Mngel des Schutzsystems im qualifiziert faktischen Aktienkonzern a. Grenzen des Nachteilausgleichs aa. Fhrung der abhngigen Gesellschaft als Betriebsabteilung bb. Intensitt der Einflussnahme b. Verlustausgleichspflicht oder Durchgriffshaftung (Glubigerschutz)? gegen Analogie zu 302 f.(wie bei GmbH) Hffer, AktG, 20046, 302 Rz.7 ff. fr Analogie Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 20058, S. 406, 411; ebenso Wiedemann/Frey Rn. 446; Timm/Schne Fall 12. c. Rechte der Aktionre auf Schadenersatz bzw. Barabfindung/Ausgleichszahlung 317, 309? Dazu Emmerich/Habersack: Analogie zu 304 f.? Unzulssigkeit und Unterlassungsanspruch? Emmerich/Habersack, aaO. S. 412 VII. Existenzvernichtungshaftung: s.o. VIII. Konzerneingangsschutz s.o. BGH Z 83, 122 - Holzmller

    14. 9 Aktienkonzern IX. Europischer Einfluss 1. SE-VO ermglicht Aufbau eines europischen Konzerns. 2. Darber hinaus fehlt eigenstndiges europisches Konzernrecht; die Auffassungen der verschiedenen Rechtsordnungen sind sehr unterschiedlich. Vgl. Hopt, ZHR 171 (2007), 199ff. Fr Abschaffung auch des deutschen Konzernrechts pldiert Wackerbarth, Der Konzern 2005, 562. 3. Konzerneingangsschutz ber WpG (dazu unten)

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