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Leistung Was, Wie, Wann, Wo?

Leistung Was, Wie, Wann, Wo?. Schuldinhalt : Leistung/Erfüllung/Zahlung. Arten der Leistung: positives Tun ; zB Warenlieferung, Reparatur negatives Unterlassen ; zB Konkurrenzklausel Wechselseitige Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten; sog Synallagma :

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Leistung Was, Wie, Wann, Wo?

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  1. Leistung Was, Wie, Wann, Wo? Barta: Zivilrecht online

  2. Schuldinhalt:Leistung/Erfüllung/Zahlung • Artender Leistung: • positivesTun; zB Warenlieferung, Reparatur • negativesUnterlassen; zB Konkurrenzklausel • WechselseitigeVerknüpfungentgeltlicher Leistungspflichten; sogSynallagma: • Haupt(leistungs)pflichten: zB beim Kauf … • Neben(leistungs)pflichten: zB Verschwiegenheit beim Behandlungsvertrag oder Steuerberater • Bestimmtheitoder doch Bestimmbarkeit der Leistung(svereinbarung) • Leistungs-zeit und Leistungs-ort Barta: Zivilrecht online

  3. UnterlassungalsLeistung(1) • Unterlassungsansprüche oder -pflichten werden vertraglich(zB Konkurrenzklausel)oder gesetzlich(zB berufliche Verschwiegenheitsplicht)eingeräumt • Unterlassungsklage - Voraussetzungen: • Fortdauernde Störung oder • Wiederholungsgefahr • Zulässig ist auch eine vorbeugende/ präventive Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr! • Verschulden ist keineVoraussetzung ! Barta: Zivilrecht online

  4. UnterlassungalsLeistung(2) –Beispiele • Nachbarrecht gesetzlich: §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB • Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklage gesetzlich:§ 523 ABGB • Schweigepflichten gesetzlich: zB § 54 ÄrzteG + § 21 ZÄG – Können auchvertraglich vereinbart werden • Mißbrauch von Unternehmenskennzeichen gesetzlich:§§ 1 und 9 UWG • Einräumung von Dienstbarkeiten – typischvertragliche Unterlassungspflicht • Konkurrenzklausel– vertraglich; aber §§ 36 f AngG Barta: Zivilrecht online

  5. Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1) • Beispiel: Kauf • Hauptpflichten/ essentialianegotii: Leistung von Kaufgegenstand + Kaufpreis • Nebenpflichten/ accidentalianegotii: zB Verwahrung oder Information (zB Warnpflicht) • Das Synallagma umfaßt die entgeltlichen Haupt- und (!) Nebenpflichten • Haupt- und Nebenpflichten können wiederum vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein • Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten: • § 51 ÄrzteG - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht • § 54 ÄrzteG + § 21 ZÄG: ärztliche Schweigepflicht Barta: Zivilrecht online

  6. Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2) • Selbständige Nebenleistungspflichten • ... Sie haben Entgeltcharakter • ... Ihre Verletzung löst zB ebenfalls Schuldnerverzug aus; § 918 ABGB: Rücktritt zB: EDV-Hotline • Rspr-Beispiel:SZ 2/12 – Mostverkauf • Käufer verletzte seine vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht, nämlich Gebinde (Fässer, Flaschen) zu liefern; daher: • Rücktritt des Mostlieferanten (vom Vertrag) als Gläubiger dieser vereinbarten Nebenpflicht! Barta: Zivilrecht online

  7. Bestimmtheitder Leistung • Die Leistungsvereinbarung muss: • bestimmtoder doch bestimmbar erfolgen • Warum?– Sonst könnte die Leistung nicht verlangt und eingeklagt werden!§ 936 ABGB: >... die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, ...< • Gesetzliche Anordnungen beim Kauf: • § 1053 ABGB: „... bestimmte Summe Geldes“ • § 1054 ABGB: „... Kaufpreis ... weder unbestimmt, noch gesetzwidrig“ • § 1056 ABGB: Kaufpreis muß bestimmt sein Barta: Zivilrecht online

