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Internet: Urheberrecht und Nutzungsrecht an raumbezogenen Daten

Internet: Urheberrecht und Nutzungsrecht an raumbezogenen Daten. Seminarvortrag WS 2000/2001 Referent: Heiko Stumm. Rückblick. Vor Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.1998: Digitale Kartenbestände durch Urheberrechtsgesetz nur unzureichend geschützt

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Internet: Urheberrecht und Nutzungsrecht an raumbezogenen Daten

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Presentation Transcript


  1. Internet: Urheberrecht und Nutzungsrecht an raumbezogenen Daten Seminarvortrag WS 2000/2001 Referent: Heiko Stumm

  2. Rückblick • Vor Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.1998: • Digitale Kartenbestände durch Urheberrechtsgesetz nur unzureichend geschützt • Probleme mit neuen technische Gegebenheiten • Probleme mit Begriffen wie z.B.: „Daten“ und „elektronischer Zugriff“ • UrhG bezog sich auf geistige Schöpfungen in Literatur, Wissenschaft und Kunst

  3. Verbesserung des Urheberrechtsschutzes ab 01.01.1998 • Umsetzung der „EU-Richtlinie betreffend den Rechtsschutz von Datenbanken“vom 11.03.1996 in deutsche Rechtsprechung: • Schafft urheberrechtlichen Schutz von Datenbankwerken (§4 UrhG) • Schafft leistungsrechtlichen Schutz von Datenbanken (§§87 ff. UrhG) • Unterscheidung wird schon an vollständigem Namen des UrhG deutlich: „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“

  4. Warum eine EU-Richtlinie? • Landesgrenzen haben aufgrund neuer Technologien (u.a. Internet) an Bedeutung verloren • Urheberrechtliche Unterschiede verschiedener Länder wirken sich negativ auf den Handel aus • Es muss ein gemeinschaftlicher Rahmen für grenzüberschreitende Tätigkeiten der Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten her

  5. Datenbankwerk • Es muss ein Werk aus persönlicher geistiger Schöpfung vorliegen • Elemente des Datenbankwerks müssen systematisch oder methodisch angeordnet sein • Elemente müssen einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sein • Datenbankwerke unterliegen dem Urheberrechtsschutz • wurde durch Neufassung des § 4 UrhG umgesetzt • Bereits die Bearbeitung oder Umgestaltung des Datenbankwerks bedarf der Einwilligung des Urhebers (§ 23 UrhG)

  6. Schutzumfang im UrhG • UrhG beinhaltet ausschließliche Rechte des Urhebers (Schöpfer des Werkes), bestimmte Handlungen vorzunehmen bzw. zu erlauben: • Veröffentlichungsrecht § 12 UrhG • Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG • Recht Verbreitung von Vervielfältigungs-stücken (z.B. Internet oder CD-ROM) § 17 UrhG

  7. Datenbank • Werk ist keine persönliche geistige Schöpfung • Elemente der Datenbank müssen systematisch oder methodisch angeordnet sein • Elemente müssen einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sein • Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung erfordert eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition • Datenbanken unterliegen dem Leistungsschutzrecht • wurde umgesetzt in §§ 87 ff. UrhG • Datenbankhersteller hat ausschließliches Recht, die ges. bzw. wesentliche Teile der Datenbank zu verviel-fältigen oder öffentlich wiederzugeben (§87 b UrhG) • Vervielfältigung von Teilen des Werkes zum privaten Gebrauch ist zulässig (§87 c UrhG)

  8. Kriterien für Datenbank und Datenbankwerk

  9. Schutzdauer • Datenbankwerke haben eine Schutzdauer von 70 Jahren (§§64 ff. UrhG) • Datenbanken haben eine Schutzdauer von 15 Jahren nach Veröffentlichung (§ 87d UrhG) • Durch Neuauflagen der geschützten Werke kann jedoch Schutzdauer ständig verlängert werden • „Unendlicher“ Schutz von Werken ist so möglich • Daten die in elektronischer Form über das Internet veröffentlicht werden, unterliegen uneingeschränkt dem UrhG

