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Information der Arbeitgebenden/Gemeinden 4. Juni 2013

Information der Arbeitgebenden/Gemeinden 4. Juni 2013. Michael Bammatter Generalsekretär Finanz - und Kirchendirektion Moderation. Hans Peter Simeon Vorsitzender der Geschäftsleitung, Basellandschaftliche Pensionskasse Geschäftsbericht und Jahresrechnung BLPK

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Information der Arbeitgebenden/Gemeinden 4. Juni 2013

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Presentation Transcript


  1. Information der Arbeitgebenden/Gemeinden 4. Juni 2013

  2. Michael Bammatter Generalsekretär Finanz- und Kirchendirektion Moderation

  3. Hans Peter SimeonVorsitzender der Geschäftsleitung, Basellandschaftliche PensionskasseGeschäftsbericht und Jahresrechnung BLPK • Adrian BallmerRegierungsrat, Finanz- und KirchendirektionAktuelles und Garantien • Patrick SpuhlerPensionskassen-Experte, Swisscanto Vorsorge AGKernpunkte der Reform • Roger WenkLeiter Finanzverwaltung, Finanz- und KirchendirektionPooling-Lösung • Claude SchneiderLeiter Kundendienst Arbeitgeber, Basellandschaftliche PensionskasseWahlmöglichkeiten • Adrian BallmerRegierungsrat, Finanz- und KirchendirektionSchlusswort

  4. Adrian Ballmer Regierungsrat Finanz- und Kirchendirektion Aktuelles und Garantien

  5. Aktuelle Informationen • Landrat hat Reform der BLPK mit deutlichem Mehr beschlossen. • Landrat hat Gesetz (Finanzierung) mit 58 zu 6 Stimmen bei 17 Enthaltungen beschlossen. • Landrat hat Dekret (Leistungen) mit 63 zu 7 Stimmen bei 9 Enthaltungen beschlossen. • Landrat hat Gesetzesvorlage dem obligatorischen Referendum unterstellt.

  6. Aktuelle Informationen • Regierungsrat hat Volksabstimmung zur Reform der BLPK auf den 22. September 2013 angesetzt. • Regierungsrat hat zur Kenntnis genommen, dass die Reform der BLPK nicht auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden kann. • Damit bleiben alle bisherigen Regelungen – insbesondere auch jene zur vorzeitigen Pensionierung – über den 31. Dezember 2013 hinaus bis zum Inkrafttreten des Reformpaketes unverändert bestehen.

  7. Überblick über das Gesetz • Gesetz (Finanzierung): • BLPK soll zukünftig im System der Vollkapitalisierung geführt werden (Ausfinanzierung auf 100 Prozent). • Kanton (für sein Personal und seine RentnerInnen) und alle anderen angeschlossenen Arbeitgebendenübernehmen ihren Anteil an der Ausfinanzierung. • Kanton anerkennt auf seinen Betrag der Ausfinanzierung eine Forderung und tilgt diese in spätestens 10 Jahren (inkl. eine Eventualforderung als so genannte Arbeitgeber-beitragsreservemit Zweckbestimmung). • Übrige angeschlossene Arbeitgebendehaben bei der Art der Ausfinanzierung gewisse Wahlmöglichkeiten.

  8. Überblick über das Dekret • Dekret (Leistungen): • BLPK soll zukünftig als Sammeleinrichtung geführt werden. • Bestimmungen zur Finanzierung des zukünftigen Vorsorgeplans für das Kantonspersonal im Beitragsprimat (Beitragshöhe und Beitragsaufteilung zwischen AN und AG, inkl. Übergangsregelung). • Weitere Eckwerte zum Vorsorgeplan des Kantonspersonals. • Übergangsbestimmungen vom Leistungs- zum Beitragsprimat: Höhe des Besitzstandes für das Kantonspersonal.

