910 likes | 1.3k Views
Repetitorium aus Zivilrecht. Gesetzliche Schuldverhältnisse: Bereicherungsrecht. Univ. -Ass . Dr. Philipp Fidler, Institut für Zivilrecht philipp.fidler@univie.ac.at. I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts. Grundidee.
E N D
Repetitorium aus Zivilrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse: Bereicherungsrecht Univ. -Ass. Dr. Philipp Fidler, Institut für Zivilrecht philipp.fidler@univie.ac.at
I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Grundidee • Sanktionierung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen • Kern der Problematik: Wann liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung überhaupt vor? • Maßstab: gesamte Rechtsordnung! • unzweifelhaft: (aufrechte) Verträge, gutgläubiger Erwerb nach § 367, Verjährung • fraglich(er): (uneigentliche) Ersitzung
I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts • Abgrenzung Haftpflicht- und Bereicherungsrecht • Zwei bedeutende Unterschiede • - Bereicherungsrecht: knüpft an einen Vorteil an • - Schadenersatzrecht: verlangt Nachteil im Vermögen • -Bereicherungsrecht:Verschulden ist nicht erforderlich • - Schadenersatzrecht: Verschulden erforderlich • Auswirkungen vor allem bei der unzulässigen Verwendung von Immaterialgüterrechten
I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts • Leistungskondiktion und Bereicherung in sonstiger Weise • Keine allgemeine Bereicherungsnorm • Sehr unsystematisch • Differenzierungsansatz: Art der Vermögensverschiebung • Leistung führt zur Leistungskondiktion • ansonsten Bereicherung in sonstiger Weise • Vorrang derLeistungskondiktion!
II. Leistungskondiktionen • Allgemeines 1 • Leistung: bewusste, zweckgerichtete Vermögenszuwendung • Faktischer Teil: Vermögensverschiebung durch Tun oder Unterlassen • Rechtlicher Teil: Zweckbestimmung als empfangsbedürftige Willenserklärung • Zweck: • Erfüllung einer Verbindlichkeit • Erlangung einer Gegenleistung • Erwartung/Hoffen auf eine/r bestimmten Entwicklung
II. Leistungskondiktionen • Allgemeines 2 • Leistungszweck wird nicht erreicht/kein ausreichender Rechtsgrund: grundsätzlich Rückforderung • Leistungskondiktion als technisches Hilfsmittel • Korrektiv: Ist der Leistende schutzwürdig? • Dingliche Berechtigung nicht ausschlaggebend! • Feststellung der Leistungsbeziehung durch Zweckbestimmung: objektiver Erklärungswert
III. Condicito indebiti (§ 1431) • § 1431: • „Wenn jemanden aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sacheoder eine Handlunggeleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessenerLohn verlangt werden.“
III. Condictio indebiti (§ 1431) • Irrtümliche Leistung einer Nichtschuld 1 • - Voraussetzungen: • Leistung • Fehleneiner Verbindlichkeit • Irrtumdes Leistenden: Rechtsirrtum, Tatsachenirrtum • Bestand der Schuld • Gegenstand der Schuld • Person des Gläubigers/Schuldners
III. Condictio indebiti(§ 1431) • Weitere Merkmale • Verschuldeter Irrtum schadet nicht (vgl §1432) • Anfechtungsvoraussetzungen des § 871/1 nicht notwendig • Zweifel über Verbindlichkeit: Leistung uU als Anerkenntnis • Nichtschuld gleichgestellt: Zahlung einer aufschiebendbedingten Schuld (vgl § 1434 Satz 1) • System der kausalen Übereignung (§ 380): Konkurrenz mit der rei vindicatio
III. Condictio indebiti (§ 1431) • Kondiktionsausschlüsse 1 • § 1432: „Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültigist, oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloßdas Klagerecht versagt, eben so wenig zurückgefordertwerden (…)“ • = Keine Rückforderung bei Naturalobligationen, außer Formzweck verlangt Rückabwicklung
III. Condictio indebiti (§ 1431) • Kondiktionsausschlüsse 2 • § 1434 Satz 2: „Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nichtzurückgefordertwerden, weil die Zahlungsfristnoch nicht verfallen ist.“ • = Keine Rückforderung bei bloß noch nicht fälligen Schulden • - Kondiktionsausschlüsse finden bei nicht (voll) geschäftsfähigen Personen keine Anwendung (§§ 1421,1433)!
IV. Condictio causa finita (§ 1435) • § 1435: „Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.“
IV. Condictio causa finita (§ 1435) • Anwendungsfälle • Rücktritt nach Verzug (§ 918); Aufhebung/Auflösung wegen nachträglicher/zufälliger Unmöglichkeit (§ 920/§ 1447); Wandlung (§ 932); Schenkungswiderruf (§ 948); Rücktrittsrechte des Verbrauchers (§§ 3 ff KSchG); laesio enormis (§ 934, hA); Vorausleistungen bei Dauerschuldverhältnis, das verfrüht endet • Bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich keine Rückabwicklung (Ausnahme: List, Zwang)! • Wiederholung des § 1435 an mehreren Stellen im ABGB!