  8. LeistungszeitundLeistungsort(1) Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich aus: • dem Vertrag(= ausdrücklich iSd § 863 ABGB) • wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln • der Naturund dem Zweckdes Geschäfts • Parteien haben keine Regelung (schlüssig iSd § 863 ABGB) getroffen! • dem Gesetznach den §§ 904 und 905 ABGB: DispositivR! • Parteien haben nichts geregelt! Barta: Zivilrecht online

  9. LeistungszeitundLeistungsort(2) • Je nachdem, was als Erfüllungs-ort vereinbart wird, liegt Bring- oder Holschuld vor • Die Leistungs-zeitkann festgelegt sein als: • Zeit-punktoder • Zeit-raum • Nur eine korrekteErfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung! Barta: Zivilrecht online

  10. LeistungszeitundLeistungsort(3) • Die §§904, 905ABGB enthaltenen subsidiäre, also ersatzweise gesetzliche Bestimmungen von Leistungs-zeit und -ort • zB für einen Kaufvertrag • Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteivereinbarung • Das dient der Lückenschließung durchDispositivR; wichtiger Mechanismus! Barta: Zivilrecht online

  11. Leistungszeit: § 904 ABGB • Praktisch wichtig ist der erste Satzdes § 904ABGB:Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohneunnötigenAufschub, gefordert werden“; vgl. nunmehr § 1334 ABGB (seit 2002) Barta: Zivilrecht online

  12. Leistungsort: § 905 ABGB • § 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts(zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als gesetzlichenErfüllungsort: • den Schuldnerwohnsitz(zur Zeit des Vertragsschlusses)oder • den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassungdes Schuldners Barta: Zivilrecht online

  13. Geldschuldals qualifizierte Schickschuld • § 905 Abs 2Satz1 ABGB: „Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.“ • Erfüllungsortbleibt aber der Schuldnerwohnsitz • Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !): • Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der „Übermachung“ • Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! • Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt demnach vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt Barta: Zivilrecht online

  14. Mängel von RG Barta: Zivilrecht online

  15. Das Rechtsgeschäftselbst, zB der KaufV, kommt schon mangelhaftzustande! MängelvonRechtsgeschäften in der Wurzel = im Entstehungsakt in der Abwicklung = im Rahmen der Erfüllung = Leistungsstörungen Das RG kommt hier gültigzustande, aber bei der Vertragsabwicklung/Erfüllung entstehen Probleme! B e i s p i e l e : • Fehlende GF; § 865 • Formmangel: §§ 883 ff ABGB • Irrtum: §§ 871 ff ABGB • Gesetz- od Sittenwidrigkeit: § 879 ABGB • AnfänglicheUnmöglichkeit: § 878 ABGB • Verzug: §§ 918 ff, 1333 f + §§ 1419, 1425 ABGB • Gewährleistung: §§ 922 ff • Verletzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB • NachfolgendeUnmöglichkeit: §§ 920, 1447 ABGB Barta: Zivilrecht online

  16. Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB Verzug = Nicht- erfüllung Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 f ABGB ua Sachmängel Gewährleistung: §§ 922 ff ABGB = Schlechterfüllung Rechtsmängel Verkürzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 1447, 920 ABGB Leistungsstörungen:Überblick Leistungsstörungen= Mängel in der Abwicklung des richtig zustandegekommenen Schuldverhältnisses zB: KaufV oderWerkV Barta: Zivilrecht online

  17. Schuldnerverzug Barta: Zivilrecht online

  18. Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB • Definition: § 918 und§ 1334 ABGB • Was heißt ‚objektiver‘Verzug? • Schuldnerverzug setzt (wie Gläubigerverzug) keinVerschulden voraus ! - Das meinte § 1334 ABGB aF: „EineVerzögerung fällt einem Schuldner [überhaupt] zur Last ...“ • Verzug setzt aber immerFälligkeitvoraus! • Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung! Barta: Zivilrecht online

  19. RechtsfolgendesSchuldnerverzugs? • Zahlung vonVerzugszinsen • auch bei bloß objektivem (!) Verzug • Bei verschuldetem (= subjektivem) Verzug ist zusätzlich Schadenersatzzu leisten! • GesetzlichesRücktrittsrechtdesGläubigersvom Vertrag : § 918 ABGB • Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! • Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) bei Schuldnerverzug • Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen • zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB • erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßigeZinsen Barta: Zivilrecht online

