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Monitoring-Studie der ARMUTSKONFERENZ Umsetzung der BMS in Österreich

Monitoring-Studie der ARMUTSKONFERENZ Umsetzung der BMS in Österreich Analyse und Vergleich der Länderbestimmungen ÖKSA Jahrestagung 2012 22.11.2012 Martina Kargl (DIE ARMUTSKONFERENZ). EINLEITUNG. Ziel der Studie : Vergleich und Analyse der Länderbestimmungen zur BMS

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Monitoring-Studie der ARMUTSKONFERENZ Umsetzung der BMS in Österreich

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  1. Monitoring-Studie der ARMUTSKONFERENZ Umsetzung der BMS in Österreich Analyse und Vergleich der Länderbestimmungen ÖKSA Jahrestagung 201222.11.2012 Martina Kargl(DIE ARMUTSKONFERENZ)

  2. EINLEITUNG • Ziel der Studie: Vergleich und Analyse der Länderbestimmungen zur BMS • Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG: Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern – definiert Mindeststandards in zentralen Bereichen • Seit Oktober 2011: BMS in allen Bundesländern in Kraft Wie wurden Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VGumgesetzt? Wegweisende Frage: BMS = effektives Mittel im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung? • Der Hintergrund: Die zentrale Stellung der BMS im österreichischen Sozialstaat • Geplante Evaluierung der BMS durch Bund u. Länder: Kosten & arbeitsmarkt-politische Maßnahmen. Nicht vorgesehen: inhaltliche Evaluierung Vergleich u. Analyse der gesetzlichen Grundlagen 2011durch DIE ARMUTSKONFERENZ • Matrix & zentrale Schlüsse: alle Unterlagen (inzwischen 2., überarbeitete u. aktualisierte Fassung; 3. Fassung in Vorbereitung) unter www.armutskonferenz.at zum kostenlosen Download

  3. Existenzsicherung durch BMS –Relevante Aspekte Anspruch auf & Anrechnung von Wohnbeihilfe? Zusätzl. Leistung f. d. Wohnen? mit / ohne RA? Sonderzahlungen? Zusatzleistungen? mit / ohne RA? Höhere Mindeststandards als in 15a-Vbg.? Mindeststandard-Ausgangswert Lebensunterhalt + Wohnen 2012: ca. 773 € Kürzungsmöglichkeitenim Zuge von Sanktionen? Anrechnungs-bestimmungenf. sonstige Einkommen? Schonvermögen? Berücksichtigung v. Ausgaben als einkommensmindernd? Vollzug (!) Gesetzeskonformität, Einheitlichkeit, Verwaltungsverfahrens-Vorschriften Entscheidungsfristen, Soforthilfe Anspruchs- u. Antragsberechtigung?

  4. Der Ausgangswert = Ausgleichszulagenrichtsatz in der PV für Alleinstehende • = DIE politische Armutsgrenze in Österreich • = willkürlich festgelegte Summe • ≠ Rückbindung an konkrete Lebenshaltungskosten • ≠ Statistikmodell (Deutschland) od. Referenzbudget (Schweden) • Ausgleichszulage: 14 x jährlich BMS: 12 x jährlich (laut Vbg. gemäß Art.15a B-VG)

  5. Zum Vergleich: REFERENZBUDGETS 2010 d. ASB Schuldnerberatungen GmbH

  6. Die Mindeststandardsnach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG Referenz f. Mindeststandards: EU-SILC ABER Armutsgrenze (2010): Kind: EU-SILC = 1.066 €  BMS = 744 € EU-SILC = 14 Jahre  BMS = 18 Jahre

  7. Die Mindeststandards GÜNSTIGERE Mindeststandardsals die Vbg. gemäß 15a B-VG vorsieht • MINDERJÄHRIGE (!) KINDERalle Bundesländer bis auf Kärnten • ALLEINERZIEHERiNNEN MIT VOLLJÄHR., UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDERN = 100%Wien + Burgenland + OÖ ABER: event. niedrigere Leistungen f. Kinder! • ALLEINERZIEHERiN = AUCH OBSORGEBERECHTIGTE PERSONWien • VOLLJÄHRIGE PERSON, MIND. 12 MONATE NICHT ERWERBSFÄHIG, IM GEMEINSAMEN HAUSHALT MIT ELTERN/GROßELTERN = 100%Wien • WOHNGEMEINSCHAFT = 100%Wien + Tirol

