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6. Referat Rechtliche Instrumente Führung Direktions- und Weisungsrecht

SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M . „Personalrecht für Psychologen“. 6. Referat Rechtliche Instrumente Führung Direktions- und Weisungsrecht. Johannes Stuppi. Gliederung. Direktions- und Weisungsrecht des AG Was darf der AG anordnen? Welche Grenzen gibt es? Beispiele!

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6. Referat Rechtliche Instrumente Führung Direktions- und Weisungsrecht

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  1. SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M. „Personalrecht für Psychologen“ 6. ReferatRechtliche Instrumente FührungDirektions- und Weisungsrecht Johannes Stuppi

  2. Gliederung • Direktions- und Weisungsrecht des AG • Was darf der AG anordnen? Welche Grenzen gibt es? Beispiele! • Was kann der AN tun, wenn diese Grenzen überschritten werden? Was kann der AG tun, wenn er zu Handlungen gezwungen ist, die nicht vom Direktionsrecht umfasst sind? • Personalakte

  3. Direktions- und Weisungsrecht des AG §106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

  4. Was kann der AG anordnen?Welche Grenzen gibt es? Beispiele! • freie Entscheidung des AN über sein Äußeres (Art.2 Abs.1 GG; bzw. §75 Abs. 2 BetrVG):✓ Dienst- oder Arbeitskleidung im Rahmen des Arbeitsinteresses notwendigen✗ Anweisung über Größe des Ausschnitts im Dirndl einer Bedienung✓ Bei gravierendem geschäftlichen Interesse (z.B. sorgfältige Kleidung im Modegeschäft)✗ Krawattenzwang, Schmuckverbot, Kopftuchverbot • Wissenschaftsfreiheit im Arbeitsverhältnis (Art. 5 Abs. 3 GG):✗ Anweisung wie Wissenschaftler Versuch durchzuführen hat durch Nichtfachmann✓ Vorgabe des Forschungsprogrammes✗ Verbot, die Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen • Gleichbehandlungsgrundsatz(Art. 3 Abs. 3 GG; bzw. §75 Abs. 1 BetrVG):✗ Immer die selbe Person wird gegen ihren Wunsch zu Überstunden herangezogen

  5. Fallbeispiel:LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 33/04 • Hilfsarbeiter wird für Kollegen zum Essen holen geschickt. • Weigerung des AN diese Weisung auszuführen • Kündigung seitens des AG wegen Arbeitsverweigerung • Anfechtung der Klage seitens des AN • Entscheidung des Gerichts: Klage stattgegeben! Die Weigerung eines Hilsarbeiters, der Aufforderung des Geschäftsführers nachzukommen, für andere Mitarbeiter Essen zu besorgen, kann keinen "Wichtigen Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB begründen. Die Anweisung des Geschäftsführers ist nicht vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt. Zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Hilfsarbeiters gehört nicht das Besorgen von Essen für andere Mitarbeiter. •  Kündigung ungültig

  6. Was kann der AN tun, wenn diese Grenzen überschritten werden? Ausführung der Anweisung verweigern  Keine Verletzung der Arbeitspflicht • Was kann der AG tun, wenn er zu Handlungen gezwungen ist, die nicht vom Direktionsrecht umfasst sind? • Möglichkeit der Änderungskündigung: • Bei Zustimmung des AN zählt der neue Arbeitsvertrag • Bei Ablehnung des AN gilt das Arbeitsverhältnis als beendet

  7. Personalakte • Enthält schriftlich oder elektronisch festgehaltene Daten oder Vorgänge, die sich auf den AN beziehen • AN hat das Recht: • Seine Personalakte jederzeit einzusehen!!! • Erklärungen zu Inhalten abzugeben • Unrichtige Angaben entfernen zu lassen

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