V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.) • Voraussetzungen • Nichterreichen eines erkennbaren Zweckes (objektiver Erklärungswert) • Kein Schuldverhältnis, keine irrtümliche Leistung, sondern bloße Zweckabrede • Hintergrund: • Vertragliche Verpflichtung ist (noch) nicht gewollt • Gegenleistung kann nicht wirksam versprochen werden
V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.) • Zuwendungen unter Lebensgefährten • Lebensgemeinschaft beruht auf unentgeltlichen Leistungen beider Partner • „Echte Schenkungen“: Nur Widerruf (§§ 947 ff, 1247, 1435), oder Anfechtung (§§ 870 ff, 877, 901) • Condictio causa finita bzw sine causa • Keine condictio ob rem!
V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.) • Sonderfall der Berechnung und Ausschluss • Arbeiten, die einem Dienstverhältnis entsprechen = Ersatz unabhängigvom Nutzen, wenn bewusstentgegengenommen (§ 1152 p.a.) • Vgl dagegen § 1431! • Ausschluss • bei treuwidriger Leistungsvereitelung • bei Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§ 1174 Satz 1)
VI. Condictio sine causa (§ 877) • § 877: „Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligungverlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.“
VI. Condictio sine causa • Anwendungsbereich • Unmittelbar: Anfechtung wegen List, Drohung, Irrtum • Unterschied zu condictio indebiti: Irrtum im Zeitpunkt der Leistung nicht erforderlich! • Anwendungsbereich wesentlich weiter: auch bei Scheingeschäften (§ 916), sowie Ungültigkeit wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit (§ 879)
VI. Condictio sine causa • Kondiktion bei Unerlaubtheit (§ 879) 1 • Gültigkeit der Verpflichtung zu trennen von der Rückforderung! • Verbotszweck ist maßgeblich! • Rückforderung bei Schutz einer Partei oder bei verpöntem Leistungsaustausch – unabhängig von Zweckerreichung! • Rückforderung als Regelfall grundsätzlich möglich
VI. Condictio sine causa • Kondiktion bei Unerlaubtheit (§ 879) 2 • Kondiktionsausschluss nach § 1174/1: • „Was jemand wissentlich zur Bewirkungeiner (…) unerlaubtenHandlunggegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern.“
VI. Condictio sine causa • Kondiktion bei Unerlaubtheit 3 • § 1174 wird eng interpretiert • Leistung als „Prämie“ für Unerlaubtheit • Nicht Entgelt für Sachleistungen bei verbotenen „Kaufverträgen“ • Ratio: Keine „Drucksituation“ für Empfänger (er selbst freilich auch nicht schützenswert) • Annex: - Condictio ob turpemcausam: § 1174/1 Satz 3 • - Darlehen für verbotenes Spiel: § 1174 Abs 2
VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens • Unmöglichkeit Anfängliche Unmöglichkeit Nachträgliche Unmöglichkeit Geradezu (§ 878) schlicht § 1435 § 1435 § 1431 § 1435 p.a.
VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens • Dissens • Rückabwicklung nach § 1431: Irrtumserfordernis! • Bsp: Nicht erkannter („versteckter“) Dissens bei kollidierenden AGB von Unternehmern
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Vorbemerkung • Verteilung des Insolvenzrisikos • Grundsatz: vorgestellte Zweckbestimmung, nicht faktische Leistung • Abermals: System der kausalen Übereignung Eigentumsverhältnisse beachten!
