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Römische Rechtsgeschichte , 15.11.2013

Römische Rechtsgeschichte , 15.11.2013. PD Dr . Sebastian Martens, M.Jur. ( Oxon .). § 4: Die römische Frühzeit II. 3 . Aufbau und Inhalt der Zwölf Tafeln Der ursprüngliche Aufbau ist unbekannt . Bisherige Rekonstruktionen beruhen auf Spekulationen . Das Strafrecht der Zwölf Tafeln

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Römische Rechtsgeschichte , 15.11.2013

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  1. Römische Rechtsgeschichte, 15.11.2013 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. § 4: Die römische Frühzeit II. 3. Aufbau und Inhalt der Zwölf Tafeln • Der ursprüngliche Aufbau ist unbekannt. • Bisherige Rekonstruktionen beruhen auf Spekulationen. • Das Strafrecht der Zwölf Tafeln • Archaische Vorstellungen in magischen Vergehen (Bsp. quimalumcarmenincantassit…) • Moderne Tendenzen in Anerkennung von fahrlässigem Handeln („Si telum manu fugitmagisquamiecit, ariessubicitur“ – Wenn eine Waffe mehr aus der Hand floh als daß er sie warf, wird ein Bock gestellt.) • Richterbestechung wurde mit dem Tod bedroht.

  3. Regelung des furtum (Diebstahls) lässt Tötung des bei frischer Tat ertappten Täters zu. • Regelung der Körperverletzung beispielhaft für den privatrechtlichen Charakter weiter Teile des Strafrechts der XII-Tafeln. RekonstruktiondeslateinischenTexts: I.13: si membrumrupit, nicumeopacit, talioesto. I.14: man{i}<u>f{e}st<ive si> osfregit libero, CCC, si servo, CL [poenae sunto]. I.15: si iniuriam alteri faxsit, vigintiquinquepoenae sunto. 

  4. I.13: Wenn er ein Glied versehrt hat und sich nicht mit ihm vergleicht, soll Talion geschehen. I.14: Wenn er mit der Hand oder einem Stock einem Freien einen Knochen gebrochen hat, soll eine Strafe von 300, wenn einem Sklaven, 150 sein. I.15: Wenn er einem anderen iniuria zufügt, sei eine Strafe von 25. Rekonstruktion und Übersetzung nach Flach (Hg.), Das Zwölftafelgesetz, 2004, S. 52.

  5. b. Das Privatrecht der Zwölf Tafeln • Zivilprozessrecht • Prozessrechtliche Vorschriften nehmen einen großen Teil der XII-Tafeln ein. • Das ganze Verfahren war durch die Handlungen (Legisaktionen) der Parteien geprägt, die vom Gerichtsherrn nur beaufsichtigt wurden. Beispiel: Die Ladung des Beklagten durch den Kläger I.1. Wenn er vor Gericht lädt, soll er gehen. Wenn er nicht geht, soll er sich nach einem Zeugen umsehen. Alsdann soll er ihn nehmen. 2. Wenn er Ausflüchte macht oder fliehen will, soll er Hand anlegen. 3. Ist Krankheit oder Alter der Grund für die Weigerung, soll er ihm ein Lasttier stellen. Wenn er nicht will, braucht er ihm keinen Wagen zu stellen.

  6. Erbrecht und Bestattung • Die Sorge um das Erbe war bedeutsam, da ein Nachleben nach dem Tod nur durch die Erben gesichert werden konnte. • Die XII-Tafeln erkennen eine Testierfreiheit an und regeln zudem ein „gesetzliches“ Erbrecht. • Die Art und der Aufwand bei Bestattungen wird detailliert geregelt: „Die Frauen sollen die Wangen nicht zerkratzen und beim Leichenbegräbnis keine Totenklage halten“ „… und er soll kein Gold beigeben. Auch wenn jemandem Zähne mit Gold befestigt sind. Läßt man ihn aber mit diesem begraben oder verbrennen, soll dies ohne Nachteil sein.“

  7. iii. Familienrecht • Auch das Familienrecht nahm relativ breiten Raum ein, wird aber nicht systematisch geregelt. • Es gibt eine Regelung der Scheidung und der Stellung der Frauen. • Ein ursprünglich (in den ungerechten zwei Tafeln) vorgesehenes Eheverbot zwischen Patriziern und Plebejern wird nach kurzer Zeit aufgehoben. • Die Tötung missgestalteter Kinder ist zulässig. • „Si paterfiliumtervenumduit, filius a patreliberesto“ – Wenn ein Vater den Sohn dreimal verkauft, soll der Sohn vom Vater frei sein.

