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Schadensersatz bei Pflichtverletzung

Schadensersatz bei Pflichtverletzung. - Der dritte Rechtsbehelf -. Schadensersatz. Ist verschuldensabhängig ausgestaltet, § 280: Anspruch entfällt, wenn Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat Verweist auf §§ 276, 278 Negative Formulierung im Prozess von Bedeutung:

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Schadensersatz bei Pflichtverletzung

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Presentation Transcript


  1. Schadensersatz bei Pflichtverletzung - Der dritte Rechtsbehelf -

  2. Schadensersatz • Ist verschuldensabhängig ausgestaltet, § 280: • Anspruch entfällt, wenn Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat • Verweist auf §§ 276, 278 • Negative Formulierung im Prozess von Bedeutung: • Kläger muss anspruchsbegründende Umstände darlegen und beweisen • Beklagter die Ausnahmen und Gegenrechte (Einreden) • Negative Formulierung in § 280 bewirkt also, dass Beklagter sich hinsichtlich des Vertreten- Müssens entlasten muss • Nicht aber hinsichtlich der Pflichtverletzung: Diese ist vom Kläger zu beweisen

  3. Zwei Probleme: • Erstens: • Abgrenzung zwischen Pflichtverletzung und Vertreten – Müssen im Prozess • Zweitens: • Aufbau in der Klausur: Was gehört wohin? • Zu 1.: • Str. ist, ob die Pflicht in § 280 handlungs- oder erfolgsbezogen ist • Nach der zweiten Ansicht genügt es, wenn Gläubiger den ausbleibenden Erfolg darlegt • Schuldner muss sich dann entlasten • Nach anderer Ansicht muss Gläubiger darlegen, welche konkrete Handlungspflicht der Schuldner verletzt hat • Nur soweit ihm das gelingt, greift die Verschuldensvermutung ein.

  4. Scheinproblem: • Das ganze ist im wesentlichen ein Scheinproblem: • Wo der Schuldner keinen bestimmten Erfolg herbeiführen muss, kann die Pflicht nur handlungsbezogen sein • Dann muss Gläubiger auch entsprechend vortragen • Bei Dienstverträgen, Unterlassungspflichten und Schutzpflichten muss also konkret vorgetragen werden, durch welche Handlung der Schuldner die Pflicht verletzt hat • Demgegenüber sind die meisten übrigen (Haupt-) Pflichten erfolgsbezogen: • Kauf, Miete, Werk, Darlehen etc. • Hier genügt es, den ausbleibenden Erfolg darzulegen. • Also beim Kauf zB die ausgebliebene Verschaffung von Eigentum in mangelfreiem Zustand, bei der Miete die ausgebliebene Rückgabe der Mietsache etc. • Schuldner muss darlegen/beweisen, warum er den geschuldeten Erfolg nicht herbeiführen konnte.

  5. Umgang damit in der Klausur: • Bei erfolgsbezogenen Schuldverhältnissen genügt es für die Pflichtverletzung, dass Erfolg fehlt • Alles andere ist Frage des Vertreten- Müssens • Bei handlungsbezogenen Pflichten ist nähere Ausführung im Rahmen der Pflichtverletzung erforderlich • Für das Vertreten- Müssen bleiben die subjektiven Dinge übrig • Vermutungswirkung des § 280 I 2 gilt nur im Prozess! • In der Klausur nur, wenn Angaben im SV zum Vertreten– Müssen fehlen • Sind welche vorhanden, müssen diese gewürdigt werden • Voreiliger Rückzug auf die Vermutung ist ein Fehler • Diese soll nur im Zweifel gelten, und Zweifel bestehen nicht, wenn der Sachverhalt Angaben enthält.

  6. Vertreten- Müssen • Haftung für eigenes Verschulden und für den Erfüllungsgehilfen • Eigenes Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit • Unterscheidung praktisch von Bedeutung im Bereich des § 823 II • Bei Schutzgesetzverletzung kann es auf die Vorsätzlichkeit ankommen, wenn das Schutzgesetz Vorsatz verlangt • zB § 5 GSB • Problem des Verbotsirrtums

  7. Vertreten- Müssen • Fahrlässigkeit bedeutet im Verkehr erforderliche Sorgfalt • Mindeststandard, eigenes Unvermögen entlastet nicht • Insbesondere ist bei beruflichem Handeln der berufserforderliche Standard geschuldet • Wer jedoch über höhere Fähigkeiten und überlegene Kenntnisse verfügt, muss diese einsetzen • Deliktsfähigkeit ist Voraussetzung (§§ 827, 828) • Wichtig zB, wenn Minderjähriger mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter kontrahiert

