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Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG

Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG. Sommersemester 2012. Terminplan. 16.04.2012 14.05.2012 11.06.2012 25.06.2012 09.07.2012 Jeweils 18 Uhr c.t. bis 20 Uhr. Hilfsmittel. I. Vertragstexte Vertrag über die Europäische Union Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG

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Presentation Transcript


  1. Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG Sommersemester 2012

  2. Terminplan • 16.04.2012 • 14.05.2012 • 11.06.2012 • 25.06.2012 • 09.07.2012 Jeweils 18 Uhr c.t. bis 20 Uhr

  3. Hilfsmittel I. Vertragstexte • Vertrag über die Europäische Union • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union II. Sekundärrecht (je nach Fall) • Abrufbar unter Eur-Lex http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

  4. Hilfsmittel Rechtsprechung • Eur-Lex • http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm • Curia • http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/

  5. Der Gerichtshof der Europäischen Union I. Der Gerichtshof (Az: C - / ) II. Das Gericht (Az: T- / ) III. Das Gericht für den öffentlichen Dienst (Az: F - / )

  6. Statistik Gerichtshof 2011 • Neue Rechtssachen 688 • Erledigte Rechtssachen 638 • Anhängige Rechtssachen 849 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Vorabentscheidungsersuchen: 16,4 Monate Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 14/12

  7. Statistik Gericht 2011 • Neue Rechtssachen 722 • Erledigte Rechtssachen 714 • Anhängige Rechtssachen 1308 Durchschnittliche Verfahrensdauer: 24,7 Monate Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 14/12

  8. Vorschau • Grundrechtecharta • Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht (Vorrang) • Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts

  9. Grundrechte - Übersicht • Urteil des Gerichtshofs vom 21.12.2011,N.S. u.a.(C-411/10 und C-493/10) - Europäisches Asylsystem • Urteil des Gerichtshofs vom 24.11.2011, Scarlet Extended SA (C-70/10) - Pflichten von Internet Service Providern • Urteil des Gerichtshofs vom 08.09.2011, Hennigs und Mai (C-297/10 and C-298/10) - Altersdiskriminierung • Urteil des Gerichtshofs vom 21.12.2011,Frankreich / People'sMojahedinOrganizationof Iran (C 27/09 P) - Liste terroristischer Organisationen

  10. Aufbau Urteil Vorabentscheidungsersuchen • Einleitungssatz • Rechtlicher Rahmen • Unionsrecht • Nationales Recht • Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen • Zu den Vorlagefragen • Kosten • Tenor

  11. Grundrechtecharta Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21.12.2011, N.S. u.a. (C-411/10 und C-493/10) • Vorabentscheidungsersuchen aus Irland und dem Vereinigten Königreich • Europäisches Asylsystem

  12. Exkurs: Große Kammer Art. 16 Satzung des Gerichtshofs „Die Große Kammer ist mit 13 Richtern besetzt“ […] “Der Gerichtshof tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Unionsorgan dies beantragt“.

  13. C-411/10 „Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Gemeinsames Europäisches Asylsystem – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) – Begriff „sichere Staaten“ – Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat – Verpflichtung – Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch diesen Mitgliedstaat“ Quelle: Stichwortkette aus dem Urteilskopf (auszugsweise)

  14. 1. Vorlagefrage „Fällt die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 darüber, ob er einen Asylantrag prüft, der nach den in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien nicht in seine Zuständigkeit fällt, für die Zwecke von Art. 6 EUV und/oder Art. 51 der Charta in den Geltungsbereich des Unionsrechts?“ 

  15. Artikel 6 EUV (1) …; die Charta der Grundrechte und die Verträgesindrechtlichgleichrangig. Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert. …

  16. Artikel 51 Grundrechtecharta Anwendungsbereich (1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. …

  17. VERORDNUNG (EG) Nr. 343/2003 DES RATES vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II)

  18. Artikel 3 Verordnung 343/2003 (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

  19. Artikel 3 Verordnung 343/2003 (2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

  20. Ergebnis Von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eingeräumtes Ermessen ist integraler Bestandteil des gemeinsamen Europäischen Asylsystems. => Entscheidung, ob MS auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 einen Asylantrag prüft fällt in den Geltungsbereich des Unionsrechts.