  8. Vertrags- Sachen und Nachbarrecht • Hintergrund ist eine bäuerliche Gesellschaft. • Das Vertragsrecht ist nur rudimentär geregelt. • Innerhalb der (wenigen) anerkannten Verträge herrscht Vertragsfreiheit. „Wenn er eine Darlehensverpflichtung und ein Kaufge-schäft vornimmt, so soll das rechtens sein, was er mündlich bedungen hat.“ • Sachen- und Nachbarrecht regeln die Verhält-nisse an einander grenzender Grundstücke. Dig. 43.27.2 (Pomponius 34 ad sab.)„Wenn ein Baum vom Grundstück des Nachbarn her infolge des Windes in deinen Grundstücksraum gedrückt wird, kannst du nach dem XII-Tafelgesetz mit Recht Klage auf Entfernung desselben erheben.“

  9. III. Die Pontifikaljurisprudenz 1. Die Jurisprudenzderpontifices • In Rom gab es viele verschiedene Priester (sacerdotes), die in Kollegien organisiert waren. • Regelmäßig war das Priesteramt ein Ehrenamt (honos), das mit hohem sozialen Ansehen verbunden war. • Die Leitung des Staats und des religiösen Kults lag in den Händen derselben Männer. • Das Kollegium der pontificeswar für die Einhaltung der Vorschriften bei religiösen Ritualen zuständig. • Die pontificeskontrollierten auch den Kalender, der vorschrieb, was an welchen Tagen zulässig war.

  10. Die pontificesbesaßen eine originäre Verantwortung für das Sakralrecht. • Daneben waren sie aber auch anerkannte Spezialisten für das Privatrecht. • Mögliche Erklärungen: • Privatrecht war hauptsächlich Familien und Erbrecht; beide Gebiete sind eng mit dem Sakralrecht verbunden. • Ursprünglich gab es keine Trennung zwischen Sakralrecht und Privatrecht. Auch nach erfolgter Differenzierung blieb die Verantwortlichkeit zunächst bei den pontifices. • Die pontifices waren allgemein Spezialisten für die korrekte Durchführung von Ritualen.

  11. Die pontificeswaren nicht nur Bewahrer des Rechts, sondern haben es auch fortgebildet: • als Gutachter. • durch die Gestaltungsaufgaben des pontifexmaximus. • Als Gutachter: • Zur richtigen Gestaltung und Durchführung von Rechtsgeschäften (Kautelargutachten). • Zur korrekten Bewertung und juristischen Aufarbeitung abgeschlossener Fälle (judizielle Gutachten) • Die pontifices bildeten so die Geschäftsrituale und prozessualen Spruchformeln aus und fort.

  12. Beispiel: Die Übereignung durch in iurecessio • Das herkömmliche Übereignungsritual der manci-patio war nur für bestimmte Gegenstände geeignet. • Daneben bildete sich die in iurecessio als fingierter Herausgabeprozess mit Anerkenntnis heraus: • Der Veräußerer und der Erwerber erscheinen beide vor dem Gerichtsherrn • Der Erwerber behauptet, Eigentümer des zu übereignenden Gegenstands zu sein: huncegohominem ex iureQuiritiummeum esse aio. • Der Veräußerer bestreitet die Behauptung des Erwerbers nicht. • Der Gerichtsherr spricht dem Erwerber das Eigentum zu.

  13. Der pontifexmaximushatte Gestaltungsaufgaben bei einigen Rechtsakten mit Gemeinschafts-bezug. • Er hatte das Recht zur Einberufung der Kuriatkomitien(Volksversammlung nach Kurien) und zur Einholung der ihrer Zustimmung zu Adrogationen(Adoptionen freier Bürger) und Testamenten. • Er bereitete die Beschlussentwürfe vor und konnte so Einfluss auf die Entwicklung des Testaments- und des Adoptionsrechts nehmen.

  14. § 5: Das römische Recht der Republik • Das Gesetzesrecht Vorüberlegungen: • Wie ist das Verhältnis von Gesetz und Recht? • Welche Arten von Recht gibt es? • Was zeichnet „positives“ Recht aus? • Was sind Rechtsquellen? • Was sind die charakteristischen Eigenschaften eines Gesetzes?

  15. 1. Die Begriffe iusund lex • Die Römer unterschieden zwischen ius(Recht) und lex(Gesetz). • Beim iuswurde weiter zwischen iuscivileund iusgentiumunterschieden: • Iuscivileals das Recht der römischen Bürger (auch iusQuiritium) • Iusgentiumhatte mehrere Bedeutungen: • Völkerrecht • Völkergemeinrecht als das Recht, das von allen Völkern beachtet wird und das gegenüber Fremden angewandt wird.