  8. Haftungsmilderung und Verschärfung • Maßstab des § 276 I gilt nur, wenn nichts anderes (gesetzlich) bestimmt oder (vertraglich) vereinbart ist • Gesetzlich milderer Maßstab: Grobe Fahrlässigkeit und eigenübliche Sorgfalt • Grobe Fahrlässigkeit sehr wichtig, zB wegen Leistungsfreiheit des Sachversicherers nach VVG • Eigenübliche Sorgfalt zB in § 346 III 1 Nr. 3, 690, 708, 1359, 1664. • Haftung des AN gegenüber dem AG (näheres Vorlesung Arbeitsrecht) • Haftung des Schuldners im Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300)

  9. Haftungsverschärfung • In Betracht kommen vor allem Beschaffungsrisiken und Garantien • Ausdrücklich oder konkludent • Insbesondere Beschaffungsrisiko bei der Gattungsschuld • Mögliche Begrenzung der Gattung beachten (Vorratsschuld) • Mögliche Ausnahme bei Umständen, die nicht aus dem Risikobereich des Schuldners stammen (Erkrankung, Naturkatastrophe) • Insofern kann die Beurteilung hinsichtlich der Leistungspflicht (§ 275) von der Beurteilung des Verschuldens abweichen: • Es kann sein, dass Unmöglichkeit eingetreten ist, der Schuldner aber nicht genug getan hat, um sie zu verhindern • Dann Leistungspflicht (-), SE (+) • So BGH (nach altem Schuldrecht in BGH NJW 1994, 515 f – Porsche 959 -.

  10. Haftungsverschärfung • Die Regel über die Beschaffungspflicht gilt nicht nur für die Unmöglichkeit, sondern auch für die Spätleistung: • Wer beschaffen soll, muss nicht nur überhaupt beschaffen, sondern auch rechtzeitig • Verspätungen, die ihre Ursache im Risikobereich des Schuldners haben, gehen grds. zu dessen Lasten • Betrifft das auch die Pflicht, mangelfrei zu beschaffen? • Wohl nicht: Keine generelle Untersuchungspflicht des Weiterverkäufers • Und Gefahr erheblicher Mangelfolgeschäden

  11. Haftungsverschärfung • Regel gilt insbesondere auch für Geldschulden • Mittelbar auch für Handlungen, die aus Mangel an Zahlungsmitteln unterbleiben • Ausnahme: Rechtsirrtum

  12. Haftungsverschärfung: • § 276 erwähnt die Möglichkeit einer Garantie • Verschuldensunabhängige Eintrittspflicht für einen bestimmten Erfolg • Man unterscheidet die selbständige und die unselbständige Garantie • Selbständige Garantie geht nicht vom Vertragspartner aus • Hauptfall: Herstellergarantie beim Kauf • Selbstständiges Garantieversprechen (Vertrag) • Muss nicht auf Mangelfreiheit iSd § 434 bezogen sein • Haltbarkeitsgarantie, Garantie nur für bestimmte Eigenschaften („6 Jahre rostfrei“) • § 276 meint hingegen die Garantie des Vertragspartners • Unselbständige Garantie • Im Vertrag mit enthalten • Umfang auch hier durch Vertrag und Auslegung bestimmbar

  13. Weitere Haftungsverschärfung durch Gesetz: • § 536a für den Vermieter: Garantiehaftung für Zustand der Mietsache bei Übergabe • D.h. Schadensersatz auch dann, wenn er nicht unsorgfältig gehandelt hat • § 287 S. 2: Haftung im Schuldnerverzug • Schuldner leistet trotz Mahnung oder Termin schuldhaft nicht (§ 286) • Gibt zB Miet- oder Leihsache nicht fristgerecht zurück • Haftung auch für Zufall, es sei denn, Störung nicht kausal (§287 S. 2 a.E.) • Dieselbe Regel gilt für den Deliktsschuldner (§ 848)

  14. Bezugspunkt des Verschuldens • Antiquitäten-Fall: • Vertragsschluss über Stücksache telefonisch am Wochenende, Ware im Lager. • Ware: • Vor dem Vertragsschluss unbemerkt gestohlen • Nach dem Vertragsschluss unbemerkt gestohlen • In beiden Fällen trotz ordnungsgemäßer Sicherung des Lagers gegen Diebstahl • Befreiung von der Leistungspflicht (+) • Wegfall der Gegenleistung nach § 326 und Rücktritt für den Käufer auch (+), aber als Rechtsfolge nicht sexy • Schadensersatz? • Pflichtverletzung (+), Nichtleistung • Vertreten-Müssen?

