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XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht

XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht. Schadenersatz im Anwendungsbereich des DNHG alle AN (auch Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen) unterstehen dem DNHG (§ 1 DNHG) DNHG kommt zur Anwendung wenn der AN einem anderen bei der Dienstleistung einen Schaden zufügt

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XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht

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  1. XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht • Schadenersatz im Anwendungsbereich des DNHG • alle AN (auch Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen) unterstehen dem DNHG (§ 1 DNHG) • DNHG kommt zur Anwendung wenn der AN einem anderen bei der Dienstleistung einen Schaden zufügt • allgemeine zivilrechtliche Schadenshaftung (§§ 1293 ff ABGB) muss erfüllt sein, um eine Mäßigung des Anspruches nach DNHG zu gewähren o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  2. XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht • Schädigung des AG durch den AN • Gericht kann Haftung mäßigen oder bei einem minderen Grad des Versehen auch ganz erlassen • Grad des Verschuldens: Vorsatz: keine Mäßigung möglich grobe Fahrlässigkeit: kein kompletter Erlass der Haftung möglich leichte Fahrlässigkeit: kompletter Erlass der Haftung möglich  entschuldbare Fehlleistung: AN haftet nicht § 2 (3) DNHG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  3. XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht • berücksichtigenswerte Umstände beim Ausmaß des Verschuldens § 2 (2) DNGH • mit der Tätigkeit verbundene Verantwortung • Berücksichtung des Risikos bei der Bemessung des Entgelts • Grad der Ausbildung des AN • Arbeitsbedingungen • Schadensgeneigtheit der Tätigkeit • Mankohaftung • fehlen von Geld oder Waren für die der AN verantwortlich ist • grundsätzliche Beweislast des AG, aber stRsp  Beweislast-umkehr (§ 1298 ABGB); große Teile der Lehre  Grundsätze des Anscheinsbeweises o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  4. XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht • Schädigung Dritter durch den Arbeitnehmer • AG kann zur Haftung herangezogen werden §§ 1313a, 1315 ABGB  § 1313a ABGB: wenn der AN aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen dem AG und dem Dritten tätig wird  § 1315 ABGB: wenn zwischen dem Dritten und dem AG keine vertraglichen Beziehungen bestehen • kann der Dritte sowohl AN und AG zur Haftung heranziehen und zahlt der AN mit Einverständnis des AG oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils an den Dritten kann der AN vom AG regressieren (ebenso vice versa) • auch beim Regress ist der § 2 DNHG zu berücksichtigen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  5. XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht • Schädigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber • Dienstgeberhaftungsprivileg: AG ist dem AN nur haftpflichtig, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat § 333 (1) ASVG • AG ist durch Zahlung der UV-Beiträge von der Haftung befreit • die Unfallversicherung bezahlt die Kosten der Heilung bei einem Arbeitsunfall/Berufskrankheit • dem AG ist der Aufseher im Betrieb gleichzustellen § 333 (4) ASVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  6. XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht • Eigenschäden des Arbeitnehmers • vielfach setzt der AN bei der Arbeit sein eigenes Eigentum (z.B. Privatwagen) ein; AG erspart sich dadurch ein Unfall- bzw. Schädigungsrisiko • verschuldensunabhängige Haftung des AG für Eigenschäden durch analoge Anwendung des § 1014 ABGB • auch hier Schadensminderung nach dem DNHG • Eigenschaden: nach Auffassung des OGH auch wenn der AN einem Dritten zu Schadenersatz verpflichtet ist o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  7. XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht • der OGH bejaht auch bei solchen Eigenschäden die AG Haftung nach § 1014 ABGB, auch wenn der AG nicht nach §§ 1313a ff ABGB haften würde • Arbeitskollegenhaftung • Arbeitskollege ist ein Dritter iSd §§ 3,4 DNHG  Regressmöglichkeit des AG bzw. AN • Personenschäden: • ist der AN Aufseher im Betrieb  Dienstgeberhaftungs-privileg § 333 ASVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  8. XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht • sonstige AN haften hingegen für Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (UV bezahlt Heilungskosten und Verdienstausfall)  keine Regressmöglichkeit beim AG (§ 333 ASVG) • UV kann beim AN regressieren wenn der Unfall/Berufs-krankheit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit basiert • Lohnfortzahlungsschaden • AG ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet wenn der AN arbeitsunfähig ist §§ 8 AngG, 2 EFZG  Schaden des AN geht auf AG über o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  9. XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht • Schadenersatzanspruch geht auf den AG über (analoge Anwendung der §§ 1358 ABGB, 67 VersVG)  auch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  10. XVI. Betriebsübergang • besonderes Schutzbedürfnis für AN bei Inhaberwechsel des Unternehmens/Betriebes/Betriebsteiles • Betriebsübergangsrichtline 77/187/EWG welche durch 98/50/EG, 2001/23/EG neu gefasst wurde; die RL wurden großteils durch das AVRAG umgesetzt • Persönlicher Anwendungsbereich des AVRAG • für alle Arbeitsverhältnisse die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen § 1 AVRAG • Problem Privatisierung: OGH lässt der RL unmittelbare Wirkung zukommen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  11. XVI. Betriebsübergang • Sachlicher Anwendungsbereich des AVRAG • Übertragungsvorgänge iSd §§ 3 ff AVRAG • die Art der Übertragung ist bedeutungslos • ein Wechsel der Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen ggü. den Beschäftigten eingeht, ist notwendig • Übertragunsobjekte iSd §§ 3 ff AVRAG • Unternehmen/Betrieb/Betriebsteil  eine auf Dauer angelegte „wirtschaftliche Einheit“ • die wirtschaftliche Einheit muss nach dem Betriebsübergang ihre Identität fortführen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  12. XVI. Betriebsübergang • Der ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse • bei Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 3 AVRAG kraft Gesetz auf den Erwerber über  übergangsbedingte Kündigungen sind gesetzwidrig • kein Einspruchsrecht des AN gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme: § 3 (4) AVRAG) • verschlechtern sich die Arbeitsbedingungen hat der AN ein begünstigtes Kündigungsrecht  er behält die beendigungsrechtlichen Ansprüche trotz AN - Kündigung o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  13. XVI. Betriebsübergang • Haftung bei Betriebsübergang • Veräußerer und Erwerber haften für Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen die vor dem Übergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand § 6 (1) S 1 AVRAG • Veräußerer haftet 5 Jahre für Abfertigungsansprüche und für Ansprüche auf eine Betriebspension beschränkt auf den Anspruch der bei Betriebsübergang bestanden hat o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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