1 / 11

Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen für die Marktforschung Ort, Datum

Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen für die Marktforschung Ort, Datum. Ausgangslage. Sinkende Teilnahmebereitschaft / erhöhte Rekrutierungskosten Sind „neue“ Erhebungsformen wie Online Access Panel eine Alternative? Steigende Sensibilität für Datenschutzaspekte und „Lauschangriffe“.

bart
Download Presentation

Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen für die Marktforschung Ort, Datum

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen für die MarktforschungOrt, Datum

  2. Ausgangslage • Sinkende Teilnahmebereitschaft / erhöhte Rekrutierungskosten • Sind „neue“ Erhebungsformen wie Online Access Panel eine Alternative? • Steigende Sensibilität für Datenschutzaspekte und „Lauschangriffe“. • Aber: Sogenannte Datenschutzskandale sind alle bereits nach gegenwärtiger Rechtslage klar illegal und begründen daher keinen Handlungsbedarf. • Werbung und Marktforschung werden ständig zusammenhängend erwähnt – keine Trennung in Gesetzgebung, Presse, Öffentlichkeit. • Immer mehr Anbieter treten am Markt auf, die mit dem Widerspruch „personenbezogener Marktforschung“ werben.

  3. Erforderliche Einwilligung & Störung gem. BGB • Bisher: Für Marktforschungszwecke keine Einwilligung für Kontaktaufnahme erforderlich (sofern Adressen rechtlich einwandfrei erworben). • Aktuell: Rechtslage unklar. • In Urteilen werden telefonische Bevölkerungs-Befragungen (also nicht: bei Kunden) eingestuft als unerlaubte Handlung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB). • Bislang noch nicht beanstandet: persönlicher Kontakt (Haustür, Fußgängerzone / POS), elektronischer Kontakt (e-Mail). • Sicher ist sicher: Vorhandene Einwilligung ist vorzuziehen (aber nicht immer machbar).

  4. UWG-Novelle • In Kraft getreten am 01.01.2009 • UWG umfasst nur „geschäftliche Handlungen“ • Marktforschung (leider nur) in der Gesetzesbegründung davon ausgenommen. • Allerdings stimmen hier Justizministerium und Rechtsausschuß überein, "dass Umfragen allgemeiner Art einschließlich Umfragen zur Markt- und Meinungsforschung, die nicht direkt dem Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, auch künftig nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen"

  5. UWG-Novelle • Damit (vorläufig) keine Untersagung aufgrund UWG möglich. • Wenn Marktforschung keine geschäftliche Handlung ist, dann ist sie möglicherweise auch in der Abwägung ggü. Verletzung des Persönlichkeitsrechts gem. BGB stärker zu gewichten. • Vorsichtsmaßnahme: Marktforschung neutral gestalten und nicht an unmittelbare geschäftliche Handlung knüpfen.

  6. BDSG-Novelle • Ziel: Adresshandel nur noch mit Einwilligung der Betroffenen. • Markt- und Sozialforschung als „Kollateralschaden“ • Haupt-Wirkung: Abschaffung des (generellen) Listenprivilegs • Grundsätzlich: Einwilligung zur Verarbeitung / Nutzung des Betroffenen muß vorliegen • Schriftlich oder elektronisch • Mündlich möglich, wenn methodisch erforderlich (wie bisher) • Neu: Falls keine Schriftform: Nachträgliche schriftliche Bestätigung des Inhalts der Einwilligung durch verantwortliche Stelle (=aufwändig!)

  7. BDSG: Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung • Liegt keine Einwilligung vor, dann ist eine Verwendung von Adressen nur noch unter folgenden Bedingungen möglich: • „Listendaten“ (Definition wie bisher)(Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr). • Aber nur postalische Adresse! (= also nicht Telefonnummer, e-Mail-Adresse ist umstritten) (wie bisher) • Und nur unter folgenden Bedingungen: • Markt- und Sozialforschung nur für eigene Zwecke (dazu dürfen den Listendaten auch neue Daten hinzugespeichert werden) • Befragung von freiberuflich / gewerblich Tätigen.

  8. BDSG: Vorschlag der Verbände • Es sollte als neuer § 30 Abs 1 eingefügt werden: (§ 30: Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form) „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in der Markt- und Sozialforschung, welche die Forschungsergebnisse anonymisiert, ist erlaubt.“ • Und es sollte in § 28 Abs. 3 Satz 1 (§ 28: Datenerhebung und -speicherung für eigene Zwecke) eingefügt werden: „[Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, soweit der Betroffene nach Maßgabe des Absatzes 3a eingewilligt hat] oder die Daten ausschließlich der Stichprobenbildung für Zwecke der Markt- oder Sozialforschung dienen.“

  9. BDSG: Der Bundesrat setzt sich in seiner Stellungnahme für uns ein • Der Bundesrat schlägt vor, die Tätigkeit der Markt- und Meinungsforschungsinstitute durch klarstellende Regelungen insbesondere in den §§ 28 bis 30 BDSG besser abzusichern und ebenso textlich eine Trennung zu anderen Tätigkeiten vorzunehmen. • Markt- und Meinungsforschung nimmt eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe wahr. • Sie stellt für öffentliche und private Auftraggeber mittels wissenschaftlicher Methoden und Techniken notwendige Informationen zur Unterstützung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Entscheidungen bereit • und schafft damit eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige demokratische und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. • Ebenso beklagt der Bundesrat die Gleichsetzung von Markt- und Meinungsforschung mit Werbung und Adresshandel. • Er führt auf, dass es hier nicht um konkrete Aussagen zu Einzelergeb-nissen, sondern um verallgemeinerungsfähige Aussagen geht sowie dass erhobene Daten nur in anonymiserter Form übermittelt werden.

  10. BDSG: Weiterer Ablauf • 10. Dezember 08: Verabschiedung Gesetzesentwurf im Bundeskabinett • 01. Februar 09: Sitzung des Bundesrats mit Stellungnahme • 20. März: Erste Lesung und Verweisung an die Ausschüsse • 23. März: Sachverständigenanhörung des federführenden BT-Innenausschusses • 23. oder 24. April: Zweite und Dritte Lesung • 15. Mai: Zweite Lesung Bundesrat. • Weitere Organisationen wie Verband  Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und AG.MA unterstützen unsere Vorschläge.

  11. Konsequenzen • Selbstregulierung wichtiger denn je! • Wenn wir meinen, dass wir die Guten sind, dann müssen wir uns auch so verhalten! • Mehr Transparenz und Ehrlichkeit im Umgang mit Befragten – und entsprechend mit Auftraggebern. • Wir müssen schon alleine deswegen nicht jeden Wunsch des Auftraggebers erfüllen, weil wir gem. UWG ja keine unmittelbare geschäftliche Handlung durchführen. • Folge: Richtlinien und Standards enthalten notwendigerweise auch Nachteile für uns!

More Related