  15. Bezugspunkt des Verschuldens • Für den Diebstahl nach Vertragsschluss klar (-): Schuldner hatte den Diebstahl nicht zu vertreten • Aber in dem anderen Fall? • Hier kommt Pflicht in Betracht, sich vor dem Verkauf seiner Leistungsfähigkeit zu vergewissern • So § 311a: • Bei Leistungsstörung vor Vertragsschluss • Und Befreiung nach § 275 I – III • SE-Haftung nur, wenn Schuldner das Hindernis kannte oder die Unkenntnis zu vertreten hatte • Auch insoweit kommt Haftungsverschärfung oder Haftungsmilderung in Betracht • Also etwa Garantie, Beschaffungspflicht einerseits, mildere Haftung des Schenkers (§ 521) andererseits.

  16. Bezugspunkt des Verschuldens • Regelung ist wichtig: • War die Leistung schon vor Vertragsschluss unmöglich (australischer Wrack- Fall) oder unverhältnismäßig schwierig (§ 275 II, III), kommt es nicht auf die Herbeiführung der Leistungsstörung an, sondern auf die Kenntnis davon • Wobei Kennen- Müssen gleichsteht • Wer also zB die Errichtung eines Bauwerks verspricht, kann sich bei Leistungserschwerung möglicherweise auf § 275 II berufen, schuldet aber SE, wenn er die Verhältnisse nicht geprüft hat • Frage des machen- müssen ist von der Frage des ersetzen- müssens unabhängig zu beurteilen

  17. Zweifelsfragen bei § 311a • Haftung auch für Vernachlässigung der Prüfungspflicht oder nur für diese? • Fallabwandlung: Unbemerkter Diebstahl wenige Minuten vor Vertragsschluss • Aber Tür nicht abgeschlossen • Ganz hM: § 311a ist exklusive Anspruchsgrundlage für Fälle dieser Art • Daher Haftung nur unter den Vssgen. des § 311a • aA: § 311a nur anderer Bezugspunkt des Verschuldens • Aber Ergebnis dasselbe, da vor Vertragsschluss noch keine Pflicht gegenüber dem Käufer zu Sicherungsmaßnahmen • Gestützt auch durch den Wortlaut: • Haftung „Gilt nicht“, wenn der Schuldner das Hindernis nicht kannte und die Unkenntnis nicht zu vertreten hattte

  18. Zweifelsfragen bei § 311a: • Geltung auch für andere Fälle als Unmöglichkeit? • Sicher bei der Spätleistung: • Verpflichtung, sich der eigenen Leistungsbereitschaft zu vergewissern, überzeugt auch hier. • Hinsichtlich der Mangelfreiheit aber zweifelhaft: • Keine generelle Prüfungspflicht des Verkäufers • Schwerpunkt liegt auf der Fehlerhaftigkeit, nicht auf der Kenntnis davon • Zudem im Kaufrecht fast nur anfängliche Mängel (wegen § 434: „Vor Gefahrübergang“) • Besser daher: Haftung wegen Nichtkenntnis der Mangelhaftigkeit nur, wenn Prüfungspflicht auf Mängel ausdrücklich oder konkludent übernommen

  19. Erfüllungsgehilfe: • Nach § 278 wie eigenes Verschulden zu vertreten • Es gilt der Haftungsmaßstab, der für den Geschäftsherrn gilt • Erfüllungsgehilfe muss ins Schuldverhältnis eingeschaltet sein • Wortlaut „zur Erfüllung bedient“ • Es muss also schon etwas zu erfüllen geben • Das kann aber auch eine Sorgfaltspflicht im vorvertraglichen Bereich sein (§§ 311 II, 241 II) • Reine Vorbereitungshandlungen sind nicht genügend • Str. ist Haftung für den Hersteller weiterverkaufter Ware • Ganz hM: Nein, Herstellung ist keine Pflicht des Verkäufers • Zudem anderweitige Regelung im ProdHG • Es kommt allein Auswahl- und Organisationsverschulden des Verkäufers in Betracht

  20. Erfüllungsgehilfe: • Muss kein Angestellter sein • Weisungsunabhängige Stellung schadet nicht • Bauunternehmer, Notar, Deutsche Bahn • Einschränkung: Handeln bei Gelegenheit • Pflichtverletzung muss „in Ausführung der Verrichtung“ geschehen sein • Merkmal wird aus § 31 und § 831 hierher übernommen • Problem: Vorsatztaten des Gehilfen, völlige Überschreitung des Aufgabengebiets.

  21. Organe und gesetzliche Vertreter • Für die Organe der Körperschaften und juristischen Personen gilt § 31 (ggf. iVm § 89) • Norm wird auf sonstige Personenvereinigungen angewendet, die verfestigte Organisationsstruktur aufweisen (insbes. OHG, KG, nicht rechtsfähiger Verein) • Unterschied zu § 278: • Keine Freizeichnung möglich (vgl. § 278 S. 2) • Vertreter kann man haben, Organe muss man haben • Deshalb unbedingte Einstandspflicht

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