  20. Rücktrittvom Vertrag: § 918 ABGB (1) • Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: • entweder weiterhin Erfüllungverlangen • und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz „wegen der Verspätung“; sog Verspätungsschaden • odervom Vertragzurücktreten • und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) • Beweislastumkehrdes § 1298 ABGB • Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Barta: Zivilrecht online

  21. Rücktrittvom Vertrag (2) • Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug! • Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! – aber § 1425 ABGB • Rücktrittserklärungistformfrei • Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden -anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB • Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamtenVerzugsdauer Barta: Zivilrecht online

  22. Rücktritt(3) - Angemessene Nachfrist • Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssenmiteinander verbundensein • Häufiger Fehler (in der Praxis)! • Nachfrist muß lange genug sein, um die bereits vorbereitete Leistung erbringenzukönnen Sinn: • ‚Rettung‘ des Vertrags • Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung • Rücktritt bleibt aber gültig • Es empfiehlt sich: • bei der Nachfristsetzung nicht kleinlich zu sein! • Grund des Rücktritts sollte genannt werden! Barta: Zivilrecht online

  23. Rücktritt(4) - Nachfrist nicht nötig ... • Nachfristsetzung kannentfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa: • bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder • wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist • wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht nachgeholt werden kann • Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige) SchuldnerUnternehmer, so • muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt • Rspr: ‚Markisenfall‘! Barta: Zivilrecht online

  24. Rücktritt(5) - Rechtsfolgen WasbewirktdererklärteRücktritt? • Vertragsauflösungex tunc • also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung! • bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! • Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug! • obligatorische/ schuldrechtlicheRückwirkung • bereits übertragenes Eigentum muß wiederum rückübertragen werden! (keine Automatik!) – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (wegen des Titelverlusts) ! Barta: Zivilrecht online

  25. Gläubigerverzug Barta: Zivilrecht online

  26. Gläubigerverzug(1) - § 1419 ABGB • Der Gläubiger gerät in Verzug,wennerdieihmordnungsgemäß–real oder verbal–angebotene LeistungdesSchuldnersnichtannimmt; aus welchem Grund auch immer ! • Der Verzug endet: • wenn Gläubiger abnimmt und den • zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt • Ebenso bei allfälliger Stundung • Verzugsbeendende Vereinbarung Barta: Zivilrecht online

  27. Gläubigerverzug(2) - § 1419 ABGB • Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers– das ist contralegem; vgl § 1062 ABGB! • Rspr: Gläubiger hat nur ein Rechtauf die Leistung! • Ausnahme: Wenn der Schuldner ein über die Gegenleistung hinausgehendes besonderesInteresse an der (Leistungs)Abnahme durch den Gl hat! • ZB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG) • Beim drittfinanziertenAbzahlungskauf: Bank zahlt zB an Unternehmer erst nach Übergabe des Kaufgegenstands an Käufer • Kauf auf Abbruch (‚Humusfall‘): JBl 1985, 746 Beachte:DerSchuldnerhat bei Gläubigerverzug keinRücktrittsrecht! Barta: Zivilrecht online

  28. Gläubigerverzug(3) – Rechtsfolgen/1 • § 1419 ABGB:> ... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.< • ObligationsmilderndeWirkungen (für den Schuldner): • Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grobfahrlässige Beschädigung • (Preis)Gefahr geht auf Gläubiger über; dh. er hat den wirtschaftlichen Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen! • Aufwandersatz zB Verwahrungs- oder Transportkosten Barta: Zivilrecht online

  29. Gläubigerverzug(4) – Rechtsfolgen/2 • Befreiungshandlungen (des Schuldners): • Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrungnach § 1425 ABGB • § 373 UGB: Modernere Regeln des HR/UR! • Gegenüber dem ABGB erweitertesHinterlegungsrecht: In öffentlichem Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise • Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung • Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung; zB Gemüselieferung Barta: Zivilrecht online

