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Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung

Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung. Sachwalterschaft und Kuratel. Formen von Kuratoren. Kollisionskurator (§ 271 ABGB) Abwesenheitskurator (§ 270 ABGB) Kurator für Ungeborene (§ 269 ABGB)

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Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung

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Presentation Transcript


  1. Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung

  2. Sachwalterschaft und Kuratel

  3. Formen von Kuratoren • Kollisionskurator (§ 271 ABGB) • Abwesenheitskurator (§ 270 ABGB) • Kurator für Ungeborene (§ 269 ABGB) • Kurator für die Verlassenschaft (§§ 810 ff ABGB und § 156 ff AußStrG) • Sachwalterschaft für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§§ 268-284a ABGB)

  4. SW: Rechtliche Entwicklung (1) • Entmündigungsordnung 1916 • Gesetzliche Vertretung und Freiheitsbeschränkungen • Sachwaltergesetz: ab 1984 • Nur gesetzliche Vertretung • Unterbringungsgesetz: ab 1991 • Freiheitsbeschränkungen in der Psychiatrie • Heimaufenthaltsgesetz: ab 1.7.2005 • Freiheitsbeschränkungen in stationären Pflegeeinrichtungen • Patientenverfügungsgesetz: ab 1.6.2006

  5. SW: Rechtliche Entwicklung (2) • Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006; seit 1.7.2007 • Änderung des Sachwalterrechts • Sachwalterverfügung: neu • Vorsorgevollmacht: neu • Angehörigenvertretung: neu • Gründe • Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 • 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000

  6. Voraussetzungen der Sachwalterbestellung • Volljährige Person • psychische Krankheit oder geistige Behinderung • Verlust der Entscheidungsfähigkeit • Angelegenheiten sind zu besorgen • Gefahr eines Nachteils • Subsidiarität

  7. Sachwalterschaft • ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann • Anderer gesetzlicher Vertreter • Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Bewohnervertreter nach HeimAufG, Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht • Autonome Vorsorge • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Vertrauensperson • Andere Hilfen • Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Nachbarschaftshilfe • Wirkungskreis • einzelne Angelegenheit • Kreis von Angelegenheiten • alle Angelegenheiten • Wirkung • beschränkt die Geschäftsfähigkeit • aber: geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens

  8. Wer wird Sachwalter • Selbst gewählte Person • Sachwalterverfügung • Nahe stehende Person • Sachwalterverein • Nicht mehr der Mitarbeiter • Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person

  9. Sachwalterverfügung • Beachtliche • Entscheidungsfähigkeit fehlte • Relativ verbindliche • Entscheidungsfähigkeit lag vor • Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht • Es kann aber keine bloß besser geeignete Person bestellen • Möglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschließen • Registrierung im ÖZVV möglich

  10. Ausschlussgründe • Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution • Nicht voll handlungsfähige Personen • Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist • Entschuldigungsgründe • Zumutbarkeit • Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung • Wird nicht von Amts wegen beachtet

  11. Prinzipien der SW-Tätigkeit • Wohl der behinderten Person • Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB • Unbestimmter Rechtsbegriff • Gesellschaftliche Wertvorstellungen • Materielle, emotionale und psychische Aspekte • Wünsche und Äußerungen des Betroffenen • Verständigungs- und Äußerungsrecht • Wunschermittlungspflicht • Persönlicher Kontakt: monatlich! • Berichtspflicht: jährlich • Gerichtliche Genehmigung • In wichtigen Personenangelegenheiten • In wichtigen Vermögensangelegenheiten

  12. Aufgaben des Sachwalters • Personensorge • persönlicher Kontakt • Organisation der sozialen und ärztlichen Versorgung • Entscheidung über medizinische Maßnahmen • Vermögensverwaltung • Berichtspflicht an das Pflegschaftsgericht • Wohnortbestimmung

  13. Zustimmung zur medizinischen Behandlung: § 283 ABGB • Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst • Sonst der Sachwalter • Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, • wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist, • die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder • der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will

