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Vielfalt. Respekt. Recht Schutz vor Diskriminierung beim Wohnen - ausgewählte Praxisfälle

Vielfalt. Respekt. Recht Schutz vor Diskriminierung beim Wohnen - ausgewählte Praxisfälle. Mag. a Ulrike Salinger Gleichbehandlungsanwaltschaft. Gleichbehandlung- ein Menschenrecht. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

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Vielfalt. Respekt. Recht Schutz vor Diskriminierung beim Wohnen - ausgewählte Praxisfälle

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  1. Vielfalt. Respekt. RechtSchutz vor Diskriminierung beim Wohnen- ausgewählte Praxisfälle Mag.a Ulrike Salinger Gleichbehandlungsanwaltschaft

  2. Gleichbehandlung- ein Menschenrecht Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. (Artikel 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948) BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  3. Was ist Diskriminierung? • Diskriminierung ist, wenn jemand wegen einem bestimmten Grund - anders behandelt wird, - dadurch benachteiligt ist und - die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist • im Gleichbehandlungsgesetz geregelt BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  4. Gleichbehandlungsgesetz • I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt • II. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alter oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt • III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (zB Wohnen) • IIIa. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei Gütern und Dienstleistungen (zB Wohnen) BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  5. Gleichbehandlungsgebot - Wohnraum I • Das Diskriminierungsverbot gilt bei - Mietwohnungen - Eigentumswohnungen - Genossenschaftswohnungen • Die Rechtsform ist egal, es gilt das Gleichbehandlungsgebot BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  6. Gleichbehandlungsgebot – Wohnraum II • Wohnungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen • Das bedeutet: wenn eine Wohnung an einen unbestimmten Personenkreis angeboten wird, gilt das Diskriminierungsverbot • Wenn die Privatspähre betroffen ist, gilt das Diskriminierungsverbot nicht Beispiel: Vermietung eines Zimmers in der eigenen Wohnung BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  7. Gleichbehandlungsgebot – Wohnraum III • Das Diskriminierungsverbot gilt für - private Personen - Firmen - Genossenschaften - Bund, Länder und Gemeinden BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  8. Welche Rechte habe ich, wenn ich diskriminiert wurde? • Anspruch auf Schadenersatz -> Vermögensschaden -> immaterieller Schaden für die erlittene Kränkung • Bei Belästigung mindestens € 720,- • Kein Kontrahierungszwang BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  9. Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung Vereine, Einrichtungen Gleichbehandlungs-anwaltschaft von Diskriminierungbetroffene Personkann sich wenden an Gleichbehandlungs-kommission NGOs ArbeiterkammerRechtsanwältinnen/anwälte Gerichte BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  10. Wer sind wir? • Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine staatliche Einrichtung zum Schutz vor Diskriminierung und zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung • Wir sind in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig und unabhängig • Die Grundlage unserer Arbeit ist das Gleichbehandlungsgesetz BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  11. Gleichbehandlungsanwaltschaft BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  12. Unsere Hauptaufgaben: • Wir beraten und unterstützen diskriminierte Menschen bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung. • Wir informieren und sensibilisieren in den Themenbereichen Diskriminierung, Gleichbehandlung und Gleichstellung. • Wir können unabhängige Untersuchungen durchführen, Berichte veröffentlichen und Empfehlungen abgeben. BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  13. Praxisbeispiel 1 • Frau Okalara, österreichischer Herkunft, und ihr Ehemann, afrikanischer Herkunft, suchen gemeinsam eine Wohnung • Der Makler meint, dass der Name interessant klinge und fragt woher sie komme • Frau Okalara erklärt, dass ihr Mann afrikanischer Herkunft ist und es sich um einen afrikanischen Namen handelt • Der Makler teilt mit, dass die Hauseigentümerin keine Schwarzen in ihrem Haus duldet und die Wohnung daher nicht an sie vermietet wird BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  14. Praxisbeispiel 1 – Was tun? • Kostenloses persönliches Beratungsgespräch bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft • Die Gleichbehandlungsanwaltschaft informiert die Hausverwaltung über das Diskriminierungsverbot und fordert sie zu einer Stellungnahme auf • Die Betroffenen sind froh, dass die Hausverwaltung informiert wurde und sich rechtfertigen musste, wollen aber keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  15. Praxisbeispiel 2 • Frau Müller plant aus ihrer Wohnung auszuziehen • Sie schlägt ihren Bekannten Herrn Yilmaz als Nachmieter vor • Der Hauseigentümer lehnt Herrn Yilmaz als Nachmieter ab, da er keine „Ausländer“ im Haus möchte BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  16. Praxisbeispiel 2 - Was tun? • Frau Müller und Herr Yilmaz haben sich zur Beratung an eine NGO gewandt • Antrag an die Gleichbehandlungs-kommission • Gleichbehandlungskommission hat Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz (Diskriminierung) festgestellt BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  17. Praxisbeispiel 3 • Frau Becic serbischer Herkunft sucht für sich und ihre Familie um eine größere geförderte Wohnung an • Der Mitarbeiter teilt ihr mit, sie solle zuerst einmal Deutsch lernen • Er meint, es gebe schon so viele „AusländerInnen“ in der Stadt X und die hätten immer nur Forderungen • Frau Becic erhält keine Informationen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Umzug möglich wäre BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  18. Praxisbeispiel 3 – Was tun? • Kostenloses und vertrauliches Beratungs-gespräch bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft • Information über das Gleichbehandlungsgesetz, das Verbot von Belästigungen • Aufforderung die Kriterien bekannt zu geben • Die Betroffene kann schließlich in eine größere Wohnung umziehen BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  19. Praxisbeispiel 4 • Im Immobilienteil einer Zeitung ist folgendes Inserat zu lesen: • Salzburg, 75 m² in guter Lage, WZ, SZ, KÜ, Bad, WC, ab sofort, € 780 inkl. BK+HK, Kaution € 1.500, Tel abends 0664/100580, nur Inländer BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  20. Praxisbeispiel 4 – Was tun? • Anzeige nach Art III EGVG bei Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft • Keine Verwaltungsstrafe nach dem Gleichbehandlungsgesetz • an die Gleichbehandlungsanwaltschaft weiterleiten • Untersuchung und Empfehlung der Gleichbehandlungsanwaltschaft zu diskriminierenden Immobilieninseraten BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  21. Zusammenfassung und Ausblick • Gleichbehandlungsgesetz zwei Funktionen: -> Diskriminierungsverbot gesetzlich verankern -> Bewusstseinsbildung • Perspektive/Wunsch -> Einheitlicher Diskriminierungsschutz -> Judikatur, Gerichtsentscheidungen BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

  22. Weitere Informationen Gleichbehandlungsanwaltschaft Tel 0800 206 119 Fax 01 – 532 02 46 1040 Wien, Taubstummengasse 11 E-Mail gaw@bka.gv.at www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at BAWO Fachtagung, 06. Mai 2009

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