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Überblick über das IT-Recht

Überblick über das IT-Recht. Überblick über die Gesetze. Literatur zum IT-Recht. Niko Härting , Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005. Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H.Beck), Loseblatt: Stand 2005 Volker Haug , Grundwissen Internetrecht, Stuttgart 2005.

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Überblick über das IT-Recht

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Presentation Transcript


  1. Überblick über das IT-Recht

  2. Überblick über die Gesetze

  3. Literatur zum IT-Recht Niko Härting, Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005. Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H.Beck), Loseblatt: Stand 2005 Volker Haug, Grundwissen Internetrecht, Stuttgart 2005. Kilian/Heussen (Hg.), Computerrechtshandbuch, München (C. H. Beck), Loseblatt: Stand 2004 Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht, München (C.H. Beck) 2002. Roßnagel (Hg.), Recht der Multimediadienste. Kommentar, München (C.H. Beck), Loseblatt: Stand 2004

  4. Schutz von Geistesschöpfungen[ geistige Kommunikation] • Literatur • Wissenschaft • Kunst • Schutz geistiger gewerblicher Leistungen • PatG / GebrauchsMG -> Technik • GeschmacksMG-> Ästhetik • MarkenG-> Marketing • UWG-> umfassend Schutz geistigen Eigentums Sonderprivatrecht

  5. Über die Einrichtung einer deutschen Domain unterhalb der Top-Level-Domain „.de“ und ihre Anbindung an das Inter-net wacht seit dem 17. Dezember 1996 die DENIC eG. Im Januar 2007 hatte sie 242 Mitglieder (davon 13 per Amt), einschließlich der Deutschen Telekom AG. Aufgabe der DENIC ist der Betrieb des Primary-Nameservers für die Top-Level-Domain de. Sie vergibt zentral und bundesweit Domains unterhalb der Top-Level-Domain „.de“ und verwaltet so das Internet in Zusammen-arbeit mit internationalen Gremien. Die Tätigkeit der DENIC erfolgt auf rein zivilrechtlicherGrundlage. Sie ist weder als Beliehener noch als unter-geordnete Behörde der Bundesnetzagentur tätig. Die DENIC

  6. Die DENIC eG hat festgelegt, dass ein Domain-Name aus mindestens drei und maximal 63 Buchstaben, Ziffern oder dem Bindestrich besteht (Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.), mit einem Buchstaben oder einer Ziffer beginnt und endet , wobei er mindestens einen Buchstaben beinhalten muss, die Namen bestehender Top-Level-Domains nicht haben darf (arpa, com, int, gov, mil, nato, net, org, edu ..., 1- und 2-buchstabige Abkürzungen sowie deutsche Kfz-Kennzeichen. Umlaute und Sonderzeichen sind seit dem 1. 03. 2004 aber erlaubt.) Eine weitere, eigene Unterteilung (Subdomain) ist möglich, wird jedoch nicht von der DENIC, sondern vom Provider oder Nutzer eingerichtet. Die Registrierung der freien Domains erfolgt selten über DENIC direkt. Meistens sind Zwischenhändler tätig, z.B. Strato oder Puretec/1&1. Nach den Vergabebedingungen der DENIC liegt die Verantwortung für marken- und namensrechtliche Folgen aus der Registrierung des Domain-Namens beim Kunden. Die Vergabe einer Domain

  7. Freie Domains lassen sich über Suchmaschinen finden, etwa http://www.denic.de http://www.speednames.com Für die Markenrecherche bietet sich an: https://dpinfo.dpma.de/ (Deutsche Marken) http://www.patent.bmwa.gv.at/ (Österreich) http://www.ige.ch (Schweiz) http://oami.eu.int/search/trademark/la/de_tm_search.cfm (Europäisches Markenamt) Titelschutzregister sind online abrufbar über: Titelschutzanzeiger (www.presse.de) Softwareregister (www.software-register.de). Die Domainrecherche