  8. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemein-samen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist= 75%Salzburg • VOLLJÄHRIGE, NICHT MEHR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER(> 21 JAHRE) IM GEMEINSAMEN HAUSHALT MIT ELTERN/ GROßELTERN = 100%Wien • 60. LEBENSJAHR VOLLENDET + PFLEGE U. ERZIEHUNG MINDESTENS 1 KINDES etc.  + 10%-ZuschlagKärnten

  9. SCHLECHTERE Mindeststandardsals die Vbg. gemäß 15a B-VG vorsieht • VOLLJÄHRIGE & UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER • Wien = generell 50% (seit 1.3.2011)gilt nicht für: • volljährig & nicht mehr unterhaltsberechtigt = 100% • volljährig & unterhaltsberechtigt aufgrund fehlender Erwerbsfähigkeit = 100% • VOLLJÄHRIGE KINDER MIT FAMILIENBEIHILFE-BEZUG • Kärnten = generell 50% (seit 1.3.2012) • Burgenland = generell 30% gilt auch f. Menschen mit Behinderung, d. mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben! • OÖ = generell 23% (25% d. Netto-Ausgleichszulage) • UNTERHALTSBERECHTIGUNG ZW. ERWACHSENEN „KÖNNTE“ VORLIEGEN • OÖ = 50% • ANRECHNUNG DER FAMILIENBEIHILFE BEI VOLLJÄHRIGEN • NÖ ( bei 75%-Mindeststandard: de facto 55%) • Sonstige?

  10. Die Leistungen für dasWohnen Vbg. gemäß 15a B-VG:ANGEMESSENER WOHNBEDARF = 25% d. jeweiligen Mindest-standards, f. alleinstehende Person 2012: 193 €– Länder „sollen“ im Rahmen der BMS zusätzliche Leistungen gewähren, falls Wohnbedarf damit nicht gedeckt. • ÜBERNAHME des TATSÄCHLICHEN WOHNBEDARFS im Rahmen d. höchst-zulässigen Wohnkosten: Tirol (zusätzl. max. Wohnungsgröße) + Vorarlberg • ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN – MIT Rechtsanspruch: Steiermark (regional unterschiedlich) + Wien • ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN – OHNE Rechtsanspruch: Salzburg (regional unterschiedlich) • KEINE zusätzlichen Leistungen(über eventuelle Einzelfallhilfen im Rahmen d. Privatwirtschaftsverwaltung ohne Rechtsanspruch hinaus)OÖ + Burgenland + Kärnten + NÖ

  11. Die WOHNBEIHILFEim Rahmen der BMS Sehr unterschiedliche Ausgestaltung je nach Bundesland • Schwer vergleichbar & unterschiedliche Relevanz f. einkommensschwache Haushalte! • Wohnbeihilfe wird v. TATSÄCHLICHEN WOHNKOSTEN ABGEZOGEN,Rest bildet Basis f. Berechnung d. Ansprüche f. Wohnen in der BMS Wohnbeihilfe reduziert Differenz zu tatsächlichen WohnkostenWien + Salzburg + OÖABER: Verschlechterungen in Wien u. OÖ • ANRECHNUNG im Rahmen d. Übernahme der TATSÄCHLICHEN WOHNKOSTEN Tirol + Vorarlberg • ANRECHNUNG auf die ZUSÄTZLICHE LEISTUNG für das WohnenSteiermark • ANRECHNUNG auf BMS-GRUNDLEISTUNG f. d. WohnenKärnten (Verschlechterung im geförd. Wohnbau) + NÖ (ausschließl. imgeförd. Wohnbau) • AUSSCHLUSSvon BMS-Anspruchsberechtigten VON WOHNBEIHILFEBurgenland(seit 1.3.2012)

  12. Zusatzleistungen Unter „Sozialhilfe alt“: • Rechtsansprüche auf „SONDERBEDARF“ und „RICHTSATZ-ÜBERSCHREITUNGEN“ In BMS: • RECHTSANSPRÜCHE auf Zusatzleistungen Tirol: „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs“ (Kaution / Errichtung v. Bestandverträgen / Grundausstattung mit Möbeln u. Hausrat) Vorarlberg: Sonderbedarfe im angemessenen Umfang, „insbesondere“: Diätnahrung / Erstausstattung einer Wohnung / große Haushaltsgeräte / Wohnungs-Kautionen • Zusatzleistungen AUSSCHLIESSLICH als KANN-LEISTUNGENOÖ + NÖ + Salzburg + Kärnten + Wien • KEINE ZUSATZLEISTUNGEN im Gesetz vorgesehenSteiermark + Burgenland(jeweils aber: Antragsberechtigung f. Zusatzleistungen in ShG)

