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Schadenersatz Beweislast

Zusatzqualifikation im privaten Baurecht an der Universität Marburg Architektenrecht Vorlesung 2: Die Architektenhaftung. Schadenersatz Beweislast.

armine
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Schadenersatz Beweislast

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  1. Zusatzqualifikation im privaten Baurecht an der Universität Marburg Architektenrecht Vorlesung 2: Die Architektenhaftung Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  2. SchadenersatzBeweislast Zur Darlegung der Pflichtverletzung reicht es aus, dass der BH die Symptome des Mangels benennt und darauf hinweist, ob diese auf einen Planungs- oder Bauüberwachungsfehler zurückzuführen sind. Architekt muss nachweisen, dass der Mangel nicht auf einen Planungsfehler zurückgeht. (§280 Abs. 1 S. 2) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  3. Die gesamtschuldnerische Haftung Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. §421 BGB Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  4. Gesamtschuldverhältnis Architekt/Bauunternehmer A und BU sind in einer engen rechtlichen Zweckgemeinschaft verbunden. A und BU schulden verschiedene Leistungen. Mangelbeseitigung in naturaoder als Schadensersatz in Geld sind im Ergebnis nicht völlig verschieden. (Großer Senat BGHZ 43,227) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  5. Voraussetzung der gesamtschld. Haftung Voraussetzung ist stets • A muss eine Pflichtverletzung begangen haben • BU muss den Mangel verursacht haben • Fachingenieur muss für Schaden verantwortlich sein Merke: Ohne individuelle Haftung keine Gesamtschuld Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  6. GesamtschuldBeispielsfälle Zusammentreffen: • Planungs- und Ausführungsmangel • Bauleitungsfehler und Ausführungsmangel • Koordinierungsfehler A und Planungsfehler Fachingenieur • Planungsfehler Fachingenieur, Kontrollfehler A, Bauausführungsfehler Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  7. Planungsfehler Beispiele Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  8. Planungsfehler Dachentwässerung Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  9. Planungsfehler Dachentwässerung Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  10. Planungsfehler Dachentwässerung Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  11. Typische AusführungsfehlerTürzarge Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  12. Typische AusführungsfehlerAbdichtung Klinik Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  13. Typische AusführungsfehlerAbdichtung Klinik Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  14. Typische AusführungsfehlerAbdichtung Klinik Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  15. Typische AusführungsfehlerAbdichtung Klinik Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  16. Ausgleichsanspruch §426 Abs. 1 BGB Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  17. Verjährung Ausgleichsanspruch Der Anspruch entsteht zum Zeitpunkt der Begründung des Gesamtschuldverhältnis. Verjährungsfrist gem. §199 Abs. 3 Ziffer 1 BGB 10 Jahre. 3 Jahre ab Kenntnis. Beginn 31.12. (Ultimo) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  18. AusgleichsanspruchForderungsübergang §426 Abs. 2 BGB Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubiger gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  19. Abwicklung bei Planungs- und Bauausführungsmängel • Anspruch des BU auf mangelfreie Planung • Mithaftung des BH für Mängel der Planung A ist Erfüllungsgehilfe des BH §278 BGB • BU zur Prüfung der Planung verpflichtet, Verstoß führt zu Schadensersatzpflicht. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  20. Ausgleich bei Planungsmangel und Ausführungsmangel • BU zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn Mangel durch Kontrolle der Planung hätte vermieden werden können. • Beteiligung des BH an Nacherfüllungs-kosten in Höhe des Mitverschuldens • Rückgriff BH gegenüber A wegen Planungsfehler Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  21. Ausgleichsanspruch Bauleitungsfehler/Ausführungsfehler Die Quote berechnet sich nach dem Grad der Pflichtverletzung an dem Baumangel. Bauleitungsfehler ist nachrangig. BU hat keinen Anspruch auf Überwachung. Ausgleichsanspruch des A-BL gegen BU gegebenenfalls auch zu 100%. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  22. Abnahme des Architektenwerkes Der Besteller ist verpflichtet, das vertrags-gemäß hergestellte Werk abzunehmen (§640 Abs. 1 BGB) Das geistige Werk des Architekten ist generell auch abnahmefähig. (Billigung der Ergebnisse durch den BH) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  23. Abnahmehandlung Der Ausgleich der Honorarschlusszahlung enthält die Erklärung, das geschuldete Werk zu billigen und abzunehmen. §640 Abs. 1 S. 3 BGB Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  24. Verjährung Die Verjährungsfrist beginnt nach §634a BGB mit der Abnahme. Die Frist ist 5 Jahre. Die Abnahme setzt die Fertigstellung der Architektenleistung voraus. Problem Abgrenzung LPH 8 (Objüberwachung) LPH9 (Dokumentation) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  25. Teilabnahme nach LPH8 Die vertragliche Vereinbarung, dass nach LPH 8 eine Verjährungsfrist mit Teilabnahme beginnt, führt nicht automatisch zu einer Teilabnahme. Teilabnahmeerklärung ist stets erforderlich. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  26. Verjährungsbeginn nach LPH 9 Die Leistungsverpflichtung der LPH 9 besteht vier Jahre. Abnahme und Beginn der Verjährungsfrist für die Architektenhaftung nach Ablauf der VOB-Frist für Bauunternehmerhaftung. