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Honorarberatung durch Versicherungsvermittler Judith John Rechtsanwältin

Honorarberatung durch Versicherungsvermittler Judith John Rechtsanwältin 17. März 2010, BV Stuttgart. Definitionen. Honorarberatung = Beratung gegen Honorar Provisionsvermittlung = Provision für Abschluss

kathie
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Honorarberatung durch Versicherungsvermittler Judith John Rechtsanwältin

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  1. Honorarberatung durch Versicherungsvermittler Judith John Rechtsanwältin 17. März 2010, BV Stuttgart

  2. Definitionen • Honorarberatung = Beratung gegen Honorar • Provisionsvermittlung = Provision für Abschluss • Versicherungsberatung = Beratung von VN in versicherungsrechtlichen Fragen gegen Honorar ohne Abschluss

  3. Honorarberatung und Vermittlung?Grundsätzlich gilt: • Vergütungsanspruch des Vermittlers nur bei Abschluss und Prämienzahlung • Sofern es nicht zum Abschluss kommt, bleiben Beratung und Akquisitionsbemühungen erfolglos

  4. „Arbeit ohne Lohn“ • Beratungsleistung stellt Wert dar • Potentieller Versicherungsnehmer wird über Risikosituation aufgeklärt und durch Vermittler in Lage versetzt, fundierte Entscheidungen zu treffen • Problem: Internetabschluss • Berechtigtes Interesse des Vermittlers für zeit,- und kostenaufwendige Beratungsleistungen eine Vergütung zu erhalten

  5. Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung ? • Erhebung eines „allgemeinen Kostenbeitrags für Zeit und Materialaufwand“ ? • Ziel : kein gesondertes Entgelt für „Beratungstätigkeit“, bloß allgemeiner Kostenbeitrag für Zeit und Materialaufwand (z.B. Erstellung einer Vermögensanalyse)

  6. Frühere rechtliche Beurteilung durch BAV (jetzt BaFin) • Tätigkeiten wie z.B. Erstellen einer Vermögensanalyse dienen ausschließlich der Ermittlung des Bedarfs des VN und damit letztlich der Vermittlung von Versicherungen. • Vereinbarung eines als Aufwandsentschädigung deklarierten gesonderten Honorars verstößt daher gegen das RBerG (jetzt RDG)

  7. Auf Nachfrage des BVK hat BAV aber erklärt: • „Das Amt ist nach umfangreicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verstoß gegen das RBerG in derartigen Fällen streitig ist. Die Rechtsauffassung, dass die Vereinbarung einer „Vermögensanalyse“ kein gesondertes Entgelt bzw. Honorar für die „Beratungstätigkeit“ darstellt, sondern nur als allgemeiner Kostenbeitrag anzusehen ist, ist aus Sicht des BAV rechtlich vertretbar“.

  8. Weitere Aussage des BAV • „ Es kann auch bei einer Gebührenhöhe von 80 DM nicht zweifelsfrei widerlegt werden, dass es sich nicht um einen echten Ersatz für entstandene Kosten handelt“ • Ergebnis: keine eindeutige Aussage, ob derartige Vereinbarungen zulässig sind

  9. Öffnung der Honorarberatung durch gesetzliche Änderungen ? • Neuregelung im Rahmen des Vermittlerrechts: § 34 d I 4 GewO • Rechtsdienstleistungsgesetz vom 1.07.2008: § 5 Abs.1 RDG • MEG III

  10. Rechtsgrundlage:§ 34d I 4 GewO Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten

  11. Voraussetzungen • § 34 d Abs.1 S.4 GewO gilt nur für Makler • Beratungstätigkeit darf sich nur auf die Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen erstrecken • Beratungstätigkeit darf nur gegenüber gewerblichen Kunden ausgeübt werden

