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Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht. Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis. Quelle: Ö Notariatskammer.

mahsa
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Vorsorgevollmacht

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Presentation Transcript


  1. Vorsorgevollmacht 1

  2. Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis Quelle: Ö Notariatskammer Die Statistik gibt, mit Ausnahme der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, nur das Vorhandensein wieder, nicht aber, ob Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder der Widerspruch auch wirksam wurden, also tatsächlich zur Anwendung kommen

  3. Vorsorgevollmacht: Allgemeines • Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich • Ersatz für Sachwalterschaft • Österreich • Seit 1.7.2007: Regelung in §§ 284f-h ABGB • vorher • verbindlich für Rechtsgeschäfte: §§ 1002 ff ABGB • unklar bei wichtigen Angelegenheiten: Heilbehandlung 3

  4. Mögliche Vor- und Nachteile iVm Sachwalterschaft • Vorteile • Vertreter kann selbst bestimmt werden • zB Aufteilung der Agenden auf verschieden Personen • Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt werden • Kombination mit Patientenverfügung und Sachwalterverfügung • Vermögensverwaltung ermöglicht mehr Freiheiten • zB Investitionen in Unternehmen • Juristische Person als Vorsorgebevollmächtigter • Nachteile • Missbrauchsgefahr weil, • Keine (automatische) gerichtliche Kontrolle • Anders in D: wichtige med. Behandlung + Unterbringung • SW bei Gericht anregen • Kontrollbevollmächtigter/Gesamtvertretung • Vertreter darf nicht in Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehen 4

  5. Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht:§§ 1002 ff ABGB • Kann formlos erteilt werden • Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit • Sowohl beim Vollmachtgeber als auch beim Bevollmächtigten • Erlischt durch Verlust der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nicht • Dann ist aber die Bestellung eines Sachwalters erforderlich, weil der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann; stRsp; aA LG Feldkirch 10.8.2006) • Rechtsgeschäfte; bei medizinischen Behandlungen und Wohnortänderung umstritten! • Vertretungsfeindlichkeit höchstpersönlicher Rechtshandlungen • §§ 1002 ff und §§ 284f-h ABGB gelten nebeneinander 5

  6. Vorsorgevollmacht:Voraussetzungen (1) • Konkrete Nennung der Angelegenheiten • Aber: Im Zweifel erfasst eine Vollmacht alle Vertretungshandlungen, die die „Natur bestimmter Angelegenheiten“ mit sich bringt • Gattungs- und Einzelvollmacht für bestimmte Angelegenheiten erforderlich • Gattungsvollmacht: Veräußerung von Sachen; Anleihen oder Darlehen aufnehmen; Geld entgegennehmen; Prozesse führen; Vergleiche schließen • Einzelvollmacht: Erbschaft unbedingt annehmen oder ausschlagen; Gesellschaftsverträge errichten; Schenkungen vornehmen; Rechte unentgeltlich aufgeben; im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht reicht für diese Geschäfte auch ein Gattungsvollmacht; für Bankgeschäfte reicht in der Regel eine Gattungsvollmacht 6

  7. Vorsorgevollmacht:Voraussetzungen (2) • Höchstpersönlichkeit • Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter • Geschäftsfähigkeit • Bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten • Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Bei höchstpersönlichen Angelegenheiten • Medizinische Behandlung, Wohnortänderung • Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ? • Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehen • Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB 7

  8. Vorsorgevollmacht für einfache Angelegenheiten • Alle Maßnahmen außer • Einwilligung in schwerwiegende medizinische Behandlungen • dauerhaften Änderung des Wohnortes, • Außerordentliche Vermögensangelegenheiten • 3 Arten • Eigenhändige Vorsorgevollmacht • eigenhändig schriftlich + Unterschrift • Fremdhändige Vorsorgevollmacht • Eigenhändig unterschrieben • 3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen • Ohne Unterschrift • Notarielle Beurkundung • Notariatsakt 8

  9. Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten (§ 284f ABGB) • Vertretungshandlungen umfassen auch • die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2); • die dauerhafte Änderung des Wohnortes; • Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. • Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden (Gattungsvollmacht) • Muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oderbei Gericht erstellt werden • Identitätsfeststellung • Belehrung über Folgen und Widerrufsmöglichkeit • Dokumentation der Belehrung durch Unterschrift des Belehrenden auf der Vollmachtsurkunde 9

