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Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2007 in Kraft getreten sind

Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2007 in Kraft getreten sind. Die Patentlösung. Wichtigste Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2007 in Kraft getreten sind . Fehlende Bestandteile oder Teile der internationalen Anmeldung Wiederherstellung des Prioritätsrechts

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Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2007 in Kraft getreten sind

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Presentation Transcript


  1. Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2007 in Kraft getreten sind Die Patentlösung

  2. Wichtigste Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2007 in Kraft getreten sind • Fehlende Bestandteile oder Teile der internationalen Anmeldung • Wiederherstellung des Prioritätsrechts • Berichtigung offensichtlicher Fehler • Formvorschriften • Berichtigungsverfahren • Aufnahme von Patentschriften der Republik Korea in den Mindestprüfstoff (Regel 34) • Mindestanforderungen für Recherchenbehörden

  3. Einschlägige Dokumente • Von der PCT-Versammlung 2005 beschlossene Änderungen, Dokument PCT/A/34/6 (Bericht): www.wipo.int/edocs/mdocs/govbody/en/pct_a_34/pct_a_34_6.doc • Von der PCT-Versammlung 2006 beschlossene Änderungen, Dokument PCT/A/35/7: www.wipo.int/edocs/mdocs/pct/en/pct_a_35/pct_a_35_7.doc • PCT-Vertrag und Ausführungsordung in der Fassung vom 1. April 2007: www.wipo.int/pct/en/texts/pdf/pct_regs_april_2007.pdf

  4. Fehlende Bestandteile oder Teile der internationalen Anmeldung (Regel 20) • Zweck: Einbeziehung fehlender Bestandteile oder Teile der internationalen Anmeldung, die in einer Prioritätsanmeldung enthalten sind, ohne Folgen für das internationale Anmeldedatum • Bestandteil = Beschreibung oder Ansprüche im Ganzen • Teil = Teil der Beschreibung, Teil der Ansprüche und die Zeichnungen im Ganzen oder Teile davon • Voraussetzungen: • Prioritätsanmeldung enthält Bestandteil oder Teil (Regel 20.6(b)) • Erklärung über die (bedingte) Einbeziehung durch Verweis im Anmeldeantrag enthalten (Regel 4.18) • fristgerechte Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis (Regeln 20.6 und 20.7) • Zuständige Behörde: Anmeldeamt (RO)

  5. Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis (1)(Regeln 20.6 und 20.7) • Frist: 2 Monate ab Anmeldedatum oder ab Aufforderung zur Berichtigung (Regel 20.7) • Einzureichende Unterlagen (Regel 20.6): • schriftliche Bestätigung • fehlende Blätter • Kopie der Voranmeldung, falls Prioritätsbeleg noch nicht eingereicht wurde • ggf. Übersetzung des Prioritätsbelegs in die Sprache der internationationalen Anmeldung • Angaben dazu, wo die fehlenden Teile im Prioritätsbeleg (und ggf. in der Übersetzung) enthalten sind

  6. Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis (2)(Regeln 20.6 und 20.7) • Sind nicht alle Erfordernisse für die Einbeziehung durch Verweis erfüllt (z.B. wenn ein Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der Voranmeldung enthalten ist), so • erhält die internationale Anmeldung ein späteres Anmeldedatum (Eingangsdatum des fehlende Bestandteils oder Teils) oder • kann der Anmelder beantragen, daß der fehlende Teil nicht berücksichtigt wird (Regel 20.5(e))

  7. Aufforderung durch das Anmeldeamt (RO), einen Mangel nach Artikel 11(1) zu berichtigen(Regel 20.3) Fehlt die ganze Beschreibung oder fehlen alle Ansprüche, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf: • eine Berichtigung nach Artikel 11(2) einzureichen, wobei die internationale Anmeldung ein späteres Anmeldedatum erhält, oder • nach Regel 20.6(a) zu bestätigen, daß der Bestandteil nach Regel 4.18 durch Verweis einbezogen wird, wobei das internationale Anmeldedatum erhalten bleibt

  8. Wirkungen der Einbeziehung durch Verweisin der nationalen Phase (Regel 82ter.1(b)) • Bestimmungsämter können, in beschränktem Maß, die vom Anmeldeamt zugelassene Einbeziehung durch Verweis überprüfen • Bestimmte Anmelde- und Bestimmungsämter haben Erklärungen über die Unvereinbarkeit der neuen Regel mit ihrem nationalen Recht (Vorbehalte) abgegeben Siehe die WIPO-Webseite:http://www.wipo.int/pct/en/texts/reservations/res_incomp.pdf

  9. Einbeziehung durch Verweis Unvereinbarkeit mit nationalem Recht Die folgenden Ämter haben das Internationale Büro darüber unterrichtet, daß die Regeln 20.3(a)(ii) und (b)(ii), 20.5(a)(ii) und (d) und 20.6 nicht mit dem nationalen/regionalen Recht vereinbar sind: • Unvereinbarkeit als RO (Regel 20.8(a)): BE, CU, CZ, DE, EP, ES, HU, ID, IT, JP, KR, MX, PH • Unvereinbarkeit als DO (Regel 20.8(b)): CN, CU, CZ, DE, EP, ES, HU, ID, JP, KR, LT, MX, PH, TR