  9. Pflichten der Gemeinden • Auf die Inkraftsetzung der Reform der BLPK müssen die Gemeinden bereit sein.Dazu braucht es die Klärung der drei folgenden Punkte bis Ende September 2013:– neue Vorsorgelösung,– Bedarf betreffend Pooling,– Regelung betreffend Garantieleistungen. • Gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Die Sicherstellung der beruflichen Vorsorge für das Personal ist somit Sache jedes einzelnen Arbeitgebenden.

  10. Landratsvorlage Garantieleistungen • Wann braucht es eine Garantie? • Für alle Arbeitgebenden gibt es 2 Varianten der Ausfinanzierung:Sofortige Einmalzahlung am Vortag vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes oder Forderungsmodellmit einer maximalen Laufzeit von 40 Jahren. • Arbeitgebende, welche ihre Schuld gegenüber der BLPK am Vortag vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes mit einer sofortigen Einmalzahlung begleichen, brauchen keine Garantie.

  11. Landratsvorlage Garantieleistungen • Wann braucht es eine Garantie? • Eine Garantie braucht es bei der Wahl des Forderungsmodells:Da die Forderung der BLPK gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebenden vorsorgerechtlich eine Anlage beim Arbeitgebenden darstellt, ist eine Sicherung der Forderung notwendig.

  12. Landratsvorlage Garantieleistungen Was gilt als Garantie? Gemäss Art. 58 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) über die Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgebenden gelten als Sicherstellung neben der Garantie des Kantons oder der Einwohnergemeinde auch die Garantie einer dem Bankengesetz unterstehenden Bank sowie die Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes. (Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebenden, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.)

  13. Landratsvorlage Garantieleistungen Kategorisierung Kategorie 1: Kanton Kategorie 2: Beteiligungen Kategorie 3: Einwohnergemeinden Kategorie 4:Kommunale Institutionen (Bürgergemeinden, Musikschulen, Spitex,Alters- und Pflegeheime, Forstverbände) Kategorie 5: Institutionen mit Leistungsauftrag Kategorie 6: Institutionen ohne Leistungsauftrag

  14. Landratsvorlage Garantieleistungen Kategorisierung

  15. Landratsvorlage Garantieleistungen Absichten des Kantons § 18 Garantie für die Forderung der BLPK 1 Der Kanton gibt der BLPK eine Garantiezusage für deren Forderungen gegenüber Arbeitgebenden, mit welchen er wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden ist oder die eine Aufgabe im öffentlichen Interesse des Kantons wahrnehmen. Dies trifft insbesondere auf die Kategorien 2 (Beteiligungen) und 5 (Institutionen mit Leistungsauftrag) zu. 2 Die Garantie besteht, solange die Forderung der BLPK noch nicht voll amortisiert ist. Sie reduziert sich um den vom betreffenden Arbeitgebenden an die BLPK bezahlten Amortisationsanteil.

  16. Patrick Spuhler Pensionskassen-ExperteSwisscantoVorsorge AG Mitglied der eidg. BVG Kommission Kernpunkte der Reform

  17. Inhalt • Gründe für Reform • Versicherungstechnisches Umfeld • Besitzstand Wechsel auf Beitragsprimat • Vorlage

  18. 1 Gründe für ReformAusgangslage • Gesetzesänderungen betreffend Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (BVG), in Kraft per 1. Januar 2012; 2-jährige Übergangsfrist • Versicherungstechnische Notwendigkeit zur Anpassung: zu hoher technischer Zinssatz von 4.0%; nicht aktuelle Grundlagen und dadurch strukturelle Unterfinanzierung ➔Reform aus bundesrechtlicher wie auch aus versicherungstechnischer Sicht zwingend

  19. 1 Gründe für ReformÄnderung des BVG: regionale Unterschiede

  20. 1 Gründe für ReformÄnderung des BVG: regionale Unterschiede Finanzierungslücke der kantonalen Kassen pro versicherte Person AG und BS haben im 2008 grössere Sanierung durchgeführt

