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Arbeitsrecht im Betrieb 9

Arbeitsrecht im Betrieb 9. Gestaltung durch Arbeitsverträge. www.ingendahl-rust.de. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014. Arbeitsrecht im Betrieb 9. Normenhierarchie Arbeitsverhältnisse Europarecht: EU -Verordnungen Deutscher Gesetzgeber: Arbeitsgesetze

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Arbeitsrecht im Betrieb 9

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  1. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltung durch Arbeitsverträge www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  2. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Normenhierarchie Arbeitsverhältnisse • Europarecht: EU -Verordnungen • Deutscher Gesetzgeber: Arbeitsgesetze • Gewerkschaften & Arbeitgeber (-verband): Tarifvertrag, §§ 3, 5 TVG • Betriebsrat & Arbeitgeber: • Betriebsvereinbarung, § 77 BetrVG • Vorrang des Tarifvertrages, Abs. 3 • Arbeitsvertrag, NachweisG: • Arbeitgeber: Stellt Vertrag als AGB • Arbeitnehmer: Handelt einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages aus, § 305 b BGB Regelung der Arbeitsbedingungen: 1. Verstoß gegen höhere Normen unzulässig 2. Verbesserungen zugunsten AN grds. möglich www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  3. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Vertragsbedingungen Prüfung: • Wirksamkeitskontrolle: • § 125 Formmangel: Gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft • § 134 Gesetzliches Verbot • § 138 Sittenwidrigkeit, insbes. Wucher • §§ 305 – 310 BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen • Anwendungskontrolle: Ausübung Bestimmungsrecht, § 315 BGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  4. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Nachweisgesetz, NachwG: • Verpflichtung Arbeitgeber, § 2 Abs.1: • Spätestens einen Monat nach Beginn • muss AG einen selbst unterschrieben • Vertragsentwurf dem AN vorlegen • mit allen wesentlichen Bedingungen • Folge der Nichteinhaltung: • Arbeitgeber hat die Beweislast für die streitige Vereinbarungen • Wenn AN substantiiert behauptet und durch Indizien plausibilisiert, muss AG das Gegenteil beweisen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  5. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltungen Arbeitsvertrag: • Qualifikationen AN: Berufsausbildung, Fahrerlaubnis, Prüfungen usw. • Geschuldete Tätigkeit, § 2 I Z. 5 NachwG • Arbeitsplatzbeschreibung • Erholungsurlaub über 4 Wochen, § 2 I Z. 8 NachwG • Vertragsstrafen: Lohn vertragswidrige Fehlzeit • Vorrübergehender Verhinderung, § 616 BGB: Lohnfortzahlung ausschließen • Tarifverträge:Geltungsvereinbarung,§2 I Z.10 NachwG • Gleichstellungder Nichtmitglieder Gewerkschaften • Jeweiligkeitsklausel: Dynamische Verweisung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  6. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltungen Arbeitsvertrag: • Vereinbarte Arbeitszeit, § 2 I Z. 7 NachwG • Arbeitszeitkonten: • Überstunden – Zeitguthaben – Verrechnung mit Minusstunden BAG 21.03.2012 – 5 AZR 676/11 • Tätigkeitsnachweise: Führung und Vorlage BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11 • Überstunden, BAG Anordnung nicht §106 GewO • Pauschale Überstundenabgeltung: • Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche • Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet • Kurzarbeit, § 99 SGB III: Anordnungsrecht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  7. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltungen Arbeitsvertrag: • BefristungTzBefG, § 2 I Z. 3 NachwG: • Gilt auch bei Sonderkündigungsschutz, z.B. Schwer-behinderung, Schwangerschaft, Elternurlaub usw. • Empfehlung ohne Sachgrund: 1 Jahr , ggf. verlängern • Ende mitAnspruch auf Altersrente, § 41 SGB VI • Kündigungsfristen, Z. 9: § 622 BGB Verkürzung auf • Arbeitgeber bis 20 Mitarbeiter Z. 2 4 Wochen zum 15. o. Ende des Monats • Vereinbarte Probezeit, Abs. 3 2 Wochen • Vorübergehenden Aushilfe bis 3 Monate Abs. 5 Z. 1 täglich • Kündigungserschwerungen • Freistellungsrecht AG während Kündigungsfrist www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  8. