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Pflichten des Arbeitnehmers

Pflichten des Arbeitnehmers. Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht Wettbewerbsverbot Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko Rückzahlung von Sonderleistung. Manuel Douglas & Rainer Führs. Pflichten des Arbeitnehmers.

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  1. Pflichten des Arbeitnehmers • Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht • Wettbewerbsverbot • Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko • Rückzahlung von Sonderleistung Manuel Douglas & Rainer Führs

  2. Pflichten des Arbeitnehmers Pflichten im Arbeitsverhältnis werden unterteilt in: 1. Hauptplichten (im Gegenseitigkeitsverhältnis) - Arbeitspflicht des Arbeitnehmers - Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers 2. Nebenpflichten - Gehorsamspflicht - Treuepflicht Manuel Douglas & Rainer Führs

  3. Pflichten des Arbeitnehmers • Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht • Wettbewerbsverbot • Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko • Rückzahlung von Sonderleistung Manuel Douglas & Rainer Führs

  4. Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitspflicht des Arbeitnehmers: Die Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann folgendes bestimmen: - Art der Arbeitsleistung - Ort der Arbeit - Einhaltung der Arbeitszeit Der Arbeitnehmer: - muss der Arbeitspflicht nachkommen. - kann diese nicht auf andere übertragen.  Bei Verstoß kein Anspruch auf Entlohnung Manuel Douglas & Rainer Führs

  5. Pflichten des Arbeitnehmers Ausnahmen bei denen der Anspruch auf Arbeitsleistung entfällt: - Unmöglichkeit - Annahmeverzug - Urlaub - Unzumutbarkeit wegen persönlicher Verhinderung - Krankheit - Teilnahme an rechtmäßigem Streik - Arbeitsbefreiung nach Mutterschutz - Stellensuche Manuel Douglas & Rainer Führs

  6. Pflichten des Arbeitnehmers • Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht • Wettbewerbsverbot • Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko • Rückzahlung von Sonderleistung Manuel Douglas & Rainer Führs

  7. Pflichten des Arbeitnehmers Die Treuepflicht Ist eine Nebenpflicht und beinhaltet folgende Verhaltensregeln - Leistung von Überstunden in echten Notfällen - Kein Wettbewerb - Anzeige drohender Schäden - pflegliche Behandlung der Arbeitsgeräte - keine Verleitung anderer Arbeitnehmer zum Vertragsbruch - keine Preisgabe von Betriebsgeheimnissen - keine Annahme von Schmiergeldern - keine Störung des Betriebsfriedens Manuel Douglas & Rainer Führs

  8. Pflichten des Arbeitnehmers Die Treuepflicht Es ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Treuepflicht unter folgenden Voraussetzungen: Bestehender Arbeitsvertrag Pflichtverletzung des Arbeitnehmers Verschulden durch den Arbeitnehmer Entstehung eines Schadens Manuel Douglas & Rainer Führs

  9. Pflichten des Arbeitnehmers • Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht • Wettbewerbsverbot • Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko • Rückzahlung von Sonderleistung Manuel Douglas & Rainer Führs

  10. Pflichten des Arbeitnehmers Wettbewerbsverbot Unter Wettbewerbsverbot versteht man, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen darf, während er für ihn arbeitet. Ein Wettbewerbsverbot kann auch über diesen Zeitraum hinaus bestehen, wenn eine entsprechende „Karenzklausel“ im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Diese Vereinbarung ist nur dann verbindlich für den Arbeitnehmer, wenn dafür eine „angemessene Entschädigung“ vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlt wird. Manuel Douglas & Rainer Führs

  11. Pflichten des Arbeitnehmers • Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht • Wettbewerbsverbot • Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko • Rückzahlung von Sonderleistung Manuel Douglas & Rainer Führs

  12. Pflichten des Arbeitnehmers Haftung für Schäden Grundsätzlich gilt: Wenn Jemand schuldhaft einen Schaden verursacht, muss derjenige dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Bei der Haftung des Arbeitnehmers sind allerdings Sonderregelungen zu beachten. Der Arbeitnehmer macht sich Schadensersatzpflichtig, wenn er: 1. trotz Verpflichtung nicht arbeitet. 2. schlecht oder fehlerhaft arbeitet 3. für Fehlbeträge verantwortlich ist Manuel Douglas & Rainer Führs

  13. Pflichten des Arbeitnehmers • Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht • Wettbewerbsverbot • Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko • Rückzahlung von Sonderleistung Manuel Douglas & Rainer Führs

  14. Pflichten des Arbeitnehmers Haftung für Schäden Nichtleistung: Nichtleistung wird unterschieden wenn: 1. Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt, d.h. die geschuldete Arbeit ist nicht mehr nachzuholen. 2. Keine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt. In diesem Fall handelt es sich um positive Vertragsverletzung, d.h. Der Arbeitnehmer hat die Arbeit bereits vor dem Arbeitsantritt oder für in der Zukunft liegende Termine verweigert. (z.B. „Nächsten Mittwoch bin ich krank“) Da in beiden Fällen keine Berechtigung zur Arbeitsverweigerung besteht, kann der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz verlangen. Manuel Douglas & Rainer Führs