  13. Berücksichtigung v. Ausgabenals einkommensmindernd? • ExplizitVORGESCHRIEBEN • Burgenland:„im erforderlichen Ausmaß, um soziale Notlage zuverhindern“, explizit: Unterhalt / Ratenzahlungen f. Schuldenregulierungs- verfahren/ Selbstbehalte in Krankenversicherung / Altersvorsorge • Salzburg: Unterhalt • Tirol:sonstige Unterhaltspflichten d. PartnerIn bei Ermittlung d. Unterhaltspflicht / Selbstbehalte in Krankenversicherung • Steiermark:Unterhalt / Ratenzahlungen f. Schuldenregulierungsverfahren / Selbstbehalte in Krankenversicherung / Zahlungen f. Miet- und Energiekostenrückstände • Kärnten:„im erforderlichen Ausmaß, um soziale Notlage zuverhindern“, keine Details • Vorarlberg:zur Erzielung von Einkommen notwendige Ausgaben, sonstige Unterhaltspflichten d. PartnerIn bei Ermittlung d. Unterhaltspflicht • Dezidiert UNTERSAGT • Wien:grundsätzlich, dabei ganz explizit: Ratenzahlungen f. Schuldenregulierungs- verfahren / Unterhalt / Zahlungsrückstände od. Kredite / Exekutionen / Pfändungen / Selbstbehalte in Krankenversicherung (Vollzugshandbuch) • KEINE REGELUNG im Gesetz NÖ + OÖ

  14. Antrags-u.Anspruchs-berechtigung • Mündige MINDERJÄHRIGE, die nicht mit Unterhaltspflichten / Obsorgeberechtigten im selben Haushalt leben • Dezidiert vorgesehen in: Tirol + Steiermark (seit 1.3.2012) + Kärnten (seit 1.3.2012) • Kein eigenes Antragsrecht in: OÖ, NÖ, Salzburg, Vorarlberg, Burgenland • Dezidiert ausgeschlossen: Wien (Vollzugshandbuch!) • PREKÄR SELBSTÄNDIGE keine gesetzlichen Bestimmungen, aber Vollzug: Pflicht, den Gewerbeschein ruhend stellen (event. Ausnahmen bei Krankheit / Elternkarenz)

  15. AUFENTHALTSVERFESTIGTE DRITTSTAATENANGEHÖRIGE ohne DAUERAUFENTHALTSTITEL Aufenthaltsverfestigung: Nach 5, spätestens nach 8 Jahren ununterbrochener, rechtmäßiger Niederlassung in Ö ist Abschiebung wegen mangelnder Selbster-haltungsfähigkeit nicht zulässig. Dennoch kein Anspruch auf Pflichtleistungen der BMS! Alle Bundesländer bis auf • Tirol: Aufenthaltsverfestigung nach § 64 FPG • OÖ: Personen mit einem sonstigem dauerndem Aufenthalts- recht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leist- ungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würdenABER: Vollzug • Kärnten: Personen, die zu einem mehr als viermonatigen Aufent- halt im Bundesgebiet berechtigt sindABER: Fremdenpolizeiliche Meldung bei Nicht- aufenthaltsverfestigten!

  16. Länderspezifische UnterschiedeEin Rechenbeispiel (2011)

  17. Conclusio • Die BMS hat Verbesserungen gebracht – aber nicht nur: es gibt auch Verschlechterungen u. ungelöste Probleme • Die BMS ist weder „bedarfsorientiert“, noch ist sie eine „Mindestsicherung“ • In fast allen Bundesländern: keine Ansprüche auf zusätzliche Leistungen in konkretenNotsituationen • Tatsächliche Lebenshaltungskosten f. Leistungshöhe irrelevant • Harmonisierung ist ein uneingelöstes Versprechen geblieben BMS steht der „Sozialhilfe alt“ in ihrer Uneinheitlichkeit in nichts nach. Nach wie vor gilt: Leistungsansprüche sind massiv vom Wohnort abhängig  ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

  18. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Alle Unterlagen zum BMS-Monitoring unter:www.armutskonferenz.at Kontakt: office@armutskonferenz.at

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