  21. 1 Gründe für ReformZiele BVG-Reform • zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen • Generationengerechtigkeit • keine Verschiebung von Finanzierungslasten aufkünftige Generationen • Stabilisierung der Deckungsgrade, Absinken ohne Massnahmen ist nicht mehr zulässig • Hauptänderung gegenüber heute, wo bisher dank Staatsgarantie ein Absinken eines Deckungsgrades ohne Konsequenzen geblieben ist und somit sogar als politisch gewollt betrachtet werden konnte (gemischte Finanzierung)

  22. 1 Gründe für ReformÄnderungen BVG: Verantwortlichkeiten • Körperschaft darf künftig nur nochentweder Leistungen oder Finanzierung festlegen(Verhinderung eines Ungleichgewichtes zwischen Beiträgen und Leistungen) • Kompetenz / Verantwortung des obersten Organs steigt stark ➔Landrat soll Finanzierung regeln

  23. 2 Versicherungstechnisches UmfeldRekordtiefes Zinsniveau Renditen der 10-jährigen Bundesobligationen, Teuerung und BVG-Mindestzins Sep. 74: 7.4% 28.05.2013: 0.7%

  24. 2 Versicherungstechnisches UmfeldSinkende Renditen Renditeentwicklung PK-Index Pictet 93(rollierend über 12 Mt.) Sollrendite BLPK im heutigen Leistungsprimat: > 4.5% zum Halten des Deckungsgrades; > 5.5% zum Einfrieren der Lücke

  25. 2 Versicherungstechnisches UmfeldSteigende Lebenserwartung Lebenserwartung im Alter 65 (in Jahren) Zunahme • Anstieg um 2 Jahre in den letzten 10 Jahren! • Kosten: ca. 0.5% p.a. auf Rentendeckungskapital

  26. 2 Versicherungstechnisches UmfeldAuswirkungen Senkung technischer Zinssatz • Technischer Zinssatz: Tieferer Satz bedingt höheres Kapital • Diskontsatz zur Bestimmung der Verpflichtungen (Leistungen) • Beispiel: Vorsorgekapital im Alter 65 für eine Altersrente von CHF 10‘000 p.a.; ohne Anwartschaften; Grundlagen VZ 2010

  27. 2 Versicherungstechnisches UmfeldAuswirkungen Senkung technischer Zinssatz Beiträge (Erhöhung) Einkäufe (Erhöhung) Renten VK 3.0% VK 4.0% BEL 3.0% BEL 4.0% 25 Aktiver 64 Rentner

  28. 3 Leistungs- oder BeitragsprimatKollektive Finanzierung ↔ Umverteilungen in BLPK 25 - 34 35 - 44 45 - 54 55 - 64 Total Lohnerhöhung (Annahme) 4.00% 3.00% 2.00% 1.00% 2.20% Einnahmen Ordentlicher Beitrag 12.7% 17.5% 21.8% 22.5% 19.8% Nachzahlungen 3.1% 3.8% 3.5% 2.2% 3.1% Total Einnahmen 15.8% 21.3% 25.3% 24.7% 22.9% • Finanzierungsgewinn jung ↔ Finanzierungsdefizit älter • Umverteilung von jung zu alt • Umverteilung von Versicherten ohne zu solchen mit Lohnerhöhung

  29. 3 Leistungs- oder BeitragsprimatBesitzstandskosten bei Umstellung Besitzstandsfrage aktive Versicherte (Treu und Glaube) Kapital Besitzstandskosten Kapitalisierungsverlauf Beitragsprimat Erhöhung Kapitalisierung für Erreichung Leistungsziel Renten (unverändert) Kapitalisierungsverlauf Leistungsprimat 25 Aktiver Rücktritts-alter RentnerIn Alter