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Ausgangsbeispiel für Dreieckskonstellationen bis zur Bürgschaft • B kauft von A 10 Fässer Bier. B wiederum verkauft diese Fässer an C. Die Fässer sollen direkt von A an C geliefert werden. A B B C
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Anweisung Ang = A Faktische Leistung DV EV Anw = B AnwE = C VV
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Anweisung: Konstellation 1: DV ungültig Ang = A Rückabwicklung Faktische Leistung DV EV Anw = B AnwE = C VV
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Anweisung: DV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit Ang = A • Keine durchgehende Titelkette! • § 367 analog: Vertrauen auf gültiges DV • AnwE ist ET • kein § 366/§ 1041des Ang § 366/§ 1041 Anw = B AnwE = C
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Anweisung: Konstellation 2: VV ungültig Ang = A DV EV Faktische Leistung Anw = B AnwE = C VV Rückabwicklung
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Anweisung: VV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit Ang = A Kein Modus • Keine durchgehende Titelkette! • § 367 mangels Titels nicht möglich! • Wer ist Eigentümer? • Im langen Weg Anweisender, bei verkürzter Abwicklung aber kein Modus • Ang bleibt ET • Geltendmachung von § 366/§ 1041 verstößt gg DV! § 366/§ 1041 Anw = B AnwE = C
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Anweisung: Konstellation 3: VV ungültig, DV ungültig Ang = A Rückabwicklung Faktische Leistung DV EV Anw = B AnwE = C VV Rückabwicklung
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Anweisung: VV ungültig/ex-tunc aufgehoben, DV ungültig/ex-tunc aufgehoben, sachenrechtliche Lage Ang = A • Ursprüngliche ET-Verhältnisse • AngbleibtET • Geltendmachung von § 366/§ 1041 zulässig, da kein gültiges DV • Auswirkungen auf Kondiktion? Anw = B § 366/§ 1041 Kondiktion? AnwE = C
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Anweisung: Konstellation 4: Anweisung ungültig, widerrufen, nie abgegeben Ang = A Faktische Leistung DV EV Rückabwicklung: str; ob Kondiktion oder § 1041 Anw = B AnwE = C VV
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Anweisung: Konstellation 5: Annahme der Anweisung • Keine Besonderheiten bei Rückabwicklung, aber abstraktes Schuldverhältnis • Jedenfalls keine Bereicherungs-/Herausgabeansprüche des Angewiesenen gg den Anweisungsempfänger
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Unechter Vertrag zugunsten Dritter Versprechender Nach Regeln bei der Anweisung! DV EV Begünstigter Versprechensempfänger VV
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Echter Vertrag zugunsten Dritter (Unterschied zur angenommenen Anweisung) Versprechender Kondiktion? DV EV Begünstigter Versprechensempfänger VV
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Bürgschaft und Garantie Akzessorietät der Bürgschaft Gläubiger Schuldner Kondiktion Bürge
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Bürgschaft und Garantie Garant § 1014: Aufwandersatzanspruch Abstraktes Verhältnis! Nur Rechtsmissbrauch oder Ungültigkeit des Garantievertrages DV Begünstigter Garantieauftraggeber VV Kondiktion
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Zession 1: Ungültiges Verhältnis Zedent – Debitor cessus Zedent Zessionar Kondiktion? Kondiktion? Debitor cessus
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Zession 2: schuldbefreiende Zahlung § 1041 Zedent Zessionar Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395 Debitor cessus
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Zession 2: schuldbefreiende Zahlung § 1041 Zedent Zessionar Scheinzessionar Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395 p.a. Debitor cessus
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung § 1041 ? Zedent Zessionar § 1431 Anspruch Debitor cessus
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung § 1041 ? Zedent Zessionar Scheinzessionar Anspruch § 1431 Debitor cessus
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck • Scheinvertretung Geschäftsherr Falsus Keine Weiterleitung: § 366/§ 1041 • Kondiktion (§ 1431) gg Geschäftsherr falls Empfangsberechtigung des Falsus/direkte Leistungserbringung • Ansonsten: § 1041 gg Falsus (str) Verkürzte
IX. Der Verwendungsanspruch • § 1041: • „Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigentümersie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wertverlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist“
IX. Der Verwendungsanspruch • Tatbestand und Voraussetzungen 1 • Historisches Verständnis mittlerweile überholt • Voraussetzung nach heutiger Ansicht: Gezogener Vermögensvorteilaus einer Sache • Rechtlich jemand anderem zugewiesen
IX. Der Verwendungsanspruch • Tatbestand und Voraussetzungen 2 • Vgl für dingliche Rechte bereits § 354 • § 1041 nichtauf körperliche Sachen beschränkt • Weiter Sachbegriff des § 285: Körperliche undunkörperliche Sachen • „Eigentümer“ iSd § 1041: Jeder, dem Rechtsgut zugewiesen ist
IX. Der Verwendungsanspruch • Schutzbereich • Nicht nur Vollrechtsinhaber, aber umfassend geschützt • AusschließlicheZuweisung • Mehrere Berechtigte: Wessen Recht ist von Eingriff betroffen? • Grundgedanke des Verwendungsanspruchs: „Rechtsfortwirkung“
IX. Der Verwendungsanspruch • Abgrenzungen • Schaden nicht Voraussetzung • Auch kein Verschulden • Vorrang der Regeln über die GoA gem § 1041 • Vorrang der Leistungskondiktion (nur im zweipersonalenVerhältnis!)
IX. Der Verwendungsanspruch • Arten der Verwendung • Vgl passiven Gesetzeswortlaut von § 1041: „…verwendetworden ist“ • Folge: Verwendung auf mehrere Arten denkbar • (Rechtswidriger) Eingriff des Bereicherten • Handlung des Verkürzten (aber keine Leistung!) • Weder Zutun des Bereicherten noch des Verkürzten