  10. Verbesserungen für Produkte der Vermessungsverwaltung Vor 01.01.1998: Karte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Vor 01.01.1998: Karte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Vor 01.01.1998: Leistungsschutz nach § 72 UrhG (Schutz von Lichtbildern) Vor 01.01.1998: Leistungsschutz nach § 72 UrhG (Schutz von Lichtbildern)

  11. Digitale Verarbeitung raumbezogener Daten • Digitale Verarbeitung raumbezogener Daten setzt sich zusammen aus der: • Datenaufbereitung • Speicherung • Ausgabe der entstandenen Karte • Beispiele hierfür sind Kfz-Navigations-systeme oder ATKIS

  12. Karten für Kfz-Navigationssystem • Diese Karten ergeben sich aus: • Digitalisierung von analogen Karten der Landesvermessungsämter • Übernahme des digitalen Kartenbestandes der Landesvermessungsämter • Dies erfordert eine wesentliche Investition • Der Leistungsschutz ist gewährleistet • Allerdings liegt keine persönliche geistige Schöpfung vor • Somit auch kein urheberrechtlich geschütztes Werk

  13. Was ist ATKIS? • ATKIS: Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem • Dieses Datenbankwerk umfasst: • Digitale Landschaftsmodelle (DLM) • Datensammlungen nach Struktur des Objektartenkataloges (OK) • Digitale kartographische Modelle (DKM) • Den gespeicherten topographischen Objekten des DLM werden Signaturen nach Struktur des Signaturenkataloges (SK) zugeordnet

  14. Urheberrechtschutz von ATKIS • Indizien für persönliche geistige Schöpfungen: • Entwickler von ATKIS machen sich Gedanken über die Anordnung von Objekten und deren Genauigkeit nach dem OK • Entwickler des SK legen u. a. die Graphik für darzustellende Objekte und die Gestaltungsform der Signaturen fest • AKTIS-Daten sind somit urheberrechtlich geschützt!

  15. Nutzungsrechte • Festgelegt in den „Vorschriften für den Vertrieb und die Nutzung von Geobasisinformationen der Landesvermessung von NRW“ (GeoInfoErlass) • Vermessungsverwaltungen (Katasterämter, Landesvermessungsämter) und das „Bundesamt für Kartographie und Geodäsie“ haben das Recht: • Nutzungsrechte an Datenbanken zu erteilen • Nutzungsentgelte zu verlangen

  16. Vertrieb von digitalen Daten • Situationsdaten (DLM) • Auch Vertrieb einzelner Objektbereiche (z. B. Siedlung, Verkehr, Vegetation, Gewässer) • Höhendaten (DGM), zu unterscheiden • DGM 5; durchschn. Höhengenauigkeit ± 0,5 m • DGM 25; durchschn. Höhengenauigkeit ± 5 m • Rasterdaten der topographischen Landeskartenwerke (gescannte Kartenblätter der topographischen Landeskartenwerke) • Auch hier Vertrieb einzelner Objektbereiche (z. B. Grundriss, Vegetation, Gewässer, Höhenlinien) • Bilddaten

  17. Zusammensetzung des Bereitstellungsentgeltes • Bereitstellungsentgelt, für die Nutzung der Daten im Rahmen des genehmigten Verwendungszweckes • Datenaufbereitungskosten • Stückentgelt (kommerzielle Nutzung)

  18. Höhe des Bereitstellungsentgeltes • Höhe des BE richtet sich nach: • Den genutzten Karteninhalten • Der genutzten Kartenbildfläche (Nutzkartenfläche) • Der Auflagenhöhe • Bzw. der Anzahl der DV-Arbeitsplätze, auf denen die digitale Nutzung erfolgt

  19. Vom Landesvermessungsamt NRW vertriebene Daten

  20. Fragen ? Literatur: http://www.kartographie-dgfk.de/scripts/K-Recht/literat.html

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