  10. Wirksamwerden • Verlust der • Geschäftsfähigkeit • Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder • Äußerungsfähigkeit • Auch anderer Zeitpunkt kann festgelegt werden • Beurteilung durch Bevollmächtigte/n • Ärztliches Zeugnis nur für Registrierung im ÖZVV erforderlich • Bevollmächtigter bedarf auch bei wichtigen Angelegenheiten keiner gerichtlichen Genehmigung • Subsidiarität der Sachwalterschaft (§ 284g iVm § 268 Abs 2) • Nur wenn sich Bevollmächtigter zur Ausübung verpflichtet (Bevollmächtigungsvertrag) 10

  11. Pflichten des Beauftragtennach den §§ 1002 ff ABGB • Geschäftsbesorgungspflicht • Kern der Leistungspflicht ist das vertraglich Vereinbarte • Treuepflicht • Wahrung der Interesse des Auftraggebers • Gehorsamspflicht • Weisungen sind einzuholen und zu befolgen • Verschwiegenheitspflicht • Herausgabepflicht • Fortführungspflicht • Rechnungslegungspflicht 11

  12. Pflichten des Beauftragtennach § 284h ABGB (1) • Vollmachtsinhalt ist entscheidend • Befolgung von Anweisungen, die in der Vollmacht erteilt werden • Auch wenn sie dem objektiven Wohl widersprechen • Subjektiver Wille zählt • Auch Willensäußerungen nach Verlust der Geschäftsfähigkeit sowie der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind zu beachten • Sie gehen dem Vollmachtsinhalt vor, wenn sie dem Wohl der Person nicht weniger entsprechen als die Anweisung in der Vollmacht 12

  13. Pflichten des Beauftragtennach § 284h ABGB (2) • Wunschermittlungspflicht • aktive Handlungspflicht • ebenso wie Sachwalter • Kann subjektiver Wille nicht festgestellt werden muss das (objektive) Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich gefördert werden • materielle Aspekte sind nicht vorrangig 13

  14. Rechte der/s Beauftragten • Vollmachtsinhalt ist entscheidend • Entgelt nach Vereinbarung • Aufwandersatz • für notwendigen und nützlichen Aufwand • objektive ex-ante-Betrachtung • auch bei fehlgeschlagenem Erfolg • Vorschuss auf Verlangen • Recht auf Information • über wichtige und für die Geschäftsführung notwendige Angelegenheiten • Schadenersatz • bei Verschulden des Vollmachtgebers • für jeden mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden 14

  15. Beendigung der Vollmacht (1) • Widerruf durch Vollmachtgeber • Jederzeit möglich • Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht erforderlich, Äußerungsfähigkeit reicht • Widerruf muss konkret und ernstlich sein • Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht bleibt (§§ 1002 ff ABGB) • Überwachungssachwalter erforderlich; aA LG Feldkirch • Entscheidungsfähigkeit gegeben • Alle Vollmachten erlöschen • Kein Sachwalter, weil Person selbst entscheidungsfähig 15

  16. Beendigung der Vollmacht (2) • Durch Tod; ausgenommen • Geschäfte, die sich ohne offenbaren Nachteil für die Erben nicht unterbrechen lassen (Fortführungspflicht; § 1025 ABGB) • Vollmachtsverhältnisse, die gerade für den Tod des Vollmachtgebers begründet wurden (§ 1022) • Widerruf durch (Überwachungs)Sachwalter • Wenn es zu seinem Wirkungskreis zählt • Erfüllung • Insbesondere bei Einzelvollmacht • Fristablauf bei zeitlicher Begrenzung • Konkurs von Vollmachtgeber oder Bevollmächtigtem (§ 1024 ABGB) 16

  17. Registrierung im ÖZVV(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister) • Register nach der Notariatsordnung; § 140h NO • Österreichische Notariatskammer • Registrierung • der Vorsorgevollmacht • des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht • des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht • Registrierung ist in keinem Fall Gültigkeitsvoraussetzung 17

  18. Registrierungen im ÖZVV Die Statistik gibt, mit Ausnahme der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, nur das Vorhandensein wieder, nicht aber, ob Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder der Widerspruch auch wirksam wurden, also tatsächlich zur Anwendung kommen 18

  19. Patientenverfügung • Patientenverfügungsgesetz: PatVG • In-Kraft-Treten: 1.6.2006 19

  20. Was ist eine Patientenverfügung? • Rechtshandlung, mit der jemand • eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt • wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist • durch PatientIn oder gesunde Person • Keine Vertretung möglich 20

  21. Rechtslage vor dem 1.6.2006 • Grundsätzlich verbindlich; umso verbindlicher • je genauer die Situation für die betroffene Person vorhersehbar war (Aufklärung) • je kürzer der Zeitraum zwischen Erstellen der Patientenverfügung und Eintritt der Situation • Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich • Keine Formvorschriften • Dokumentationspflicht der Krankenanstalten und zT auch der Heime • In der Praxis oft nicht beachtet • Grund: Hippokratischer Eid, Haftungsängste 21