  30. 4 Änderung gegenüber erste VorlageAblösung Forderung durch Einlage: Mechanismus (Bsp.) 2013 20151.Teilablösung 2023 2025Börsencrash 2033 2037Börsenhausse = 35% Forderung AGBRmZB «echte»AGBR AGBRmZB AGBRmZB WSR * DG 100% Vermögen AGBRmVwVz Forderung(nominell) Forderung Späteste Ablösung offene Forderungund allfällige AGBR mVwVz Wegfall Zweckbestimmung (mZB)➔«echte» AGBR Vermögen Vermögen Vermögen * Aufgrund positiven Verlaufs 2013-2014

  31. 5 PlanvergleichVergleich mit anderen Kassen Annahme: Sparprozess mit 1.50% Zins

  32. 6 ZusammenfassungEckpunkte der Vorlage • Regelung der Finanzierung im Gesetz • Leicht höhere Beitragssumme als heute • Finanzierungsvorschläge unter der Annahme einer Senkung des technischen Zinssatzes von 4.0% auf 3.0% • Erhöhung Rücktrittsalter von 64 auf 65 Jahre, um mit leichten Abstrichen heutige Leistungen zu ermöglichen • Ausfinanzierung durch Arbeitgeber; Arbeitnehmer leistet Anteil durch Beitragsverschiebung und durch Verzicht; evtl. Wertschwankungsreserve • Umstellung auf Beitragsprimat; Besitzstandslösung

  33. Roger Wenk Leiter Finanzverwaltung Finanz- und Kirchendirektion Pooling-Lösung

  34. Beratung und Unterstützung • Die Finanzkommission hat vorgeschlagen, dass der Kanton Basel-Landschaft den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern im Rahmen eines Pooling bei der Beschaffung der finanziellen Mittel zur Ausfinanzierung der Deckungslücke der Pensionskasse behilflich ist. • Der Kanton – genauer die Finanz- und Kirchendirektion – ist bereit, die gewünschte Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung der finanziellen Mittel zur Ausfinanzierung der Deckungslücke der Pensionskasse zu leisten. • Das vorgeschlagene Pooling wird mit einem Fragebogen in Angriff genommen.

  35. Fragebogen zum Pooling • Der Fragebogen hat unverbindlichen Charakter in dem Sinne, dass ein Ausfüllen des Fragebogens und eine Besprechung mit der Finanz- und Kirchendirektion keine Zusage für eine Pooling-Lösung bedeutet. Der Fragebogen dient ausschliesslich dazu, den Bedarf bei den Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern betreffend Pooling abzuklären und das Pooling optimal vorbereiten zu können.

  36. Ja Nein 05 Jahre 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Linear Auf Verfall

  37. Fragebogen zum Pooling • Wir bitten Sie, den Fragebogen ausschliesslich elektronisch (per E-Mail) an uns zurückzusenden! Sie finden den Fragebogen auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft: • www.bl.ch • Logo Reform BLPK anklicken • Formular (Excel-Datei) öffnen • Für die Retournierung des Fragebogens bis spätestens zum 30. Juni 2013 steht Ihnen folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: • finanzverwaltung@bl.ch

  38. Claude Schneider Leiter Kundendienst Arbeitgeber Basellandschaftliche Pensionskasse Wahlmöglichkeiten

  39. Laufende Informationen • Sie haben in den vergangen Monaten und Wochenzahlreiches Info-Material erhalten: • Aktuellste Zahlen für Ihren Anschluss zur Ausfinanzierung • Merkblätter zu diversen Themenkreisen • Schematische Übersicht zur Reform • Auf Wunsch Kosten- und Leistungsberechnung per 01.01.2014

