
Nara Maron und Anke Berndzen Urheberrecht im Internet
Gliederung • Geltungsbereich • Urheberrecht in Deutschland • Monitor • Downloads • Verbreitung von Downloads • Zulässige Wiedergaben • Gemeinfreie Werke • Angebote im Internet • Erstellen von Webseiten • Links • Quellen
Geltungsbereich • grundsätzlich Deutsches Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland • gilt bis sich der Staat in seiner Hoheitsgewalt einschränken lässt , z.B. im europäischen Vereinigungsprozess • neben den deutschen gelten viele andere nationale Gesetze anderer Staaten, soweit man entsprechende Bereiche streift
Urheberrecht in Deutschland • Knüpft nach UrhG nur an Urheber und Miturheber an • Kann nicht bei juristischer Person liegen • Urheberrechtlichen Schutz gilt für alle Werke , d.h. persönlich geistige Schöpfungen, dass gilt auch für Datenbanken und Sammlungen • Dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers • Bei Datenbanken gilt ein Schutz von 15 Jahren • Nur der Urheber hat die Verwertungsrechte und kann sie übertragen
Monitor • Urheberechtlich gesehen ist die Anzeige geschützter Inhalte auf dem Bildschirm durch den Web-Client eine nicht dauerhafte Vervielfältigung • solange dies zum privaten Gebrauch (oder sonstigen eigenen Gebrauch) passiert, ist es erlaubt
Downloads • Downloads sind in der Regel Vervielfältigungen • Erlaubt, wenn zum eigenem und privatem Gebrauch • Downloads dürfen auf dem PC gespeichert und verwendet werden
Verbreitung von Downloads • Verbreitung der heruntergeladenen Inhalte ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers oder des Nutzungsrechthabers nicht erlaubt • Einstellen auf eigene Webseiten ist eine Verbreitung, weil User es auf eigene Bildschirme holen und so vervielfältigen • Da eine nicht vorher bekannte Zahl von Personen nacheinander auf die Seite zugreift, geschieht das Anbieten von Webseiten in der Öffentlichkeit
Zulässige Wiedergaben • Wiedergabe heruntergeladener Inhalte ist zulässig: • In eigenen Worten • Als Zitat kleinerer Teile • Angabe von Urheber und Quelle erforderlich
Gemeinfreie Werke • Fallen nicht unter das Urheberrecht • Können beliebig genutzt werden • Hierzu zählen z.B. • Gesetzestexte • Amtliche Dokumente • Sofern diese nicht zum internen Gebrauch einer Behörde bestimmt sind
Angebote im Internet • Dem UrhG ist der Gedanke des Verzichts auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd • Verzicht auf die Urheberrechte bedarf demnach einer ausdrücklichen Verzichtserklärung auf den Webseiten
Erstellen von Webseiten • Urheber ist, wer eine Webseite im Sinne des UrhG erstellt • Unabhängig davon, ob diese allein, im Team, eigenständig oder mit Hilfsmitteln erstellt wurde • Nutzungsrechte müssen erworben werden, wenn es sich bei dem Ersteller um einen Angestellten oder anderes Unternehmen handelt
Links • Hier greift das UrhG nicht • Es handelt sich hierbei nicht um ein Zitat sondern lediglich um einen Verweis auf den fremden Inhalt • Ausnahme: • Nach dem Anklicken des Links wird der fremde Inhalt im Rahmen der eigenen Webseite angezeigt • Unterscheidung zwischen eigenem und fremdem Inhalt nicht mehr möglich
Quellen • www.weinknecht.de/ojr/gesetze/urhg.htm • www.weinknecht.de/ojr/1997/78.htm • http://publicus.culture.hu-berlin.de/tutorium/uebung/pdf/Recht.pdf • http://www.finanztip.de/recht/online/urheberrechte.htm