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Ansprüche bei Pflichtverletzung:

Ansprüche bei Pflichtverletzung:. Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz Rücktritt. Schadensersatz bei Pflichtverletzung. a) Schuldverhältnis / Vertrag / auch: Vertragsanbahnung (§ 311 II). Erfüllungsverweigerung §§ 281, 280. Unmöglichkeit §§ 283, 280 / § 311a.

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Ansprüche bei Pflichtverletzung:

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Presentation Transcript


  1. Ansprüche bei Pflichtverletzung: • Schadensersatz statt der Leistung • Schadensersatz • Rücktritt

  2. Schadensersatz bei Pflichtverletzung a) Schuldverhältnis / Vertrag / auch: Vertragsanbahnung (§ 311 II) • Erfüllungsverweigerung §§ 281, 280 • Unmöglichkeit §§ 283, 280 / § 311a • Verzug §§ 286, 280 o. §§ 281, 280 b) Pflichtverletzung (= Oberbegriff § 280) • Schlechtleistung / Nebenpflichtverletzung § 280 / vorvertraglich: § 311 II, III • Mängelhaftung c) Vertretenmüssen (meist: Verschulden): §§ 280 I 2, 276-278 d) Schaden: §§ 249-254 --> Rechtsfolge: Schadensersatz o. SE statt der Leistung

  3. Rücktritt

  4. Rücktritt bei Pflichtverletzung im gegenseitigen Vertrag a) Gegenseitiger Vertrag Nichterfüllung, Verzug (§ 323) Unmöglichkeit (§§ 326, 275) b) Pflichtverletzung Verletzung von Nebenpflichten (§§ 324, 241 Abs. 2) --> Rechtsfolge: Rücktrittsrecht (Abwicklung nach §§ 346 ff.)

  5. Schadensersatz statt der Leistung / Rücktritt Sachverhalt: Der Gläubiger hat einen Kaufvertrag über Waren geschlossen, bei deren Weiterverkauf er 1 Mio € Gewinn gemacht hätte. Der Schuldner liefert aber nicht. Erfüllungsverweigerung Schadensersatz statt der Leistung Gl.-Vermögen Vertrag = 1 Mio € Gewinn Der Gläubiger wird also vermögensmäßig so gestellt, als ob die Erfüllungsverweigerung nicht erfolgt wäre. Erfüllungsverweigerung Rücktritt + Rückerstattung Leistung aufgrund des Vertrags Anders ist es beim Rücktritt: durch Rückübertragung des Geleisteten wird jede Partei so gestellt, wie sie ohne den Vertrag gestanden hätte.

  6. Fälligkeit ca. im April 30.4. 30.4. Absendung des Mahn-Briefes Verzug 2.5. bis 9.5. 2.5. Ankunft = Wirksamwerden der Mahnung § 130 BGB 9.5. Lieferung: Ende des Verzugs

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