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  27. Arglist §634a Abs. 3 BGB Abweichend von Abs. 1 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der U den Mangel arglistig verschwiegen hat. 3 Jahre ab Kenntnis, 10 Jahre ab Entstehung Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  28. Arglist Beispiel Der A nimmt eine Bauleistung ab, obwohl er einen Mangel erkennt, der auf seinen fehlerhaften Plan zurückzuführen ist. Kenntnis des eigenen Fehlers ist dabei Voraussetzung. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  29. Sekundärhaftung Der BGH nimmt Sekundärhaftung an • Wenn A eine umfassende Betreuungs-pflicht für den BH übernimmt • Wenn A über eigene Fehler im Rahmen der Ursachenforschung bei Baumängeln nicht aufklärt Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  30. Sekundärhaftung Umfassende Betreuungspflicht hat ein Architekt der sämtliche Leistungen übernimmt. Bei teilweiser Leistungsübernahme entscheidet der Einzelfall. Fachingenieure haben keine umfassende Betreuungspflicht. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  31. Sekundärhaftung Architekt verstößt gegen seine Beratungs-pflicht. (Schadensersatz §280 BGB) Schaden besteht in der fehlenden Hemmung der Verjährung zu der BH keine Veranlassung sieht A kann sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  32. Typischer Verjährungsverlauf Sekundärhaftung 10 J. Teilabnahme Lph 8 Beginn Gewähr-leistung LP 9 Ende der Gewährleistung Architekt 4 Jahre 5 Jahre GU Abnahme 5 Jahre Gewährleistung Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  33. Vollmacht des Architekten Eine originäre Vollmacht des Architekten aufgrund seiner beruflichen Stellung, gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Regelungen • Ausdrückliche Vollmachtserteilung • Duldungsvollmacht • Anscheinsvollmacht Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  34. Vollmacht zur Wahrung von Bauherreninteressen Weisungen auf der Baustelle §4 Abs. 3 VOB/B Der Auftraggeber ist befugt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. • Mängelrügen während der Bauzeit • Arbeitsanweisung nach Baufortschritt • Sicherheitsanordnungen Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  35. Vollmacht und Vorbehalte Bei der Abnahme von Bauleistungen muss A gegebenenfalls den Vorbehalt der Vertragsstrafe erklären. §341 Abs. 3 BGB Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  36. falsus procurator §164 Abs. 2 BGB Tritt der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln nicht in Betracht. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  37. Haftung des Architekten §179 Abs. 1 BGB Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat …… ist dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadens-ersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  38. Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung ist eine Leistungsverpflichtung des A. Das Ergebnis stellt eine Empfehlung gegenüber dem BH dar. Ein gemeinsames Aufmaß zwischen A und BU führt zu Beweislastumkehr, wenn BH das Aufmaß bestreitet. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  39. Urheberrecht Zusatzqualifikation im privaten Baurecht an der Universität Marburg Architektenrecht Hier: Urheberrecht Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  40. Urheberrechtsgesetz §1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  41. § 2 UrhG „Geschützte Werke“ (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2.Werke der Musik; 3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönlichegeistige Schöpfungen. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  42. „Objekt der Baukunst“ BGH vom 29. März 1957 I ZR 236/55 „Eine eigenpersönliche geistige Schöpfung, die mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgegebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist, dabei ist es gleichgültig, ob das Werk neben seinen ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient. Der ästhetische Gehalt des Werkes muss jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.“ Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  43. Urheber und Miturheber § 7 Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes. § 8 Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (…) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  44. Gegenstand des Urheberrecht • Urheberpersönlichkeitsrecht (unveräußerlich) • Nutzungsrechte an Urheberrechten (übertragbar) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  45. Nutzungsrechte an Urheberrecht • Das Recht der Veröffentlichung und Abbildung (evtl. bei Mitarbeiter) • Das Recht am Nachbau (Wiederholung durch den Bauherrn) • Das Recht der Veränderung während der Bauzeit und nach der Übernahme während der Nutzung Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  46. Rechte der Miturheber §8 Abs. 3 UrhG Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach Umfang der Mitwirkung, wenn nichts anderes vereinbart. Abs. 4 Der Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten verzichten (Problem beim Angestellter). Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  47. Änderungen des Werkes §39 Abs. 2 UrhG Änderungen des Werkes, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  48. Änderungen urheberrechtlich geschützter Werke Es hat eine Abwägung stattzufinden zwischen • Belange des Eigentümers auf zweckentsprechende Nutzung • Belange des Urhebers auf Erhaltung seines Kunstwerkes Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  49. Entstellung des Werkes § 14 Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. (Verhältnis des §39 Abs. 2 zu §14 UrhG) Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  50. Übertragung der Nutzungsrechte Die vertragliche Übertragung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Einzelauftrag für Vorplanung enthält regelmäßig noch keine Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse. Vertragszweck entscheidet. Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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