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltungen Arbeitsvertrag: • Geheimhaltung: Klarstellung und • Rückgabepflichten Verstärkung • Wettbewerbsverbot • Für Gewerbezweig Arbeitgeber, § 60 HGB: Verstoß ggf. außerordentliche Kündigung • Nachvertraglich, § 74 HGB: • Wirksam nur bei Karrenzentschädigung, Abs. 2: Mindestens Hälfte von Lohn & Nebenleistung • Längstens 2 Jahre, § 74 a Abs. 1 HGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  9. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltungen Arbeitsvertrag: • Ausschlussfrist/Verfallklausel: Alle Ansprüche schriftlich in 3 Monaten ab Fälligkeit • Zweistufig: Je für schriftliche Geltendmachung + Klage • Bestandsschutzklage wahrt auch für vom Ausgang abhängige Vergütungsansprüche • Schriftformklausel, § 127 BGB, § 3 NachwG: • Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform • „doppelte“: Auch ein Verzicht auf die Schriftform muss schriftlich erklärt werden www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  10. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltungen Arbeitsvertrag: • Arbeitsentgelt & Fälligkeit,§ 2 I Z. 7 NachwG • Lohnzahlung spätesten zum15. des Folgemonat • Pauschale Überstundenabgeltung: • Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche • Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet • Verbot Annahme Geschenke /Vergünstigungen • Abtretungsverbot Lohnansprüche • Kostenerstattung bei Lohnpfändungen • Tantieme, Boni, Provision, Zielvereinbarung • Weihnachtsgeld: Förderung Betriebstreue, Stay-/Retention- Bonus www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  11. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Entlohnungsformen, § 2 I Z. 6 • Zeitlohn Stunden/ Monate Leistungslöhne: • Akkordlohn: Stück- oder Zeit • Geldakkord: Arbeitsmenge x Geldfaktor • Zeitakkord: Arbeitsmenge x Vorgabezeit • Prämienlohn: Grundlohn + Prämie • Quantitativ Produktionsmenge (hoch) Materialverbrauch (gering) • Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit, Kundenzufriedenheit • Anwesenheit keine Krankheitszeiten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  12. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Zielvereinbarungen: • Einvernehmliche Regelung: • Zusätzlich zu einer festen Vergütung • erhält der Mitarbeiter einen Bonus, • der dem Grunde und der Höhe nach • von dem Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist. Zielvorgabe, § 106 GewO: • Vorgabe von Arbeitszielen • Einseitig durch den Arbeitgeber • Kontrolle gem. § 315 BGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  13. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Direktionsrechtsklauseln § 106 GewO • Arbeitsort: Versetzungsklausel • Arbeitszeit: Überstunden anordnen Flexibilisierung & Schichtarbeit Kurzarbeit • Rauch-& Alkoholverbot,z.B. Kraftfahrer, Baustellen • Telekommunikation: Privatnutzung verbieten ? • TelefonE-Mail- Korrespondenz • Internet Virengefahr, insbes. Downloads Software • Ärztliche Untersuchung: • AG kann von AN Einverständnis nur bei begründetem Anlass verlangen, z.B. Anhaltspunkten f. Drogenmissbrauch • Einverständnis im Arbeitsvertrag möglich, wenn Interesse des AG wegen besonderer Gefährlichkeit der Tätigkeit • Kontrollen : Videoüberwachung,§ 6 b BDSG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  14. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Wegezeiten: Vergütung • Abgrenzung:Fahrtenzwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Nur steuerlich als Werbungskosten • Wegezeiten: Vom Betrieb zu auswärtiger Arbeits- und Einsatzstellen • Sind Arbeitszeiti.S.d. • Arbeitsvertrages: Versprochene Dienste, § 611 & • Arbeitszeitgesetzes • Vergütung: • kann angemessen vereinbart werden • z.B. entfernungsabhängige Auslösung • ggf. Unterscheidung Fahrer + Mitgenommenen • Auslösung: Pauschalierter Aufwendungsersatz, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll. BAG 12.12.2012 – 5 AZR 355/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  15. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Nebenbeschäftigung • Allgemeine Grenzen: Arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze:Mehrere Arbeitgeber zusammenrechnen, § 2 I 1 ArbZG • Erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft • Entgegenstehende Wettbewerbsinteressen • Einzel- o. kollektivvertragliche Beschränkung: • Nebentätigkeitsverbot: Wegen Art. 12 nur bei besonderen Gründen wirksam • Anzeigepflicht: Wirksam • Keine einseitige Rücknahme Genehmigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  16. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Dienstwagen mit Recht zur privaten Nutzung • Sachwert ist(Brutto-)Lohn, wieVerpflegung/ Telefon • Versteuerung: Fahrtenbuch o. 1 % - Regelung • Sozialversicherungen: Pflichtig • Widerrufsvorbehalt Arbeitsvertrag o. Dienstwagen- vereinbarung: BAG 21.03.2012 – 5 AZR 651/10 • Wirksamkeit als AGB: Ausreichender Anlass: • Erkrankung: Event. mit Ende Lohnfortzahlung • Kündigung: Bei • Endtermin oder Freistellung • Kündigungsschutzklage: Nur wenn aussichtslos • Ausübung: Angemessenheit im Einzelfall • Unberechtigte Rückgabeforderung: Nutzungsausfall-entschädigung als Schadensersatz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  17. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltungen Arbeitsvertrag: • Änderungs-, Widerrufs-+ Freiwilligkeitsvorbehalte • Nur bei Jahreszahlungen, nicht monatlicher Fälligkeit • Weihnachtsgeld, z.B. als 13. Monatsgehalt: • Anspruch nur bei ungekündigtem Arbeits-verhältnis: Zulässig ohne Differenzierung BAG 18.01.2012 – 10 AZR 667/10 • Rückzahlungsklausel bei Ausscheiden bis 31.03. des Folgejahres (honoriert Betriebstreue): Nur wenn Beendigung vom AN veranlasst • Wenn Entgeltcharakter: Bereits bei Bindung an ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31.12. unwirksam BAG 13.11.2013 10 AZR 848/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  18. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Arbeitsrecht: Wirksamkeit von Allgemeine Geschäftsbedingungen • Begriff: Vorformulierte Vertragsbedingung • Arbeitsvertrag ist an Mustern + Rechtsprechung BAG orientiert • Angemessenheitskontrolle, § 307 BGB, • Widerrufs- + Rückzahlungsklauseln • Von: Darlehen, Weihnachtsgeld, Fortbildungskosten • Grundsatz: Verpflichtung darf nicht vom Begünstigten gestaltet werden www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  19. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen • Begriff, § 305 I 1 BGB • Arbeitgeber als „Verwender“ • Arbeitnehmer als „Verbraucher“ • Vorformulierte Bedingungen • Für eine Vielzahl von Verträge • „gestellt“ = nicht ausgehandelt • Arbeitsrecht, § 310 IV (erst seit 2002): • Keine Anwendung auf Kollektivregelungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen • Arbeitsverträge: Angemessene Berücksichti-gung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  20. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen • Unklarheiten, § 305 c II : Zweifel bei der Auslegung gehen Zulasten des Verwenders Inhaltskontrolle: • Generalklausel, § 307: • Unangemessene Benachteiligung, insbes. • Unvereinbarkeit mit gesetzlichem Leitbild • Klauselverbote: • mit Wertungsmöglichkeit, § 308 • Nr. 6: Zugangsfiktion unwirksam • ohne Wertungsmöglichkeit, § 309: • Entgegen Nr. 6 sind Vertragsstrafen möglich • Rechtsfolge: Nichtigkeitder Klausel, § 309: Keine geltungserhaltende Reduktion www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  21. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Darlehen: Rückzahlungsklauseln • Darlehen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer: • Vertrag ohne Einflussmöglichkeit des Arbeit-nehmers mit vorformulierter Klausel: • Rückzahlung automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnissesfällig : Unwirksam • Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung in allen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird : Unwirksam, da auch Kündigungsgründe aus der Sphäre der Arbeitgeberin erfasst werden (z.B. betriebs-bedingte Kündigung). • Keine geltungserhaltende Reduktion. BAG 12.12.2013 – 8 AZR 829/129+ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  22. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Fort- /Weiterbildungskosten: Rückzahlungsklauseln: • Verpflichtung nur außerhalb des Arbeitsvertrages • Transparenz: - Zu Beginn Ausbildung, § 307 I 2 BGB BAG 6.8.2013- 9 AZR 442/13 - Höhe Kosten ohne Unklarheiten • Zulässige Bindungsdauer: Interessenabwägung • Dauer der Entgeltfortzahlung und Kosten AG • Wert für AN Richtlinie: 6 – 9 Monate Bindung pro Monat Ausbildung • Auslöser durch Betriebstreue vermeiden: Kündigung • Arbeitgeber: Nur bei verhaltensbedingter Kündigung • Arbeitnehmer: Unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 IV 1 BGB, wenn Gründe aus der des Sphäre des AG nicht ausgenommen sind. BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09; 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  23. