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Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (1)

Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (1). Erlass vom 23.12.2010 + Checkliste am Ende GZ 280000/0140-IV/2/2010, nicht veröffentlicht! Allgemeines Behörden sind zur Abgabenerhöhung berechtigt

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Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (1)

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  1. Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (1) • Erlass vom 23.12.2010 + Checkliste am Ende • GZ 280000/0140-IV/2/2010, nicht veröffentlicht! • Allgemeines • Behörden sind zur Abgabenerhöhung berechtigt • im Zuge von Überprüfungen des Innendienstes (Anm: zB Vorhalt, Nachbescheidkontrollen) als auch des Außendienstes (gem Pkt 8.2.: BP, USO, UMA, GPLA, Nachschau, Erhebung) • sofern die Voraussetzungen vorliegen • und kein Ausschlussgrund vorliegt • Erledigung obliegt dem aktenführenden Team • für alle Überprüfungshandlungen, die nach dem 31.12.2010 bescheidmäßig erledigt werden

  2. Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (2) • Voraussetzungen • im Zuge einer abgabenbehördl Überprüfung festgestellte Abgabennachforderungen • Überprüfung Innendienst oder Außendienst • Abgabennachforderung als Ergebnis • bloße Feststellungen reichen nicht aus (zB F-Verfahren § 188 BAO) • bei Zöllen und Abgaben, die von Zollämtern zu erheben sind, ausgeschlossen • Verdacht eines Finanzvergehens muss vorliegen

  3. Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (3) • Erlass-Verdacht auf Vorliegen Finanzvergehen • Gem Pkt 4.2.1. liegt ein Verdacht vor, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine schuldhafte Tatbegehung nicht auszuschließen ist. • Der Verdacht ergibt sich somit aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Finanzvergehen geschlossen werden kann. • Grundsätzlich kann jede Feststellung, die zu einem Mehrergebnis führt, bereits den Verdacht auf eine Tatbegehung begründen. • Ein Verdacht wird nur dann nicht vorliegen, wenn eindeutig kein Verschulden vorliegt.

  4. Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (4) • Verdacht – allgemeine Definition in der Literatur (Seiler/Seiler, FinStrG2. (2009) § 82 Rz 10 ff • Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung (zB VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074) • Verdacht liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen bestehen, die auf ein Finanzvergehen hindeuten. • Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. • ... insbes die Frage, ob dem Betroffenen ein tatbestandsmäßiges Verschulden anzulasten ist ... • Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. • Anwendung Zweifelsgrundsatz ?!

  5. Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (5) • Verdacht - Beispiele • Nichterfassen von Einnahmen • Privataufwendungen wurden als BA geltend gemacht • Unrichtige UVA oder zu niedrige USt-VZ • Abfuhrdifferenzen hinsichtlich Lohnabgaben • Kalkulationsdifferenzen • Beispiele für keinen Verdachtsmoment • eine bloß abweichende, aber vertretbare Rechtsansicht • ein „echter“ Sicherheitszuschlag (Eine notwendige Schätzung begründet in jedem Fall einen Verdacht) • bloß fahrlässige Nichtabfuhr von SB-Abgaben

  6. Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (6) • Ausschließungsgründe • Abs 5: Zölle und Abgaben, die von ZÄ zu erheben sind • Abs 6: • wenn hinsichtlich der betroffener Abgabe bereits ein Strafverfahren anhängig ist (wird durch jede Verfolgungshandlung anhängig; ebenso bei Anordnung einer Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG) • eine Selbstanzeige vorliegt oder • es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.

  7. Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (7) • Ausschließungsgrund - Spezialprävention • „... es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.“ • Gem Erlass Pkt 4.3. bedarf es jedenfalls einer Bestrafung, wenn: • bei noch nicht getilgten finanzbehördl Vorstrafen • planmäßig oder mit hoher krimineller Energie vorgegangen wurde (zB Bandenbildung, gefälschte Rechnungen, eindeutig privater Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht) • bereits innerhalb der letzten 5 Jahre ein V-Zuschlag nach § 30a festgesetzt worden ist • Tatbestand des Abgabenbetruges vorliegt

  8. Aktuelles aus dem Steuerrecht 5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (8) • Prüfung der Betragsgrenzen (10.000 bzw 33.000) • Mehrergebnis ≠ Verkürzungsbetrag • Verkürzungsbetrag ist jener Teil der Nachforderung, der sich aus den Unrichtigkeiten ergibt, die einen Verdacht begründen. • Weicht BMGL von Mehrergebnis ab: Begründung • bei einem Mehrergebnis von insgesamt mehr als 33.000 ist zwingend vorher das Einvernehmen mit der Finanz-strafbehörde herzustellen • Übersteigt Gesamtnachforderung nicht den Betrag von 2.200, ist keine Abgabenerhöhung vorzunehmen • Einverständnis oder Antrag des Stpfl binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung!

  9. Aktuelles aus dem Steuerrecht5. BMF-Erlass zu § 30a FinStrG (9) • Wirkung des VZ • objektiver Strafaufhebungsgrund • VZ gilt als Nebenanspruch iSd § 3 BAO und nicht als Geldstrafe • stellt keine Verfolgungshandlung dar • AbgÄG 2011 (Entwurf): Nichtabsetzbarkeit des VZ nach § 20/1 Z 5 lit d EStG bzw § 12/1 Z 4 lit d KStG

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