  16. Dig. 1.1.9 (Gaius im 1. Buch seiner Institutionen)Alle Völker, die durch Gesetz und Gewohnheit regiert werden, leben teils nach ihrem eigenen, teils nach dem allen Menschen gemeinsamen Recht [ius]. Denn was jedes Volk sich selbst als Recht gesetzt hat, das ist das seiner civitas, Bürgerschaft, eigentümliche Recht und wird Zivilrecht [iuscivile] genannt, weil es das nur dieser Bürgerschaft eigene Recht ist. Was dagegen die natürliche Vernunft für alle Menschen bestimmt hat, das wird bei allen Völkern gleichermaßen beachtet und Völkerge-meinrecht[iusgentium] genannt, weil alle Völkerschaften dieses Recht befolgen.

  17. 2. Der Charakter der republikanischen Gesetzgebung • Es gab keinen strengen Gesetzesvorbehalt in der römischen Republik. • Die Gesetzgebung war kasuistisch: Gesetze ergingen nur von Fall zu Fall aus politischen Anlässen oder aus pragmatischen Gründen. • Gesetze gab es vor allem im Bereich des Ver-fassungsrechts und des öffentlichen Straf- und Strafverfahrensrechts sowie im Zivilverfahren. • Privatrechtliche Gesetze gab es nur ausnahmsweise. • Gesetze konnten von verschiedenen Instanzen erlassen werden.

  18. 3. Die Gesetzgebung der Zenturiatskomitien • Einbringung eines Gesetzesvorschlags durch einen Magistrat (rogatio). • Abstimmung der Komitien über den Vorschlag. • (Formale) Zustimmung durch den Senat. 4. Die Gesetzgebung der Volksversammlung • Die Volksversammlung (conciliaplebis) war ursprünglich nur für Angelegenheiten der plebs zuständig. • lex Hortensia von 286 v. Chr. macht plebiscitae, d.h. Beschlüsse der Volksversammlung, für alle Bürger verbindlich. • Auch die Volksversammlung stimmte nur über Vorschläge der Tribunen ab.

  19. 5. Die Gesetzgebung des Senats • Die Beschlüsse des Senats (senatusconsulta) waren formal bloß Ratschläge an die Magistrate. • Die Beschlüsse besaßen aufgrund der Autorität des Senats aber eine hohe faktische Bindungswirkung. • Aufgrund ihrer mangelnden rechtlichen Bindungswirkung besaßen die senatusconsultajedoch keine gesetzesgleiche Bedeutung im iuscivile der Republik. • Einfluss auf die Entwicklung des Zivilrechts nahm der Senat über die Vorlagen der Magistrate und Tribunen in den Komitien und der Volksversammlung.

  20. 6. Beispiel eines privatrechtlichen Gesetzes aus der Republik: Die lex Aquilia • Der Text: 1. Kapitel: si quisseruumseruamalienumalienamquadrupedempecudeminiuriaocciderit, quantiid in eo anno plurimifuit, tantum aes erodaredamnasesto. 2. Kapitel: Gaius, Inst. 3, 215: capitesecundoadversusadstipulatorem, qui pecuniam in fraudemstipulatorisacceptamfecerit, quanti ea res est, tantiactioconstituitur. 3. Kapitel: siquisalteridamnumfaxit, quod usseritfregeritruperitiniuria, quanti ea res fuit in diebustrigintaproximis, tantumaesero dare damnasesto.

  21. 1. Kapitel: Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder rein vierfüßiges Tier widerrechtlich tötet, der sei verurteilt, dem Eigentümer soviel Bronzeerz zu geben, wie der Gegenstand in diesem Jahr am meisten wert war. 2. Kapitel: Gaius, Inst. 3, 215: Im zweiten Kapitel wird gegen einen Nebenstipulationsgläubiger, der zur Benachteiligung des Stipulationsgläubigers ein Empfangsanerkenntnis für Geld abgegeben hat, eine Klage auf die Höhe des Werts des Gegenstands festgesetzt. 3. Kapitel: Wer einem anderen Schaden zufügt, indem er etwas verbrennt, zerbricht oder korrumpiert, der sei verurteilt, dem Eigentümer soviel Bronzeerz zu geben, wie diese Sache in den nächsten dreißig Tagen wert war.

  22. Die lexAquiliasoll das erste Plebiszit nach der lex Hortensia gewesen sein (ca. 286 v. Chr.). • Aus den Bestimmungen des 1. und 3. Kapitels entwickelten die Römer im Laufe der Zeit den Gedanken einer Verschuldenshaftung (culpa = Verschulden). • Im Mittelalter wurden die Texte zur lexAquilia weiter verallgemeinert. • Erst Christian Thomasiusriss dann 1703 der außervertraglichen Schadensersatzhaftung die „larvalegisaquiliae“ (Die Maske der l. a.) ab. • Dennoch gehen viele Gedanken des Delikts-rechts noch heute auf die lexAquilia zurück.

  23. Literaturhinweise: • Elster, Die Gesetze der mittleren römischen Republik, 2003 • Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, §§ 2, 5 • Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, §§ 9, 22 • Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. I, §§ 13, 15, 19 ff.

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