  22. Verbindliche Patientenverfügung (1): §§ 4 ff PatVG • Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen • Bestimmtemedizinische Maßnahme(n) • muss sich zumindest aus dem Zusammenhang ergeben • Beschreibung der Krankheitssituation ist nicht erforderlich; aA Bernat • Folgeneinschätzung • Gesundheitliche und rechtliche • Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5) • Information über die Folgen für die Behandlung • Dokumentation der Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Dokumentation der Aufklärung • Dokumentation, dass der Patient die Folgen der PV zutreffend einschätzt • Begründung erforderlich: zB Behandlung steht im Zusammenhang mit früherer oder aktueller Krankheit des Patienten oder nahen Angehörigen • Dokumentation • Schriftlich, Angabe von Namen und Anschrift, eigenhändige Unterschrift 22

  23. Verbindliche Patientenverfügung (2) • Form (§ 6) • Schriftlichkeit + Datum • Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter • Belehrung über Folgen der Patientenverfügung und über die Widerrufsmöglichkeit • Dokumentation der Belehrung • Schriftlich, Angabe von Namen und Anschrift, eigenhändige Unterschrift • In der PV • 5-Jahresfrist • Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3) • Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen; aber • Neue ärztliche Aufklärung + Dokumentation • Schriftform + neuerliche Belehrung durch Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter (siehe oben) 23

  24. Verbindliche Patientenverfügung (3) • Rechtsfolgen • PV gilt als aktueller Wille • Ist vom Arzt direkt zu befolgen • Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt • Sonst gilt aktuelle Willensäußerung • Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich • Sachwalter ist bloßer Gehilfe • Sachwalter ist aber Vertreter beim Abschluss des Behandlungsvertrages 24

  25. Beachtliche Patientenverfügung (1)§§ 8 ff PatVG • Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung ist nicht erfüllt • Dient zur Feststellung des mutmaßlichen Willens • Orientierungshilfe • PV ist umso mehr zu beachten • je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt • je genauer Krankheitssituation und deren Folgen im Errichtungszeitpunkt abschätzbar waren • je konkreter die medizinische Behandlung, die abgelehnt wird, beschrieben ist • je umfassender die ärztliche Aufklärung war • je mehr die Formvorschriften eingehalten wurden • je öfter sie erneuert wurde bzw je kürzer die letzte Erneuerung zurückliegt 25

  26. Beachtliche Patientenverfügung (2) • Rechtsfolgen • Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Sachwalter und Pflegschaftsgericht • Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind sie daran gebunden! • Subjektives Wohl der Person ist entscheidend • „Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“ (BGH 17.3.2003) 26

  27. „Qualifiziert“ beachtliche PV • Es liegt eine beachtliche PV vor • Wille des Patienten kommt aber klar zum Ausdruck • Es ist klar, dass Patient im Zeitpunkt der Erstellung einsichts- und urteilsfähig war • informierte Entscheidung • keine Anzeichen von Willensmängeln oder eines Widerrufs • Rechtsfolge • Es ist kein Sachwalter zu bestellen • Arzt kann/muss PV direkt befolgen 27

  28. Allgemeines • PatVG erfasst nur medizinische Maßnahmen • Pflegemaßnahmen und Grundversorgung können aber ebenfalls verweigert werden! • PEG-Sonde • Notfälle: PV ist unbeachtlich • Wenn die Suche nach einer PV das Leben oder die Gesundheit ernstlich gefährden würde • Vgl § 110 Abs 2 StGB: keine Einwilligung erforderlich • Behandlungsabbruch durch Arzt • Kein Recht auf eine bestimmte Behandlung • Innerhalb des Krankenversicherungsrechtes aber schon • zT Behandlungspflicht von Ärzten und Krankenanstalten • Wenn medizinisch nicht indiziert • Wenn Sterbeprozess bereits begonnen hat und nicht mehr gestoppt werden kann • Ökonomiegebot: § 133 Abs 2 ASVG 28

  29. Registrierung • Keine gesetzliche Registrierungsmöglichkeit vorgesehen • Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte • Patientenverfügungsregister der österreichischen Notare • Ca. 3.400 (Stand Anfang 2009) • Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (§ 140h NO) • Für Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung und Angehörigenvertretung • Kombination der PV mit der Vorsorgevollmacht • einheitliches Formular zur Errichtung einer Patientenverfügung 29

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