  8. Eine evangelische Landeskirche bittet einen kleinen Provider, die Internetseite „www.mormonen.de“ für sie bei der DENIC zu registrieren. Die evangelische Landeskirche möchte unter dieser Adresse kritisch über die Mormonen berichten, insbesondere über die von diesen praktizierte Vielehe und über deren Tempelkult. Die „Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage“ verlangen von dem Provider Unterlassung und Aufhebung der Registrierung. Auch diese Kirche ist als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Landläufig werden ihre Mitglieder auch als Mormonen bezeichnet. Wie soll sich der Provider verhalten? Fall: www.mormonen.de

  9. NamensrechtEin Anspruch auf Unterlassung ergibt sich gemäß §12 BGB, wenn die Verwendung der Domain „www.mormonen.de“ das Namensrecht „Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage“ verletzt. Lösung des Fallbeispiels Dazu müßte dieser Religionsgemeinschaft das Namensrecht an der Bezeichnung „Mormonen“ zustehen. Das Namensrecht kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts zustehen. Es ist nicht auf den wahren Namen beschränkt, sondern umfasst auch Spitznamen, wenn diese dem Namensträger eindeutig zugeordnet sind. Laut Duden, Brockhaus und Wikipedia sind mit„Mormonen“ die Mitglieder der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage“ gemeint. Dieser Religionsgemeinschaft steht daher das Namensrecht auch an der Bezeichnung „Mormonen“ und damit auch an „www.mormonen.de“ zu.

  10. MeinungsfreiheitDie Beeinträchtigung von Namensrechten kann durch die Meinungs- Presse und Informationsfreiheit gerechtfertigt sein. Sicher erleichtert die Domain „www.mormonen.de“ die Ver-breitung von Informationen über die Mormonen. Fortsetzung der Lösung II Aber der evangelischen Landeskirche stehen auch ohne die Verwendung dieser Domain ausreichend Publikationsmöglichkeiten zur Verfügung. Daher hat das Namensrecht der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage“ Vorrang vor der Meinungsfreiheit der Evangelischen Landeskirche. Deshalb ist es der evangelischen Landeskirche verboten, den Domainnamen ohne Zustimmung des Namensinhabers zu verwenden. Fraglich ist, ob der Provider dafür sorgen muss, dass die den Mormonen zustehende Adresse nicht von der evangelischen Landeskirche verwendet wird.

  11. Fortsetzung der Lösung III Die Verantwortlichkeit des Providers regelt das Telemedien-gesetz. Grundsätzlich ist der Provider als Diensteanbieter nach den §§ 2 und 7 Telemediengesetz verantwortlich, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 8 TMG ausgeschlossen ist. Nach § 8 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht ver-anlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Der Provider hat die Über-mittlung der Daten an den Nutzer nicht veranlasst. Er hat den Nutzer nicht ausgewählt. Und er hat auch die Informationen nicht ausgewählt. Deshalb findet § 8 TMG Anwendung. Aber § 8 TMG schränkt nur die Haftung auf Schadensersatz aus; nicht die Verpflichtung zur Unterlassung von Störungen (§ 7 Absatz 2 Satz 2 TMG). Deshalb darf der Provider die den Mormonen zustehende Internetadresse nicht länger für Dritte reservieren.

  12. Unternehmen U wirbt mit seiner Homepage. Um die Attraktivität der Seite zu erhöhen, richtet U dort unter anderem eine Linkdatenbank ein, auf der sich andere Gewerbetreibende mit ihren Produkten eintragen lassen können. Dafür mussten die Interessierten in eine vorgefertigte Maske nur ihre URL und die gewünschte Rubrik eingeben. Der Betreiber sortierte dann ohne inhaltliche Prüfung die eingegangenen Aufträge in die jeweiligen Ressorts. Diese kostenlose Werbung wollten sich auch ein Hotelbesitzer nicht entgehen lassen und erteilte den Auftrag zur Aufnahme in das Verzeichnis, der vom Beklagten wunschgemäß ausgeführt wurde. Klickte man nun auf den Link zu dem Hotel, so öffnete sich ein neues Fenster und es erschien die Homepage dess Hotels. Zur Website des Hotels gehörten vier Landschaftsaufnahmen von der Umgebung. Eigentlich waren alle zufrieden - bis auf den Fotografen der die Bilder als Postkarten veröffentlicht hatte. Dieser erblickte in der Verlinkung des Portalanbieters eine unberechtigte Veröffentlichung seiner Werke und forderte dafür Schadensersatz. Muss U zahlen? Fall: Linkdatenbank