  21. Vorlagefragen 2, 3, 4, 6 (C-411/10), 1 und 2 (C-493/10) • Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats zu überprüfen, ob der nach der Dublin-II-Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte einhält? • Steht Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, nach der der zuständige Staat die Unionsgrundrechte beachtet? • Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 anzunehmen, wenn festgestellt wird, dass der zuständige Mitgliedstaat die Grundrechte nicht beachtet? • Vereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts, nach der die Gerichte bei der Feststellung, ob eine Person rechtmäßig nach der Verordnung Nr. 343/2003 in einen anderen Mitgliedstaat abgeschoben werden kann, dazu verpflichtet sind, diesen Mitgliedstaat als „sicheren Staat“ anzusehen, mit Art. 47 der Charta?

  22. Grundrechtecharta Artikel 1 : Würde des Menschen Artikel 4 : Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung Artikel 18 : Asylrecht Artikel 47 : Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

  23. Ergebnis • Unwiderlegbare Vermutung, dass zuständiger MS Unionsgrundrechte beachtet, unzulässig. • Art. 4 Grundrechtecharta steht Überstellung an zuständigen MS entgegen, wenn Ast wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. • Ggf. Pflicht, Selbsteintritt zu prüfen • Parallelentscheidung: Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09)

  24. Vorlagefrage 7 „Unterliegen die Antworten auf die Fragen 2 bis 6, soweit diese sich in Bezug auf Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs stellen, irgendwelchen Einschränkungen, um dem Protokoll (Nr. 30) Rechnung zu tragen?“

  25. PROTOKOLL (Nr. 30) ÜBER DIE ANWENDUNG DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION AUF POLEN UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH Artikel 1 (1) Die Charta bewirkt keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts Polens oder des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder -maßnahmen Polens oder des Vereinigten Königreichs nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen. (2) Insbesondere — und um jeden Zweifel auszuräumen — werden mit Titel IV der Charta keine für Polen oder das Vereinigte Königreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen, soweit Polen bzw. das Vereinigte Königreich solche Rechte nicht in seinem nationalen Recht vorgesehen hat. Artikel 2 Wird in einer Bestimmung der Charta auf das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis Bezug genommen, so findet diese Bestimmung auf Polen und das Vereinigte Königreich nur in dem Maße Anwendung, in dem die darin enthaltenen Rechte oder Grundsätze durch das Recht oder die Praxis Polens bzw. des Vereinigten Königreichs anerkannt sind.

  26. Ergebnis • Protokoll (Nr. 30) stellt nicht die Geltung der Charta für das Vereinigte Königreich oder für Polen in Frage • Protokoll hat keinen Einfluss auf die Beantwortung der Fragen 2 - 6.

  27. Grundrechtecharta Urteil des Gerichtshofs vom 24.11.2011 Scarlet Extended SA (C-70/10) - Vorabentscheidungsersuchen aus Belgien - Pflichten von Internet Service Providern [Ähnlich: Urteil des Gerichtshofs vom 16.02.2012, SABAM, C‑360/10]

  28. C-70/10 „– Urheberrecht – Internet – ‚Peer-to-Peer‘-Programme – Anbieter von Internetzugangsdiensten (Provider) – Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien“ Quelle: Stichwortkette aus dem Urteilskopf (auszugsweise)

  29. Vorlagefragen (vereinfacht) Steht das Unionsrecht (z.B. Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums, Grundrechte) einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen?