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Personalbeurteilung: • Zeitlohn • Fehlerquellen • Tendenzen zu Mitte / Milde / Strenge • Heiligenschein- Effekt • Hierarchieeffekt • Keine Fehlerkorrektur • Schubladen: Kategorisierung • Prämienlohn: Grundlohn + Prämie • Quantitativ Produktionsmenge (hoch) Materialverbrauch (gering) • Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit, Kundenzufriedenheit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  24. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Umgang mit „Low Performern“ • Abgrenzung: Fehl- /Andersleistung Minderleistung • Controlling: • Vertraglich geschuldete Leistung • Soll-/ Ist- Vergleich • Wesentliche Abweichung: • Quantitative Minderleistung • Qualitative Minderleistung • Arbeitsrechtliche Instrumente: • Personalgespräch • Entgeltkürzung (Änderungskündigung, Vereinbarung) • Kündigung Verhaltensbedingt: Willentlich Personenbedingt: Fähigkeiten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  25. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Personenbedingte Kündigung: Minderleistung „Low Performer“ • Geminderte Leistungsfähigkeit: • Nur erhebliche quantitative Unterschreitung von mindestens 50 % • Individuelle Normalleistung als Maßstab • Qualitative Minderleistung (überdurchschnittliche Fehlerquote) nicht ausreichend • Nach Ausschöpfung der persönlichen Leistungs-fähigkeit und zumutbaren Hilfsmaßnahmen • Abgrenzung zur • Arbeitsunfähigkeit: Vorübergehender Zustand • Steuerbares Verhalten: Kündigung verhaltensbedingt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  26. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Fall: Vergütung von Überstunden Kläger ist bei der Spedition S GmbH seit 1990 als Kraftfahrer im Fernverkehr zu einer Bruttomonatsver-gütung von 2.450 € beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Mit Klage vom 12.03.2009 begehrt er die Bezahlung von Überstunden November 2006 bis April 2008. Auf der Basis einer 48– Stunden- Woche hat er 307 Stunden und 46 Minuten ermittelt. Spedition S beantragt Klageabweisung. Die Anhör-ung des Klägers und des Geschäftsführers der S als Partei ergibt, dass bei Einstellung vereinbart wurde, dass der Kläger die Arbeitszeit schulde, die arbeits-zeitrechtlich erlaubt sei. Hat die Klage Erfolg? BAG 18.04.2012 – 5 AZR 195/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  27. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Lösung: Vergütung Überstunden • Keine Verfallklausel vereinbart, kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag • Verjährungsfrist, § 195 BGB: Jahresende + 3 Jahre • Wie viele Stunden sind arbeitsvertraglich geschuldet? • Vertragliche Bezugnahme auf ArbeitszeitG, • speziell für Kraftfahrer,§ 21 a ArbZG, Abs. 4: Verlängerung: Bis 60 Std./Woche - Verzicht auf kalendertägliche Betrachtungsweise - Ausgleichszeitraum: 4 Monate / 16 Wochen Ergebnis: Kläger hat nur die vertraglich geschuldeten Stunden gearbeitet und keine Überstunden geleistet BAG 18.04.2012 – 5 AZR 195/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  28. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Fall: Rückzahlung Fortbildungskosten Die Priegnitzer Eisenbahn betreibt Nahverkehrszüge. Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.07.2003 beschäftigt sie A seit dem 01.08.2003 im Service. Vom 04.10.2005 bis 10.02.2006 absolvierte A eine von der P finanzierte Ausbildung zum Triebwagenführer. Am 31.02.2004 vereinbart P mit A und 24 anderen Mitarbeitern: Die Ausbildung erfolgt im Interesse von A an seiner beruflichen und fachlichen Fort- und Weiterbildung. A wird unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. P trägt die Unterrichts- und Prüfungsgebühren, Übernachtungs- und Reiskosten. Kündigt A selbst oder P aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen binnen 2 Jahren, hat A die Kosten der Ausbildung zeitanteilig zu erstatten. A besteht die Prüfung am 12.03.2006. Aufgrund eines Vorfalls am 13.04.2006 wird ihm der Eisenbahnfahrzeugführerschein eingezogen und er wieder im Service eingesetzt. A kündigt zum 31.12.2006 selbst. P klagt auf Zahlung von 7.500 € als Ausbildungskostenerstattung. Hat die Klage Erfolg? BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09; 28.05.2013 – 3 AZR 103/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  29. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Lösung: Rückzahlung Fortbildungskosten 1. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist AGB i.S.d. § 305 I BGB: Identische Vereinbarung mit 25 Triebwagenführern. 2. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist unwirksam nach § 307 I 1 BGB. A wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt: • Die von P gestellte Klausel belastet A ohne Ausnahme für jeden Fall der Eigenkündigung. Sie unterscheidet nicht, ob der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers zuzurechnen ist. • Keine geltungserhaltende Reduktion mit dem Inhalt, das der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. • Teilung der Vertragsklausel nur, wenn der unzulässige Teil sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar wäre. 3. Es kommt nicht darauf an, ob A von P zur Kündigung veranlasst wurde. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  30. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Informationstechnologie • Heimarbeitsplatz: Gesamte Arbeit über das Netz • Private Nutzung dienstlicher • Computer und Laptop • Anschlüsse: Telefon + Internet • Zugriff AG auf private Nutzungsdaten des AN? • Betriebsvereinbarungen, z.B.e-mail und internet • Dienstliche Nutzung privater Einrichtungen: • bring yourowndevice „byod“ • Schutz betrieblicher Interessen? • Eintragungen in Social Media, facebook u.a.: • Verwertung bei Recruting • Ehrenschutz (Beleidigung + Verleumdung): Kündigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  31. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Private IT – Nutzung: Verbot? • E- Mails: • Sicherheit Datenübertragung, Trojaner • Sicherung Schutz Privatsphäre • Mit- Lesen, z.B. Administrator • Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag • Surfen • Herunterladen/download von Software • Pornografische Seiten = Kündigungsgrund • Betriebliche Daten auf private Rechner: • Herunterladen von Software • Weiterleitung E-Mail - Korrespondenz • Arbeitszeit: Pausen nachweisbar www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  32. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S bring yourowndevicebyod: Private PC- Endgeräte • E- Mails: Sicherung • Sicherheit Datenübertragung • Zugriff auf betriebliche Daten & Korrespondenz • Datensicherheit • Kopieren interner Daten und Mitnahme • Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag • Herunterladen von Software: • Urheberrecht: Kostenlos nur für private Nutzung • Arbeitszeitgesetz bei freiwilliger Nachtarbeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  33. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Kündigung, Gestaltungen: • Kündigungsgründe angeben? grds. nein • Beteiligung Betriebsrat: • Mehrere Gründe: Entsprechend viele Anhörungen • Außerordentlich und ordentlich: Getrennt • Freistellung ab Zugang Kündigung ggf. unwiderruflich event. nur bei Vereinbarung im AV • Unter Anrechnung auf offene • Mehrarbeits- Ansprüche • Urlaubsansprüche • Hinweis auf • ordentliche Abrechnung und Zeugnis • Pflicht zur Arbeitssuche & Meldung bei Arbeitsamt BA www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  34. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Aufhebungs-/Abwicklungsverträge • Aufhebungsvertrag Regelungen: • Abfindung sozialer Besitzstand = Betriebszugehörigkeit • Freistellung mit Anrechnung Urlaub + Mehrarbeit • Qualifiziertes Arbeitszeugnis • Ggf. nachvertragliches Wettbewerbsverbot • Ausgleichsquittung:Kein weiteren Ansprüche • Vorteil Arbeitgeber: Kein Kündigungsschutz • Arbeitnehmer droht Sperrzeit, § 159 SGB III: • Bei Aufhebungsvertrag • Nicht bei Abwicklungsvereinbarung oder Klageverzicht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  35. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Flexibilisierung Personal- Abbau • Befristete Arbeitsverträge • Leiharbeitnehmer • Outsourcen: Dienst-/ Werkverträge • Aufgabenverlagerung im Konzern • Werksschließungen • Betriebs- Änderungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  36. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Dienstwagenvereinbarung • Nutzungseinschränkung: • Privatfahrten • Nur selbst, keine Familienangehörigen • Auslandsfahrten • Rückgabepflicht bei • Arbeitsunfähigkeit • Nach Kündigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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