  13. (1)Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. (2)Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. (3)Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

  14. (1)Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2)Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. . TelemedienG § 8 Durchleitung von Informationen

  15. Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 UrhGNach den Absätzen 1 und 2 des § 97 UrhG hat der Fotograf gegen U als Betreiber der Linkdatenbank auch ohne einen Vermögensschaden einen Schadensersatzanspruch, wenn U das Urheberrecht des Fotografen verletzt hat und ihm insoweit Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Lösung des Fallbeispiels Da sich die umstrittenen Fotos gar nicht auf der Website von U sondern auf der des Hotelbesitzers befinden, stellt sich die Frage, ob U dafür verantwortlich ist, weil er nicht unterband, dass der Hotellier die auf die Fotos zeigenden Links eintrug. Wofür ein Betreiber von Telemedien verantwortlich ist, regelt für den Fall der bloßen Zugangsvermittlung § 8 des Teleme-diengesetzes. Danach sind Diensteanbieter für fremde Infor-mationen nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informa-tionen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informatio-nen nicht ausgewählt oder verändert haben. U haftet nicht.

  16. Bei ebay versteigern verschiedene gewerbsmäßige Verkäufer Uhren, die ausdrücklich als Nachbildung oder Plagiat einer Rolex-Uhr bezeichnet werden. Das Unternehmen U ist Inhaber der Marke Rolex. U erblickt im Verhalten der Verkäufer eine Verletzung des Markenrechts. Indem ebay dieses Verhalten dulde, verletze auch ebay Markenrechte. U verlangt von ebay Unterlassung und Schadensersatz. Ebay meint, die Verkäufer hätten schon deswegen keine Markenrechte verletzt, weil sie ja in der Anzeige ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass es sich um ein Plagiat handele. Außerdem trage ebay für das Verhalten der Verkäufer keine Verantwortung, weil ebay nur die Verkaufsplattform zur Verfügung stelle, aber an der Erstellung des Verkaufsangebots nicht mitwirke. Ebay sei es zudem technisch unmöglich, alle möglichen Markenrechts-verletzungen aufzuspüren und zu verhindern. Wie ist die Rechtslage? Fall: Rollex-Plagiat

  17. (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. • (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr • 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, • ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder • ... • ... • (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. • (6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. • .... § 14 MarkenG Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

  18. (1)Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2)Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. . TelemedienG § 8 Durchleitung von Informationen

  19. Markenrechtsverletzung durch die VerkäuferWer eine gefäschte Rolex-Uhr zum Verkauf anbietet, verstößt gegen § 14 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG, weil die Gefahr besteht, dass „das Publikum“ die Fäschung mit dem Original verwechselt. Lösung des Fallbeispiels Der Hinweis der Verkäufer, dass es sich um eine Nachbildung oder um ein Plagiat handele, ändert daran nichts. Denn nur die Leser der ebay-Anzeige bekommen diesen Hinweis, nicht „das Publikum“, das die in Verkehr gebrachte gefälschte Rolex-Uhr später einmal betrachten wird. Beteiligung an der Markenrechtsverletzung Dadurch, daß ebay den Verkäufern ihre Plattform zur Ver-fügung gestellt hat und die Verkäufer dort Markenrechte von U verletzt haben, hat ebay selbst weder eine Markenverletzung begangen noch hat sich ebay an der der Verkäufer durch aktive Unterstützung beteiligt.

  20. Fortsetzung der Lösung II Da ebay die im Rahmen eines automatischen Registrierungs-verfahrens durch den Anbieter ins Internet gestellten Verstei-gerungsangebote vor ihrer Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nimmt, fehlt ebay außerdem der für eine Beihilfe notwendige Tatvorsatz. StörerhaftungAuch wer nicht Täter oder Teilnehmer einer Markenrechts-verletzung ist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Markenverletzung mitverursacht hat, indem er Prüfungspflichten verletzt hat (Störerhaftung). Ebay wäre es zumutbar gewesen, nach Anzeige der Marken-verletzungen, diese zu unterbinden und Vorkehrungen gegen deren Wiederholung zu treffen. Dazu hätte auch eine spezielle Software eingesetzt werden können.