  15. Pflichten des Arbeitnehmers Haftung für Schäden Nichtleistung: Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers ergibt sich unter folgenden Bedingungen: 1. Bestehen eines Arbeitsvertrages 2. Nichtleistung der geschuldeten Arbeit 3. Der Arbeitnehmer hat den Schaden zu vertreten 4. Keine Berechtigung zur Arbeitsverweigerung 5. Entstehung eines Schadens Manuel Douglas & Rainer Führs

  16. Pflichten des Arbeitnehmers • Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht • Wettbewerbsverbot • Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko • Rückzahlung von Sonderleistung Manuel Douglas & Rainer Führs

  17. Pflichten des Arbeitnehmers Haftung für Schäden Sachschäden und Schlechtleistung: Die Vollhaftung des Arbeitnehmers für Sachschäden und Schlechtleistungen würde eine Existenzgefährdung für den Arbeitnehmer bedeuten und steht in keinem Verhältnis zur Entlohnung. Dem Arbeitgeber hingegen fließt der wirtschaftliche Erfolg der Unternehmung zu. Der Arbeitgeber ist selbst verantwortlich das damit verbundene Schadensrisiko abzuschätzen und sich dagegen abzusichern. Für schuldlos bis leicht fahrlässig entstandene Schäden haftet der AN nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit werden folgende Faktoren für die Schadensquotelung berücksichtigt: - Schadensanlass - Schadensfolgen - Zumutbarkeit der Schadenstragung für den AN Wenn der AN nach Berücksichtigung der obigen Faktoren haften muss, ist noch zu prüfen in wie weit den Arbeitgeber ein Mitverschulden trifft. Der Arbeitnehmer haftet lediglich dann voll, wenn er grob fahrlässig oder unter Vorsatz gehandelt hat. Manuel Douglas & Rainer Führs

  18. Pflichten des Arbeitnehmers • Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht • Wettbewerbsverbot • Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko • Rückzahlung von Sonderleistung Manuel Douglas & Rainer Führs

  19. Pflichten des Arbeitnehmers Haftung für Schäden Mankohaftung: Wenn im Arbeitsvertrag eine Mankoabrede zwischen AN und AG getroffen wurde, haftet der AN nicht nur bei Verschulden eines Mankos sondern es genügt allein die Tatsache des Vorliegens eines Mankos. Für dieses vom AN eingegangene Haftungsrisiko muss der AG dem AN eine Zusatzzahlung (Mankogeld) bieten. Der Arbeitnehmer darf nur alleine Zugang zu dem Kassen- oder Warenbestand haben, so dass er die Entstehung eines Mankos verhindern kann. Wenn keine Mankoabrede getroffen wurde, muss der AG dem AN das Verschulden des Mankos nachweisen. Es sei denn dem AN war der Bestand zur alleinigen selbstständigen Verwahrung anvertraut. Der Anspruch auf Schadensersatz des AG wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Fehlbetrags ergibt sich, wenn: - Der Bestand dem AN zur alleinigen Verwahrung anvertraut wurde - Das Manko macht dem AN die Herausgabe unmöglich - Der AN die Unmöglichkeit zu vertreten hat Manuel Douglas & Rainer Führs

  20. Pflichten des Arbeitnehmers • Pflichten - Arbeitspflicht - Treuepflicht • Wettbewerbsverbot • Haftung - für Nichtleistung - für Sachschäden und Schlechtleistung - für Manko • Rückzahlung von Sonderleistung Manuel Douglas & Rainer Führs

  21. Pflichten des Arbeitnehmers Rückzahlung von Sonderleistungen Sonderzahlungen können nur unter bestimmten Bedingungen zurückverlangt werden, z.B. wenn die Sonderzahlung zu einem bestimmten Anlass gewährt wurde und eine Vereinbarung zur Rückzahlung besteht. Es wird unterschieden zwischen: 1. Leistung für bisherige Arbeitsleistungen (Belohnung) - kann nicht zurückverlangt werden 2. Leistung für bisherige Arbeitsleistungen und gleichzeitig als Motivation für die zukünftige Arbeit. - Kann durch Rückzahlungsklausel entweder in voller Höhe oder gar nicht zurückverlangt werden. Rückzahlungsklausel: Wirksamkeit richtet sich nach der Höhe der Leistung, sowie der Zeitdauer Ist bis 100Euro unwirksam Gratifikationen können zurückverlangt werden, wenn: sie eine Höhe von bis zu einem Monatsgehalt erreicht, und der AN vor dem 31.3. des Folgejahres ausscheidet. die Gratifikation ein Monatsgehalt übersteigt und der AN am 31.3. des Folgejahres ausscheidet Bei Stichtagsregelung tritt kein Problem der Rückzahlung auf Manuel Douglas & Rainer Führs

  22. Pflichten des Arbeitnehmers Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Manuel Douglas & Rainer Führs

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