  30. Fixgeschäft Barta: Zivilrecht online

  31. Fixgeschäft: § 919 ABGB • Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: • ein ‚fest‘bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die • Rücktrittserklärung schon imvorhineinfür denFall der Nichterfüllung abgegeben wird • ‚Kürzel‘ der Praxis: • fix, prompt, präzise, genau, ultimo ... • Es gibt auch Fixgeschäfte aus der ‚Natur der Leistung‘; etwa • Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Barta: Zivilrecht online

  32. RelativesFixgeschäft • Beim relativen Fixgeschäft ist die • Leistung uU doch noch möglich oder sinnvoll • Gläubigerkann daher weiterhin aufErfüllungbestehen • Er muß dies jedoch dem Schuldner unverzüglichmitteilen! • Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen Termingeschäft • Schuldner kann dem Gläubiger aber eine verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen! Barta: Zivilrecht online

  33. GWL Barta: Zivilrecht online

  34. Fall:DerGebrauchtwagen A kauft von B einen gebrauchten Pkw, dessen Kilometerzähler 30.000 anzeigt. B erklärt aber, dass mit dem Wagen bereits 130.000 km gefahren wurden, wobei es aber tatsächlich 230.000 km sind, was A erst eineinhalb Jahre später erfährt. Er möchte den Vertrag rückgängig machen. B wendet aber ein, dass er selber geglaubt hätte, der Wagen wäre erst 130.000 km gefahren worden. A bringt weiters vor, dass ihm B anlässlich der Übergabe erklärt habe, dass der Wagen auf Katalysator umgerüstet werden könne, was aber nicht der Fall ist. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart; alternativ eine Fristverkürzung auf 1 Jahr a) B ist Autohändler. b) B ist ein Bekannter, der sein Auto privat verkauft. Barta: Zivilrecht online GWL

  35. SchuldnerverzugGewährleistung • Leistung/ Sache/ Werk wird vom SchuldneralsErfüllungübergebenund (!) • Vom Gläubiger als Erfüllungangenommen!(Das kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!) Übergabe/ Lieferung Verzug §§ 918 ff ABGB Gewährleistung §§ 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs: Barta: Zivilrecht online

  36. Gewährleistung(1) • Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB • Definition: GWL bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften • Gewährleistung = Schlechterfüllung • Verzug = Nichterfüllung • Gesetzliche Sonderregeln • Zession: § 1397 ABGB • Bestandvertrag: §§ 1096, 1097 ABGB • Mängelrüge: § 377 HGB/UGB • § 9, 9a und 9b KSchG Barta: Zivilrecht online

  37. Gewährleistung(2) – Allgemeines/1 • Mängel müssen grundsätzlich bereits beiÜbergabe vorliegen: • Die Gewährleistungsfrist beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB • Beweislast lag bisher beim Käufer– nunmehr: bis 6 Mo beim VK; § 924 ABGB enthält Rechtsvermutung • GewährleistungsetztkeinVerschuldenvoraus! • Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB! • Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB • GWListnachgiebigesRecht • Ist aber nur in Grenzen abdingbar; vgl KSchG ! Barta: Zivilrecht online

  38. Gewährleistung(3) – Allgemeines/2 • Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB • Bei Schenkungenkeine Gewährleistung für Sachmängel –Rechtssprichwort: „Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“ • Unterscheide von der GWL die vertraglicheGarantiedes § 9b KSchG • Vertraglich vereinbart • Mangel kann in diesem Fall erst während der Garantiefristentstehen und muß bloß innerhalb der Garantiefristgeltend gemacht werden! • ... sie ist üblicherweise länger als die gesetzliche GWL-Frist Barta: Zivilrecht online

  39. Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB • Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: • gewöhnlichvorausgesetzte oder • zugesagteEigenschaften fehlen • Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB • GeteilteBeweislast beiZusicherung: • Käuferhat dieZusicherung • VerkäuferdieMangelfreiheit zu beweisen; – Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit • GiltfürStück- undGattungsschulden, fürQualitäts-undQuantitätsmängel • Keine Haftung für offenkundigeMängel: • § 928 ABGB: ‚Augen auf, Kauf ist Kauf‘ Barta: Zivilrecht online