  21. Fortsetzung der Lösung III Ausschluss des SchadensersatzanspruchsWenn ein Betreiber von Telemedien lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, ist er nach § 8 Telemediengesetz nicht für fremde Informationen verantwortlich, sofern er 1. die Über-mittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Diese Vorschrift schließt zugunsten von ebay die Verpflich-tung zum Schadensersatz für die von den Verkäufern be-gangenen Markenrechtsverletzungen aus. Kein Ausschluss des Unterlassungsanspruchs Der Ausschluss der Verantwortlichkeit nach §8 TelemedienG steht nur der Haftung auf Schadensersatz entgegen, nicht dem Unterlassungsanspruch von U. Wer als Störer für eine Markenrechtsverletzung nach Markenrecht verantwortlich ist, muss diese Störung in Zukunft unterbinden.

  22. Fall: www.eltern.de Wirtschaftsinformatiker I ist Geschäftsführer eines kleinen Providers. I lässt sich für den Provider bei der DENIC einige Domains wie „auktion.eu“ oder „video.info“ reservieren, die er gewinnbringend weiterveräußern möchte. Unter anderem läßt er sich die Domain „eltern.de“ reservieren und bietet sie zum Verkauf an. Gleichzeitig bietet er Informationen und Werbemöglichkeiten zum Thema Eltern an. Der Gruner&Jahr-Verlag gibt die bekannte Zeitschrift „Eltern“ heraus. Der Verlag ist Inhaber der Marke „Eltern“. Der Verlag verlangt von I, dass sein Provider den Betrieb der Internetseite „http://www.eltern.de“ unterlasse. Der Verlag droht mit Schadensersatzforderungen, wenn der Provider die Seite weiterhin für sich reservieren lasse. Wie soll sich I verhalten?

  23. § 14 MarkenG Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch • (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. • (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr • 1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, • ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder • ... • ... • (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. • (6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. • ....

  24. § 15 MarkenG Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, .... (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

  25. Lösung des Fallbeispiels Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der DomainDer Verlag kann nach den §§ 14 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 sowie 15 Absätze 2 und 4 MarkenG verlangen, dass der Provider es unterlässt, die Domain „eltern.de“ zu verwenden, wenn die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG vorliegen. Danach ist es verboten, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Angesichts des Bekanntheitsgrades der Zeitschrift „Eltern“ besteht zwischen ihr und der vom Provider reservierten Domain „eltern.de“ die Gefahr von Verwechslungen. Der Zusatz "de" trägt nicht zur Unterscheidbarkeit zwischen der Zeitschrift und der Domain bei.

  26. Fortsetzung der Lösung II Denn der Zusatz „de“ ist für jede Top-Level-Domain notwendig, die aus Deutschland stammende Internet-Angebote kennzeichnen soll. Die Verbraucher sind daran gewöhnt, unter dem Titel einer Zeitschrift in Verbindung mit dem Zusatz einer Top-Level-Domain wie "de" die Webseite der jeweiligen Zeitschrift aufrufen zu können, wie beispielsweise "spiegel.de", "bild.de" oder "stern.de“. Da die Domain mit der marke verwechselt werden kann, ist die Verwendung der Domain nur dem Markeninhaber erlaubt. I sollte dafür Sorge tragen, dass der von ihm geführte Provider die Verwendung der Domain „eltern.de“ ab sofort unterlässt.

  27. Fortsetzung der Lösung III Anspruch auf SchadensersatzNach § 15 Absatz 5 MarkenG haftet der Provider nur auf Schadensersatz, wenn er die Markenrechte eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Der Provider hat die Markenrechte des Verlags nach § 276 Absatz 2 BGB fahrlässig verletzt, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Angesichts des Bekanntheitsgrades der Zeitschrift „Eltern“ ist davon auszugehen, dass dem Provider die Zeitschrift bekannt war. Deshalb hätte er erkennen können, dass die von ihm verwendete Internetadresse mit der Zeitschrift verwechselt werden kann. Die für den Provider handelnden Personen handelten fahrlässig. Ihr Verschulden wird nach § 278 BGB dem Provider zugerechnet. Dieser haftet auf Schadensersatz.

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