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Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten

Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten. §§ 1061, 1062 ABGB. Geldschuldner + Sachgläubiger. Geldgläubiger + Sachschuldner. Kaufpreis-zahlungs-pflicht. Recht auf Kaufpreis. VK. K. Haupt (leistungs) pflichten. Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands.

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Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten

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  1. Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten §§ 1061, 1062 ABGB Geldschuldner + Sachgläubiger Geldgläubiger + Sachschuldner Kaufpreis-zahlungs-pflicht Rechtauf Kaufpreis VK K Haupt(leistungs)pflichten Rechtauf Übergabe des Kaufgegenstands PflichtKaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht • VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten • Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (genetische, funktionale etc) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner) Barta: Zivilrecht online

  2. Haupt- und Neben(leistungs)pflichten K VK Haupt(leistungs)pflichten zB beim Kauf Pflicht zur Kaufpreiszahlung Rechtauf Kaufpreis Rechtauf Übergabe des Kaufgegenstands PflichtKaufgegenstand zu übergeben • Neben Haupt(leistungs)pflichtenbestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten: • zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB • Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline Barta: Zivilrecht online

  3. § 1061 ABGB Pflichten des Verkäufers, Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§ 1047) aufgestellt worden sind. § 1062 ABGB Barta: Zivilrecht online

  4. § 1062 ABGB und des Käufers. Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtigt. § 1061 ABGB Barta: Zivilrecht online

  5. § 1047 ABGB Rechte und Pflichten der Tauschenden; Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäß mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bei Schließung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen. § 1061 ABGB Barta: Zivilrecht online

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