  14. Wohnortbestimmung: § 284a ABGB • Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst • Sonst der Sachwalter • Gerichtliche Genehmigung • Bei dauerhafter Wohnortänderung • Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person • Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen

  15. Haftung des Sachwalters • Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare • Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen • Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB • Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen • Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig Heimvertrag

  16. Patientenverfügung

  17. Patientenverfügungsgesetz: PatVG 1.6.2006 • Was ist eine Patientenverfügung? • Rechtshandlung, mit der jemand • eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt • wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist • durch PatientIn oder gesunde Person • Keine Vertretung möglich • Rechtslage vor dem 1.6.2006 • Grundsätzlich verbindlich • In der Praxis oft nicht beachtet

  18. Verbindliche Patientenverfügung (1): §§ 4 ff PatVG • Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen • Höchstpersönliche Errichtung • Freiwilligkeit und Ernstlichkeit • Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Erlaubtheit und Möglichkeit • Keine wesentliche Änderung der Behandlungsmöglichkeiten seit Errichtung • Bestimmte medizinische Maßnahme(n) • Folgeneinschätzung • Gesundheitliche und rechtliche • Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5) + Dokumentation • Einsichts- und Urteilsfähigkeit

  19. Verbindliche Patientenverfügung (2) • Form (§ 6) • Schriftlichkeit + Datum • Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter • 5-Jahresfrist • Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3) • Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen • Rechtsfolgen • PV gilt als aktueller Wille • Ist vom Arzt direkt zu befolgen • Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt • Sonst gilt aktuelle Willensäußerung • Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich • Jederzeitiger Widerruf möglich

  20. Beachtliche Patientenverfügung: §§ 8 ff PatVG • Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung ist nicht erfüllt • PV ist umso mehr zu beachten je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt • Rechtsfolgen • Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Sachwalter und Pflegschaftsgericht • Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind sie daran gebunden! • Subjektives Wohl der Person ist entscheidend • „Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“ (BGH 17.3.2003)

  21. Vorsorgevollmacht

  22. Vorsorgevollmacht: Allgemeines • §§ 284f-h ABGB • Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich • Ersatz für Sachwalterschaft • Vorteile • Vertreter kann selbst bestimmt werden • Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt werden; zB welches Heim

  23. Vorsorgevollmacht:Voraussetzungen • Höchstpersönlichkeit • Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter • Geschäftsfähigkeit • Bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten • Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Bei höchstpersönlichen Angelegenheiten • Medizinische Behandlung, Wohnortänderung • Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ? • Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehen • Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB

  24. Vorsorgevollmacht: Form • 3 Arten • Eigenhändige Vorsorgevollmacht • eigenhändig schriftlich + Unterschrift • Fremdhändige Vorsorgevollmacht • Eigenhändig unterschrieben; 3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen • Ohne Unterschrift: Notarielle Beurkundung • Notariatsakt • Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten • Vertretungshandlungen umfassen auch • die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2); • die dauerhafte Änderung des Wohnortes; • Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. • Gattungsvollmacht • Muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oderbei Gericht erstellt werden

  25. Registrierung im ÖZVV(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister) • Register nach der Notariatsordnung; § 140h NO • Österreichische Notariatskammer • Registrierung • der Vorsorgevollmacht • des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht • des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht • Registrierung ist in keinem Fall Gültigkeitsvoraussetzung

  26. Vertretung durch Angehörige

  27. Vertretung durch Angehörige (1)§§ 284b-e ABGB • Subsidiär • wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist • Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Nächste Angehörige • Eltern, volljährige Kinder • Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt • Eingetragener Partner (neu FamRÄG 2009) oder Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen Haushalt lebt • jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen • bei widersprechenden Erklärungen gilt keine

  28. Vertretung durch Angehörige (2) • Geschäfte des täglichen Lebens • nach individuellen Lebensverhältnissen • zur Deckung des Pflegebedarfs • Geltendmachung von Ansprüchen • alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc • Medizinische Behandlung • die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist • Widerspruch möglich • auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit • Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) • Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend • Bestätigung über die Registrierung • Besonderer Vertrauensschutz; § 284e Abs 2

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