1 / 20

Haftungsrechtliche Fragen im Heim – Grenzen und Möglichkeiten von Versicherungen

Haftungsrechtliche Fragen im Heim – Grenzen und Möglichkeiten von Versicherungen. April 2013 , Wien Dr. Wolfgang Kuntzl. I. Haftung und Verantwortung 1) Der rechtliche Rahmen ABGB, StGB und HeimAufG 2) Die Normadressaten.

artie
Download Presentation

Haftungsrechtliche Fragen im Heim – Grenzen und Möglichkeiten von Versicherungen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Haftungsrechtliche Fragen im Heim – Grenzen und Möglichkeiten von Versicherungen April 2013, Wien Dr. Wolfgang Kuntzl

  2. I. Haftung und Verantwortung 1) Der rechtliche Rahmen ABGB, StGB und HeimAufG 2) Die Normadressaten

  3. II. Versicherungen – Zielrichtung, • Deckungsumfang, Möglichkeiten • (Haftpflicht, Rechtschutz, Sach- • Versicherungen und Vermögens- • schaden-Haftpflicht)

  4. I.Haftung und Verantwortung • 1) Der rechtliche Rahmen • a) Das Schadenersatzrecht im ABGB: • Relevante Normen: §§ 1293 ff. • Die Hauptnorm § 1295 Abs. 1: • Jeder Mann ist berechtigt, von dem Beschädiger • den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

  5. § 1295 Abs 1 ABGB beschreibt damit sowohl die vertragliche als auch die deliktische Haftung. Die Betreuung in Heimen erfolgt immer auf vertraglicher Basis. Vertragspartner sind der Heimträger und der Bewohner. In der Regel gibt • es keine vertragliche Beziehung zwischen den einzelnen handelndenPersonen (Heimmitarbeiter) und den Heimbewohnern.

  6. b) Strafgesetzbuch: Relevante Normen: §§ 83 ff StGB, insbesondere § 88 StGB. • (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, • ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten • oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen • zu bestrafen.

  7. (2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und • ist entweder • 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- • oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder • seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,

  8. 2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, • so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

  9. Strafrecht trifft immer die höchstpersönliche Verantwortung. • In der Praxis spielt aber eine strafrechtliche • Verurteilung von Angehörigen der Gesundheits- • und Pflegeberufe kaum eine Rolle.

  10. c) Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG): • Kaum Neuigkeiten gegenüber der ursprüng- • lichen Rechtslage, lediglich deklarative • Festschreibung.

  11. Auch hier: • Normadressat ist Heimträger, der organisatorisch dafür zu sorgen hat, dass über die Mitarbeiter die Vorgaben des Heimaufenthaltsgesetzes eingehalten werden. • Vorgaben sind Mindestnormen, können stets auch erweitert gelebt werden.

  12. 2) Normadressaten • Nur Strafrecht regelt die höchstpersönliche Verantwortung der handelnden Mitarbeiter. • Ansonsten gilt immer: • Vertragspartner und damit haftungsrechtlich verantwortlich ist der Heimträger.

  13. Ergebnis: • Werden Mitarbeiter mit Ansprüchen konfrontiert, sind diese stets an die Heimleitung weiterzugeben. • Der einzelne Mitarbeiter hat in der Praxis kein finanzielles Haftungsrisiko.

  14. II.Versicherungen • a) Haftpflichtversicherung: • Folgt immer den schadenersatzrechtlichen Vorgaben. • Versichert sind sämtliche handelnde Mitarbeiter, auf ein Dienstverhältnis wird nicht abgestellt.

  15. Versicherungsdeckung besteht immer dann, • wenn Schaden in die Versicherungsperiode • gefallen ist. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

  16. b) Rechtschutz-Versicherung: • Versichert ist das Kostenrisiko im Verfahren. Versicherungsnehmer ist der Träger. Versicherte Personen sind die Mitarbeiter. • Der Träger entscheidet über Versicherungsdeckung.

  17. c) Sach-Versicherung: • Deckung dann, wenn Schäden am Eigentum der Einrichtung entstehen (Feuer, Leitungswasser, Sturmschaden sowie Einbruchdiebstahl ….)

  18. Schutz der Mitarbeiter etwa bei fahrlässiger Schadensherbeiführung an den Heimein- richtungen, unter Umständen aber auch am • eigenen Inventar (Einbruchdiebstahl). Regress der Versicherung nur unter besonderen Umständen.

  19. d) Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung: • Immer ausschließlich reine Vermögensschäden.Versicherungsnehmer Träger. Versicherte Personen je nach Definition bis • hin zu sämtlichen Mitarbeitern.

  20. Beispiel: • Fehler in der Lohnverrechnung, Bestellung, …..

More Related