  10. Wiederherstellung des Prioritätsrechts (Regel 26bis.3) • Zweck: • Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Prioritätsanspruchs einer Voranmeldung bei Einreichung der internationalen Anmeldung ausserhalb des Prioritätsjahres • Voraussetzungen: • Antrag beim Anmeldeamt eingereicht • Fristverlängerung der Prioritätsfrist von höchstens 2 Monaten • Begründung der Fristversäumung • vorzugsweise, Erklärung oder sonstige Beweise zur Untermauerung der Begründung • ggf. Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr

  11. Wiederherstellung des PrioritätsrechtsZuständige Behörden (Regeln 26bis.3 und 49ter.2) • Zuständige Behörden: • während der internationalen Phase: Anmeldeamt (RO) • während der nationalen Phase: Bestimmungsamt (DO)

  12. Wiederherstellung des PrioritätsrechtsAnwendbare Kriterien (Regeln 26bis.3 und 49ter.2) Zwei anwendbare Kriterien zur Wiederherstellung: 1. das Versäunis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, ist trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt (“due care”) erfolgt 2. das Versäunis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, ist unbeabsichtigt (“unintentional”) erfolgt Alle Ämter müssen eines der Kriterien anwenden, dürfen aber auch beide anwenden Bestimmungsämter können auch ein aus der Sicht des Anmelders günstigeres Kriterium anwenden

  13. Wiederherstellung des PrioritätsrechtsAllgemeines (Regel 26bis.3) • Ein Prioritätsanspruch hinsichtlich einer Voranmeldung, die nicht früher als 14 Monate vor dem internationalen Anmeldedatum eingereicht wurde • bleibt auch bei Nichtwiederherstellungs des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt aufrechterhalten (Regel 26bis.2(c)(iii)) • ist maßgebend für die Fristenberechnung während der internationalen Phase • Die Gültigkeit eines solchen Prioritätsanspruchs ist in der nationalen Phase nicht garantiert • Anmeldeämter können eine Erklärung oder sonstige Beweise und eine Gebühr verlangen

  14. Wiederherstellung des PrioritätsrechtsWirkungen in der nationalen Phase (Regel 49ter) • Bindungswirkung einer Wiedereinsetzung durch das Anmeldeamt für die nationale Phase: • Entscheidung nach Kriterium “trotz Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt” für alle Staaten bindend • Entscheidung nach Kriterium “unbeabsichtigt” ist für alle Staaten bindend, die dieses oder ein günstigeres Kriterium anwenden • Überprüfung durch das nationale Amt in beschränktem Maß möglich • Negativer Entscheid des Anmeldeamts nicht bindend für die Bestimmungsämter • Bestimmte Anmelde- und Bestimmungsämter haben Erklärungen über die Unvereinbarkeit der neuen Regel mit ihrem nationalen Recht (Vorbehalte) abgegeben Siehe die WIPO-Webseite:http://www.wipo.int/pct/en/texts/reservations/res_incomp.pdf

  15. Wiederherstellung des Prioritätsrechts Die folgenden Ämter haben das Internationale Büro darüber unterrichtet, daß die Regel 26bis.3(a) bis (i), die Regel 49ter.1(a) bis (d) und/oder die Regel 49ter.2(a) bis (g) nicht mit dem nationalen/ regionalen Recht vereinbar sind: • Unvereinbarkeit als RO (Regel 26bis.3(j)): BE, BR, CO, CU, CZ, DE, DZ, EP, ES, FR, GR, HU, ID, IN, IT, JP, KR, NO, PH, PT • Unvereinbarkeit der Wirkung der Entscheidung des RO auf DO (Regel 49ter.1(g)): BR, CA, CN, CO, CU, CZ, DE, DZ, EP, ES, HU, ID, IN, JP, KR, LT, MX, NO, PH, PT, SE,* TR, US • Unvereinbarkeit als DO (Regel 49ter.2(h)): BR, CA, CN, CO, CU, CZ, DE, DZ, EP, ES, HU, ID, IN, JP, KR, LT, MX, NO, PH, PT, SE,* TR, US * Rücknahme der Mittteilung mit Wirkung vom 1. Juli 2007

  16. Weitere Änderungen im Zusammenhang mit Prioritätsansprüchen (1) • Falls die Berichtigung eines Prioritätsanspruchs noch vor der Entscheidung, daß die Priorität für nichtig erklärt wird, beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büros eingeht, gilt die Berichtigung als rechtzeitig eingegangen, solange sie nicht später als 1 Monat nach Ablauf der Frist nach Regel 26bis.1(a) eingegangen ist (Regel 26bis.2(b)) WARNUNG: dies gilt nicht für das Hinzufügen eines Prioritätsanspruchs • Prioritätsansprüche, die einen offensichtlichen Fehler enthalten, können nur über Regel 91 berichtigt werden, soweit das Prioritätsdatum von der Berichtigung nicht betroffen ist (Regel 91.1(g)(iv))