  30. Richtlinie –     2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, E-Commerce-Richtlinie) –     2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft –   2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums –   95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr –   2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

  31. Art. 12 E-Commerce-RL (1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er a)      die Übermittlung nicht veranlasst, b)      den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und c)      die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. … (3)      Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.“

  32. Art. 15 EC-RL (1)      Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

  33. Grundrechtecharta Artikel 17 Eigentumsrecht (2) Geistiges Eigentum wird geschützt. Artikel 16 Unternehmerische Freiheit Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

  34. Grundrechtecharta Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

  35. Ergebnis • Verpflichtung des Providers zur Einrichtung des streitigen Filtersystems mit Unionsrecht unvereinbar. • Verstoß gg Verbot einer allg. Überwachungspflicht • Missachtung des Erfordernisses, angemessenes Gleichgewicht zwischen Recht am geistigen Eigentum einerseits und unternehmerischer Freiheit, Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

  36. Grundrechtecharta Urteil des Gerichtshofs vom 08.09.2011, Hennigs und Mai (C-297/10 and C-298/10) • Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts • Altersdiskriminierung

  37. C-297/10 „Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 21 und 28 – Tarifvertrag über die Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats – Nach Maßgabe des Alters festgesetzte Vergütung – Tarifvertrag, der die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe des Alters abschafft – Wahrung des Besitzstands“ Quelle: Stichwortkette aus dem Urteilskopf

  38. 1. Vorlagefrage „Verstößt eine tarifliche Entgeltregelung für die Angestellten im öffentlichen Dienst, [ … ] die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, auch unter Berücksichtigung des primärrechtlich gewährleisteten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen (jetzt Art. 28 der Charta) gegen das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 der Charta) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78?“

  39. Artikel 21 GRC - Nichtdiskriminierung (1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. (2) [ … ]

  40. Artikel 28 GRC Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

  41. RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

  42. Artikel 6 RL 2000/78Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters (1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. [ … ]

  43. Artikel 16RL 2000/78 - Einhaltung Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) [ … ]; b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

  44. Prüfungsserwägungen • (unmittelbare) Ungleichbehandlung aufgrund des Alters? (+) • Ungleichbehandlung gerechtfertigt nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78? • BAT ist ein Tarifvertrag • – Relevanz für Rechtfertigung der Ungleichbehandlung? ( - ) Sozialpartner müssen Verbot der Altersdiskriminierung beachten • Rechtfertigung durch erhöhten finanziellen Bedarf älterer Arbeitnehmer? ( - ) Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Alter und finanziellem Bedarf nicht dargetan • Lebensalter als Indikator für Berufserfahrung? ( -) Dienstalter angemessener Indikator für Berufserfahrung, nicht aber Lebensalter bei Einstellung

  45. Ergebnis Regelung in Tarifvertrag, nach der sich die Vergütung nach dem Lebensalter bei Einstellung bemisst, verstößt gegen das Verbot der Alterdiskriminierung.

  46. 2. + 3. Vorlagefrage Zulässigkeit einer Übergangsregelung, um Absenkung der Vergütung bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu vermeiden?

  47. Prüfungserwägungen • Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters? (+) Übergangsregelung setzt bestehende Diskriminierung befristet fort. • Rechtfertigung? • Legitimes Ziel? • (+) Wahrung des Besitzstands • Angemessenheit und Erforderlichkeit? (+) weiter Gestaltungsspielraum der Sozialpartner, Maßnahme ist befristet

  48. Antwort des EuGH „Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sowie Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme [ … ] nicht entgegenstehen, mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten.“ (Nr. 2 des Tenors) Siehe auch: EuGH, v. 01.03.2011, Association belge des Consommateurs Test-Achats u.a. (C-236/09): Unzulässigkeit einer unbefristeten Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts

  49. Grundrechte / Rechtsschutz • Urteil des Gerichtshofs vom 21.12.2011, Frankreich / People's Mojahedin Organization of Iran (C 27/09 P) • Rechtsmittelentscheidung der Großen Kammer • Angefochtene Entscheidung: Urteil des Gerichts vom 04.12.2008 People`s Mojahedin Organisation of Iran / Rat (T-284/08)

  50. C-27/09 „Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Einfrieren von Geldern einer Vereinigung, die in einer vom Rat der Europäischen Union erstellten, überprüften und geänderten Liste aufgeführt ist – Verteidigungsrechte“ Quelle: Stichwortkette aus dem Urteilskopf

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