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Ständige Konferenz von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik (STK) //28.02.2012 in Mainz

Ständige Konferenz von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik (STK) //28.02.2012 in Mainz Vortrag Inklusion für Menschen mit schwersten und komplexen Behinderungen. Ein sozialethischer Impuls Dr. Thorsten Hinz thorsten.hinz@caritas.de. Gliederung. Annäherungen

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Ständige Konferenz von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik (STK) //28.02.2012 in Mainz

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  1. Ständige Konferenz von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik (STK) //28.02.2012 in Mainz • Vortrag • Inklusion für Menschen mit schwersten und komplexen Behinderungen. Ein sozialethischer Impuls • Dr. Thorsten Hinz • thorsten.hinz@caritas.de

  2. Gliederung • Annäherungen • UN-Behindertenrechtskonvention • Kontext ASMK • Rechtliche Herausforderungen • Teilhabe am Arbeitsleben • Sozialethik • Herausforderungen - Diskussion

  3. Annäherung I • Menschen, die einen sehr hohen Hilfebedarf haben, der sie an der sozialen Teilhabe hindert, die pflegebedürftig sind, „die bei allen täglichen Verrichtungen der Hilfe anderer bedürfen, die gefüttert, angezogen, gepflegt, gelagert werden müssen […], die sich nicht durch aktive Sprache, sondern eher durch Laute oder somatisch ausdrücken“. (Barbara Fornefeld, Einführung in die Geistigbehindertenpädagogik, 2000, S. 70)

  4. Annäherung II • „Abhängigkeit von anderen und angewiesen sein auf die Hilfe anderer sind keine Defizitmerkmale und bedeuten keine Negation persönlicher Autonomie, sondern sind als eine allgemeine, alle Menschen verbindende, körperlich-leiblich begründete Verfassung anzuerkennen.“ (Helga Schlichting, Teilhabe 1/2012)

  5. Annäherung III • Ethik der Angewiesenheit • Ausgehend von den Grundlagen der christlichen Soziallehre • Ausgehend von einer jüdisch-philosophischen Ethik seitens Martin Buber und Emanuel Levinas • (das Du als Gegenüber; aus dem Antlitz des Anderen spricht das Transzendente/ das Unendliche)

  6. UN-Konvention der Rechte behinderter Menschen • Menschen mit Behinderung u. psychischen Erkrankungen haben die Konvention über ihre Rechte mit erarbeitet • Abschluss eines Paradigmenwechsels von der Fürsorge zur Teilhabe, Gleichberechtigung u. Selbstbestimmung (SGB IX, SGB XII) – Einführung des Begriffs der Inklusion • Maßgabe und Zielorientierung künftiger u. aktueller Behindertenhilfe – Behindertenhilfe als Menschenrechtsprofession • 13.12.2006 UN-Generalversammlung beschließt die Konvention • 26.3.2009 UN-BRK tritt in Deutschland in Kraft • 3.8.2011 Beschluss des Staatenberichts zur Umsetzung der UN-BRK durch die Bundesregierung • 19.1.2012 Gründung der BRK-Allianz zur Erstellung eines Schattenberichts/ Parallelberichts

  7. UN-Konvention der Rechte behinderter Menschen • Wichtige Artikel • Artikel 1 … „den vollen u. gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen u. zu gewährleisten …“ • Artikel 7 „das Kinder mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte u. Grundfreiheiten genießen können“ • Artikel 12 „Gleiche Anerkennung vor dem Recht“ – „das Recht haben überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden“ (Assistenz!) • Artikel 19 „Unabhängige Lebensführung u. Einbeziehung in die Gemeinschaft“ ….“und nicht verpflichtet sind in besonderen Wohnformen zu leben“ • Artikel 22 „Achtung der Privatsphäre“

  8. Kontext ASMK • ASMK Beschlüsse 2010 (Bestätigung in 2011) • Es ist nicht Ziel des Reformvorhabens Teilhabemöglichkeiten u. Leistungen der Eingliederungshilfe einzuschränken, zu kürzen oder wegfallen zu lassen. • Unbeschadet dessen wird eine Kostenneutralität angestrebt. • Es wird eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten der Eingliederungshilfe gefordert. • Personzentrierung als Maßgabe. • Bis heute liegt kein Gesetzesentwurf vor.

