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AVV Herbsttagung 2008 Bad Wildungen

AVV Herbsttagung 2008 Bad Wildungen. Danke für die Einladung ! Mein Thema: “VVG-Novelle“ Oder: „ Der Gesetz- und VO-Geber schlägt (schon wie-der) zu – ausgewählte Aspekte aus Sicht des Berufshaftpflichtversicherers.“ Referentin: Dörte Hagemann-Böthern, HVR GmbH, Hamburg .

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AVV Herbsttagung 2008 Bad Wildungen

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Presentation Transcript


  1. AVV Herbsttagung 2008Bad Wildungen Danke für die Einladung! Mein Thema: “VVG-Novelle“ Oder: „Der Gesetz- und VO-Geber schlägt (schon wie-der) zu – ausgewählte Aspekte aus Sicht des Berufshaftpflichtversicherers.“ Referentin: Dörte Hagemann-Böthern, HVR GmbH, Hamburg HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  2. Blick in unser Büro… HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  3. § 6 VVG 2008 (1) Beratungs- und Dokumentierungspflichten des Versicherers ggü. dem VN entsprechen inhaltlich den dem Versicherungsvermittler gem. § 61 VVG obliegenden Pflichten = Begrdg. eines Gesamtschuldverhältnisses. Gem. § 422 BGB kommt die von einem Gesamtschuldner geleistete Erfüllung auch dem anderen zugute. HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  4. § 6 VVG 2008 (2) Die laufende Nachfrage- und Beratungspflicht (Abs.4) während der Dauer des Versicherungs- verhältnisses sowie die Informationspflichten nach der VVG-InfoV treffen hingegen allein den Versicherer. Bedient er sich zur Erfüllung seines Vertreters, agiert dieser nur als Erfüllungsgehilfe des Versicherers und nicht als Gesamtschuld-ner. HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  5. Relevanz bei fehlerhafter Beratung (1) Bedient sich der Versicherer zur Erfüllung seiner Beratungspflicht gegenüber dem VN seines Vertreters, der damit gleichzeitig die ihm selbst durch § 61 VVG auferlegten Pflichten (als Gesamtschuldner) erfüllt, wird der Vertreter zusätzlich als Erfüllungsgehilfe des Versicherers tätig mit der Folge, dass der Versicherer dem VN gegenüber entge-gen dem Grundsatz des § 425 BGB („Ein-zelwirkung“) haftet. HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  6. Relevanz bei fehlerhafter Beratung (2) Beruht die Falschberatung auf einem Fehler des Versicherers (z.B. veraltete oder falsche Unterlagen oder Software), wird das Fehl-verhalten dem Vertreter nicht zugerechnet, da der Versicherer nicht als Erfüllungsgehil-fe des Vertreters agiert.  Es bleibt bei der Einzelwirkung des § 425 BGB zu Lasten des Versicherers HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  7. Relevanz bei fehlerhafter Beratung (3) Umgekehrt sind Fallkonstellationen denkbar, in denen es zu einer alleinigen Haftung des Vertreters trotz seiner Gesamtschuldnerstel-lung kommt, etwa wenn der Vertreter einen nicht im inneren Zusammenhang mit der ge-wünschten Deckung stehenden Ratschlag oder grundsätzlichen Hinweis erteilt, der den Kunden zu Unrecht vom Vertragsschluss Ab-stand nehmen lässt, ohne dass der Versiche- rer bereits involviert war. HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  8. Relevanz bei fehlerhafter Beratung (4) Fazit: Die praktische Bedeutung der zusätzlichen Eigenhaftung des Vertreters wird in den Fällen, in denen der Versicherer die Beratung des VN sei-nem Vertreter überlässt, stark relativiert, da er für diesen (nach wie vor) gem. § 278 BGB einzuste-hen hat. Die vom Versicherer so organisierte Gestaltung der Anbahnungsphase und das daran orientierte Vertrauen des Kunden führen zumindest zu einer Mithaftung des Versicherers bei der Verletzung originärer Vertreterpflichten. HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  9. Literaturhinweis Prof. Werber in VersR 2008, S. 285 ff. „§ 6 VVG und die Haftung des Versicherers für Fehlberatung durch Vermittler“. Erhältlich auch auf Anforderung bei der HVR, bitte per E-Mail: hvr.gmbh@hvrmail.de HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  10. Neues von der Verordnungsgeberfront Noch in diesem Jahr ist mit der Verabschie-dung einer Neufassung der VersVermV vom 15.05.2007 zu rechnen. Dieses als „Evaluierung“ getarnte Verfahren ist bei Lichte betrachtet allein auf einen Um-setzungsfehler EUVersVermRiL in deutsches Recht zurückzuführen: Man übersah die Re-gelung in Art. 4 Abs. (7). HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  11. Art. 4 Abs.7 EUVersVermRiL „Die Beträge nach den Absätzen 3 *) und 4 **) werden regelmäßig überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Diese Beträge werden erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ***) überprüft und anschließend alle fünf Jahre nach der vorherigen Überprüfung.“ *) Berufshaftpflichtversicherung 1 Mio. EUR / 1,5-fache JH **) Zahlungssicherung 15.000 EUR ***) 15.01.2003  15.01.2008 Verbraucherpreisindex über 5 Jahren = 13 % • Neue Versicherungssumme zur Berufshaftpflichtversicherung also 1.130.000 EUR / JH 1.700.000 EUR HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  12. Versicherungspflicht für Personengesellschaften Ohne eine Änderung im Gewerberecht da-hingehend anzustoßen, dass Personenge-sellschaften (GbR, oHG, KG sowie GmbH & Co. KG) Erlaubnisträger sein können, soll nun das Register um die Angabe „Tätigkeit für eine Personengesellschaft“ ergänzt werden. Da eine „Haftungslücke“ für möglich gehalten wird, soll eine eigene Versiche-rungspflicht der Personengesellschaft statuiert werden. HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  13. Wiedereinführung der Begrenzbarkeit der Nachhaftung in der VH auf fünf Jahre Dieser, mit der Finanzierbarkeit der Prämien begründete Rückfall in Entwurfszeiten bis unmittelbar vor Verkündung scheint dem aktuellen Vernehmen nach auf Grund der massiven Proteste nicht weiter verfolgt zu werden und gilt als z.Zt. (schon) nicht mehr als wahrscheinlich. HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  14. Versicherungsnachweis Der Gewerbetreibende soll bei der IHK eine aktuelle Versicherungsbestätigung vorlegen, d.h. das Ausstellungsdatum soll nicht älter als drei Monate sein. So weit – so gut. Nur leider steht im VO-Entwurf: „ Die … erteilte Versicherungsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Datum ihrer Ausstel-lung.“ HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

  15. Und nun: Ihre Fragen, bitte ! HVR / AVV Bad Wildungen 12.10.2008

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