  40. Reform BLPK: Info-Aktivitäten der BLPK seit Dezember 2011 (1) Dez. 2011: BeginnMitberichtsverfahren Politischer Prozess 19.06.2012: RR verabschiedet Vorlage an Landrat 06.02.2012: StartVernehmlassung Parlamentarische Behandlung Vernehmlassung 25./26/.27.09.2012: 3. AG-Veranstaltungzur Reform 23.05.2012:Infos an Abgeordneten-Versammlung 08.12.2011: 1. AG-Veranstal-tung zur Reform 28.08.2012:Offerten an Gemeinden 01.03.2012:Infos an AG mit indiv. Zahlenmaterial zur Reform 05.06.2012:Infos an jährlicher AG-Veranstaltung Ab 15.08.2012: Info an Versicherte Jg < 1953 (Vergleichs-Berechnungen) AktivitätenBLPK 08.08.2012: Update indiv. Zahlenmaterial an AG; weitere Infos u.a. Planvarianten März 2012: 2. AG-Veranstaltungzur Reform Juni 2012:‹aktuell 1/2012› mit Infos zur Reform 19.12.2012: Ankündigung Verkürzung Kündigungsfrist auf 6 Monate

  41. Reform BLPK: Info-Aktivitäten der BLPK seit Dezember 2011 (2) 16.05.2013: Entscheid Landrat (ursprünglich geplant: Dez. 2012) Politischer Prozess 22. Sept. 2013:Abstimmungstermin Referendum Parlamentarische Behandlung 14.01.2013: Schematische Übersicht zur Reform an alle Arbeitgeber Ab Juni 2013: Einholen AG-Entscheide 22.05.2013:Infos an Abgeordneten-Versammlung 04.06.2013: Infos an AG-Veranstaltung AktivitätenBLPK 21.03.2013:Aktualisiertes, individuelles Zahlenmaterial zur Reform Juni 2013:‹aktuell 1/2013›mit Infos zur Reform

  42. Notwendige Entscheide im Überblick

  43. Notwendige Entscheide der angeschlossenenArbeitgeber (Gemeinden und Institutionen) (1) • Entscheid Verbleib bei der BLPK ➔ ja/neinWenn Entscheid = nein (Verlassen der BLPK)Folgende Punkte zur Erinnerung: • • ordentliche Kündigungsmöglichkeit bis 30.06.2013 per 31. Dezember 2013 • • ausserordentliches Kündigungsrecht 30 Tage vor Inkrafttreten der Reform

  44. Notwendige Entscheide der angeschlossenenArbeitgeber (Gemeinden und Institutionen) (2) Bei Verbleib bei BLPK:Ausfinanzierung: Wahl zwischen Kantonslösung oder Variante gemäss PK-Gesetz Die Kantonslösung sowie die Varianten 2 + 3 bedingen eine Garantiezusage (ausgenommen Kanton und Einwohnergemeinden)

  45. Notwendige Entscheide der angeschlossenenArbeitgeber (Gemeinden und Institutionen) (3) Bei Verbleib bei BLPK:Wahl Besitzstandsregelung und Vorsorgeplan:

  46. Termine und Fristen • Kündigungstermine (bereits erläutert) • Inkrafttreten und Umsetzung der Reform– Zeitpunkt noch unbestimmt, jedoch nicht per 01.01.2014!– Wichtig für die Umsetzung per Inkrafttreten der Reform: Um eine optimale Umsetzung der Reform durchführen zu können, müssen die Entscheide zur Ausfinanzierung und zur künftigen Vorsorgelösung 6 Monate vor Inkrafttreten der Reform vorliegen. • Nächster Schritt im Juni 2013Versand der Entscheidungsunterlagen zur Ausfinanzierung und zur künftigen Vorsorgelösung inkl. aktualisierte schematische Übersicht zur Reform.

  47. Kontaktmöglichkeiten Bei Bedarf an zusätzlichen Informationen können sich die angeschlossenen Arbeitgeber an folgende Personen bei der BLPK wenden: Claude Schneider 061 927 93 24 c.schneider@blpk.ch Thomas Amstutz 061 927 93 29 t.amstutz@blpk.ch Dorothee Lotz 061 927 21 18 d.lotz@blpk.ch

  48. Adrian Ballmer Regierungsrat, Finanz- und Kirchendirektion Schlusswort

  49. Michael Bammatter Generalsekretär Finanz- und Kirchendirektion Fragen/Diskussion

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