  40. Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua • Hier verschafft der VeräußererdemErwerber nicht jeneRechtsstellung, zuderer vertraglich verpflichtet war • Privatrechtliche Mängel • Grundstück ist mit Servitut belastet • Fehlendes UrheberR des Veräußerers von Musikkassetten • ÖffentlichrechtlicheMängel • Fehlende gewerberechtlicheAnlagengenehmigung • Fehlende Baugenehmigung • Fristenlaufbeginnterst mit Erkennbarkeit ! • Erwerber muß Mangel erkennen können; dies ist insbes der Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht • Streitverkündigung nötig:§ 931 ABGB Barta: Zivilrecht online

  41. Gewährleistung‚neu‘(1) Neue ‚Reihung‘ der Rechtsbehelfe:§ 932 Abs 1 ABGB • Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden • Austausch der Sache • (Angemessene) Preisminderungoder • Wandlung(Aufhebung des Vertrags) BeachteIn der neuen ‚Reihenfolge‘ zeigt sich keine Besserstellung für Verbraucher; wohl aber für Unternehmer! Barta: Zivilrecht online

  42. Gewährleistung ‚neu‘(2) § 932 Abs 2 ABGB Übernehmer kann: • Zunächst nur (!) Verbesserung oder Austausch der ‚Sache‘ verlangen • Es sei denn, Verbesserung oder Austausch sind unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbundenDann gilt § 932 Abs 4 ABGB  Folie • Verbesserung und Austausch sind in angemessenerFrist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken Barta: Zivilrecht online

  43. Gewährleistung ‚neu‘ (3) § 932 Abs 4 ABGB • Sind ‚Verbesserung‘ oder ‚Austausch‘unmöglich • … oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Übernehmer: • Preisminderung oder • Wandlungbegehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt • Dasselbe gilt, wenn der Übergeber ‚Verbesserung‘ oder ‚Austausch‘ verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeitfür den Übernehmer Beachte: Unbestimmtheit der Formulierungen! Barta: Zivilrecht online

  44. Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB • Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): • beweglicheSachen: 2 Jahre (bisher 6 Mo)vgl jedoch § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz • unbeweglicheSachen: 3Jahre (wie bisher) • Tiermängel: 6Wochen(wie bisher) • Beginndes Fristenlaufs bei: • Sachmängeln:ab Übergabe • beigeheimenMängeln oder zugesicherten Eigenschaften:abErkennbarkeit • beiLiegenschaften: immer abÜbergabe • Rechtsmängeln:ab Erkennbarkeit • Im HR/UR: § 377 H/UGB– „unverzüglich“ Barta: Zivilrecht online

  45. Gewährleistung und Schadenersatz(1) § 933a ABGB • Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 • Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind • Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nichtin angemessener Fristvornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer • Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer Barta: Zivilrecht online

  46. Gewährleistung und Schadenersatz (2) • Sachverhalt (JBl 1990, 648):In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden • Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein • Klägerin klagte daraufhin Installateur auf 205.000 öS zur Deckung der Behebungskosten • Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich Barta: Zivilrecht online

  47. § 933b ABGB:BesondererRückgriff • Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet (also dessen GWL-Ansprüche erfüllt), kann er seinerseits von seinem Vormann/Unternehmer ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1 • Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monatenab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung. Barta: Zivilrecht online

  48. KaufmännischeMängelrüge(1) • Regelungsort: § 377 HGB/UGB • Voraussetzung:zweiseitiger Handelskauf,d.h.ein Kaufunter Kaufleuten • Wichtige handelsrechtliche Modifikation der ABGB-Gewährleistung • Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist • Besteht auszwei Teilen: • Unverzügliche Untersuchungspflicht • zB durch Stichproben, Sachverständige • Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern und • Unverzügliche Anzeigepflichtdes Käufers • Art u Umfang des Mangels sind anzuführen! Barta: Zivilrecht online

  49. KaufmännischeMängelrüge(2) • Mängelrügeist Dispositivrecht ! • Regelung ist abdingbar und modifizierbar • zB in AGB oder Rahmenverträgen • zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels eingeschriebenen Briefes" • BeiVersäumnisder‚Mängelanzeige‘:Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche • Fiktion ! – „...gilt die Ware als genehmigt" • Das ist eine harteSanktion, daher ist größte Sorgfalt im Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen! Barta: Zivilrecht online

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