  9. Kontext ASMK • Die gleichberechtigte Teilhabe des Menschen begründet sich aus seiner Würde als Mensch. Jeder Mensch ist ein autonomes Wesen, das zur Selbstbestimmung fähig ist und – wie Christen glauben – durch Gott zur Freiheit und Verantwortung berufen wurde. • Neuausrichtung der Sozialhilfe auf der Grundlage personorientierter Hilfen (siehe ASMK Beschlüsse 2010) sollen das Wunsch- u. Wahlrecht u. die Selbstbestimmung stärken. • Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind zu erhalten.

  10. Kontext ASMK • Verbände Forderungen • Leistungen der Eingliederungshilfe müssen gegenüber Leistungen der Pflege eigenständig bleiben. • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen unabhängig vom Ort und der Institution der Leistungserbringung gewährt werden. • Inklusion beweist sich an den Teilhabechancen von schwerstmehrfach behinderten Menschen

  11. Kontext ASMK • VerbändeForderungen • Behinderung nichtlängeralsDefizitsondernals “Merkmal”, mitdemeinAnspruchbegründetwird, istnicht an statischenIndikatorenzumessen, muss abermitüberprüfbarenVerfahren u. in einerganzheitlichenPerspektiveerfasstwerden (sieheDiskussionen um ICF) • Menschen mit Behinderung brauchenzwarwiejederandere Mensch einegewisseFürsorge, alsanspruchsberechtigteBürgerstehtihnenjedoch in ersterLinieeinNachteilsausgleichzu. • Selbstbestimmte Teilhabe verlangt eine konsequente Sichtweise der Menschen mit Behinderung als gleichberechtigte Bürger.

  12. Rechtliche Herausforderungen • Ist das Persönliche Budget nach § 17 SGB IX die geeignete Leistungsform, um Selbstbestimmung u. Teilhabe zu verwirklichen? • Widerspruch zw. Selbstbestimmungs-, Wunsch- u. Wahlrecht u. Mehrkostenvorbehalt nach § 13 SGB XII. • Das Betreuungsrecht nach §§1896 ff BGB • Enorme rechtliche Konsequenzen, die sich aus der BRK ergeben. • Konsequenzen aus der PID Entscheidung • Wie kann ein transparentes, objektives u. vom Individuum ausgehendes Verfahren zur Bedarfsermittlung sichergestellt werden? • Die Konversion von Hilfe- und Assistenzleistungen ist ein Prozess, der für alle Beteiligten Zeit u. Planbarkeit erfordert.

  13. Teilhabe am Arbeitsleben • Zugang zur WfbM nach § 136 Abs.2, SGB IX • „sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege […] ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.“

  14. Sozialethik I • „Das Ethos oder die Moral ist mithin das Gefüge gewohnter Lebensweisen in einer bestimmten sozialen Gemeinschaft, objektiv als Sitte und subjektiv als Charakter. Durch das Ethos und die Moral wird die Einheit einer sozialen Gemeinschaft konstituiert.. […]. Gutes Leben bedeutet danach soviel wie: in Übereinstimmung mit dem Ethos und der Moral der sozialen Gemeinschaft leben.“ (Jan Rohls, 1999, S. 1)

  15. Sozialethik II • „Der eigentliche moralische Anspruch wird erst dann erreicht, wenn ich prinzipiell bereit bin, die Rechte, die ich für mich in Anspruch nehme, auch anderen zugestehe.“ (Gerhard Kruip, 2007, S. 7)

  16. Herausforderungen • Autonomie als Selbstzweck u. gefährdendes Identitätsmodell • Mitwirkung/ Mitverantwortung vor Selbstverantwortung • Achtsamkeit, Verantwortung, Kompetenz u. Resonanz als Grundelemente der Fürsorge in den beruflichen u. nicht-beruflichen Hilfesystemen • Das Modell der engagierten Sorge/ Care-Ethik (nach Tronto 1993): • Anteilnahme (caringabout) • Unterstützung (takingcareof) • Versorgen (care-giving) • Reaktion auf Versorgen (care-receiving)

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