  17. Weitere Änderungen im Zusammenhang mit Prioritätsansprüchen (2) • Angaben über einen Prioritätsanspruch, der für nichtig erklärt wurde, oder der nur aufgrund der Ausnahmeregelung der Regel 26bis.2(c) (fehlendes Aktenzeichen, keine Übereinstimmung mit Angaben im Prioritätsbeleg, internationales Anmeldedatum innerhalb von 2 Monaten nach Ende der Prioritätsfrist) nicht für nichtig erklärt wurde, sowie sonstige Angaben hinsichtlich eines solchen Prioritätsanspruchs, die vom Anmelder eingereicht wurden, werden vom Internationalen Büro kostenlos veröffentlicht (Regel 26bis.2(d)) • Wünscht der Anmelder, nach Fristablauf einen Prioritätsanspruch zu berichtigen oder hinzuzufügen, so veröffentlicht das Internationale Büro, auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung einer Gebühr, Informationen diesbezüglich (Regel 26bis.2(e))

  18. Berichtigung offensichtlicher Fehler (1) • Wichtigste Änderungen in der überarbeiteten Regel: • der Fehler muss nur noch für die zuständige Behörde, nicht mehr für jedermann offensichtlich sein • neue Frist: Antrag auf Berichtigung muß innerhalb von 26 Monaten ab Prioritätsdatum eingereicht werden

  19. Berichtigung offensichtlicher Fehler (2) • Berichtigung nach Regel 91 ausgeschlossen für • fehlende Seiten und Teile • Fehler in der Zusammenfassung • Fehler in Änderungen nach Artikel 19 • Fehler in Prioritätsdatum • ein nationales Amt muß keine Berichtigung berücksichtigen, wenn es sie als zuständige Behörde nicht vorgenommen hätte (Regel 91.3(f))

  20. Berichtigung offensichtlicher Fehler (3)Veröffentlichung (Regel 48.2) Bewilligter Antrag auf Berichtigung: • wenn beim IB nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung eingegangen, Veröffentlichung einer Erklärung über die Berichtigung, etwaiger Ersatzblätter und des Berichtigungsantrags zusammen mit der geänderten Titelseite (Regel 48.2(i)) Abgelehnter Antrag auf Berichtigung: • wird, auf Antrag des Anmelders innerhalb von 2 Monaten ab Ablehnung und nach Zahlung einer Gebühr, zusammen mit der Begründung der Ablehnung und etwaiger kurzer Stellungnahme des Anmelders veröffentlicht (Regel 91.3(d)); falls fristgemäß, aber nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung eingegangen, wird unverzüglich zusammen mit der geänderten Titelseite veröffentlicht (Regel 48.2(k))

  21. Formvorschriften(Regel 11.9(d)) Größe der Buchstaben: • Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße von 2,8 mm aufweisen, geschrieben sein (neu) • Texte im Antrag dürfen in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße von 2, 1 mm aufweisen, geschrieben sein (unverändert)

  22. Berichtigungsverfahren(Regel 26.4) Berichtigungen im Antrag: • können in einem Brief angegeben werden Berichtigungen in einem anderen Bestandteil der internationalen Anmeldung als im Antrag: • Ersatzblätter müssen eingereicht werden zusammen mit einem Brief, in dem die Unterschiede zwischen Ersatzblättern und zu ersetzenden Blättern anzugeben sind

  23. Aufnahme von Patentschriften der Republik Korea in den Mindestprüfstoff (Regel 34) • Patentschriften der Republik Korea werden in den von internationalen Recherchenbehörden zu recherchierenden PCT-Mindestprüfstoff aufgenommen • Internationale Recherchenbehörden, deren Amtssprache nicht Koreanisch ist, müssen koreanische Patentschriften nur dann in ihren Prüfstoff aufnehmen, wenn eine Zusammenfassung in englisch verfügbar ist • Das Koreanische Patentamt wird englische Zusammenfassungen zur Verfügung stellen • Die internationalen Recherchenbehörden haben angekündigt koreanische Patentschriften ab dem 1. Januar 2007 in ihren Prüfstoff aufzunehmen (d.h., vor dem Inkrafttreten am 1. April 2007)

  24. Mindestanforderungen für Recherchen- und Prüfungsbehörden (Regeln 36 und 63) Zusätzliches Erfordernis: das Amt muß über ein Qualitätsprüfungssystem und interne Überprüfungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln der internationalen Recherche und internationalen vorläufigen Prüfung verfügen; für weitere Einzelheiten, siehe die PCT International Search and Preliminary Examination Guidelines, Chapter 21, A Common Quality Framework for International Search and Preliminary Examination

  25. InkrafttretenÜbergangsregelungen • Grundsätzlich finden alle Änderungen auf internationale Anmeldungen, die ab dem 1. April 2007 eingereicht werden, Anwendung • Ausnahmen, siehe:Dokument PCT/A/34/6, Annex IIIwww.wipo.int/edocs/mdocs/govbody/en/pct_a_34/pct_a_34_6.doc und Dokumente PCT/A/35/7, Annex III www.wipo.int/edocs/mdocs/pct/en/pct_a_35/pct_a_35_7.doc

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