  12. Beratung über Versicherungsverträge • Beratung bei Vereinbarung = Beratung bei Abschluss ohne Vermittlungstätigkeit • Beratung bei Änderung = Beratung bei inhaltlicher Änderung z.B. der Vertragsbedingungen, Tarifwechsel etc. • Beratung bei Prüfung= sonstige rechtliche Vertragsprüfung

  13. Versicherungsmaklern ist damit erlaubt: • Beratung über Versicherungsverträge durchzuführen, • auch wenn diese rechtlich geprägt ist • und mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit nicht im Zusammenhang steht • aber nur im Unternehmensbereich, nicht bei Verbrauchern

  14. Versicherungsmaklern ist nicht erlaubt: • Beratungstätigkeit außerhalb von Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen • Risikoanalyse • Aktenführung • Prüfung von Verträgen ohne Beratung • Ausarbeitung einer Zweitmeinung zu bestehendem Versicherungskonzept

  15. Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt Rechtsberatungsgesetz • Bis zum 30.06.2008 galten die Regelungen des § 1 RBG • Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur durch Personen, denen dazu die Erlaubnis erteilt wurde • Daran ändert auch RDG nichts • Grundsätzliches Verbot findet sich in § 3 RDG

  16. § 3 RDG • Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG) • Das RDG sieht keine Sonderregelung für Versicherungsvermittler vor

  17. § 5 I 1 RDG • Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören • Ob Nebenleistung vorliegt, ist zu beurteilen nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse

  18. Abgrenzung • Kann Rechtsdienstleistung noch als Nebenleistung angesehen werden? • Zusammenhang heißt sachlicher Zusammenhang zwischen Haupttätigkeit und Rechtsberatung • Erfordert Erbringung der Rechtsdienstleistung juristische Qualifikation?

  19. MEG III (Mittelstandsentlastungsgesetz) • Einzelberatung von Beschäftigen in solchen Unternehmen, die ein Versicherungsmakler etwa für Gruppenversicherungsverträge oder betriebliche Altersvorsorge berät • Begründung: Die Praxis hat gezeigt, dass Makler oftmals auch in die Einzelberatung von Beschäftigten einbezogen werden sollten, da sich im Einzelfall noch weitergehende Fragen stellen

  20. Anmerkung zur Honorarberatung • Größere Transparenz der Vergütung ? • Vergütung auch ohne Vermittlungserfolg • In Sparten mit niedrigen Courtagen unmittelbare Vergütung durch Kunde eventuell höher ? • Umsatzsteuerpflicht bei Honorarberatung möglich

  21. Höhe des Honorars • Gesetz macht keine Vorgaben • Frei verhandelbar • Stundensatz/Pauschalen/Tagessatz

  22. Stimmungslage zur Honorarberatung • Kernaussagen der Politik: • Studie des BMELV „Anforderungen an Finanzvermittler“ • Provisionsgetriebene Beratung ist grundsätzlich schlecht • Honorarberatung ist grundsätzlich gut • Beruf des Honorarberaters muss etabliert werden

  23. Stellungnahme des BVK • Honorarberatung ersetzt keine Vermittlerberatung: Nur eine gute, informative und qualitätsgesicherte Beratung öffnet die Tür zur Vermittlung • Keine Förderung der Honorarberatung durch staatliche Zuschüsse • Honorarberatung löst nicht die Qualitätsprobleme der Finanzvermittlung • Auch bei entgeltlicher Beratung sind Beratungsfehler nicht ausgeschlossen • Benachteiligung der gebundenen Vermittler • Zusätzliche Kosten für Inkasso,- und Mahnaufwand

  24. Ist Honorarberatung Thema in Brüssel? • Nein • Im Vordergrund steht Novellierung der Vermittlerrichtlinie • Qualifikation • Beseitigung von Interessenkollisionen • Offenlegung von Provisionen und Courtagen

  25. Bereitschaft zur Honorarberatung beim Kunden (Umfrage der Honorarkonzept GmbH) • Teilnehmer der Befragung würden durchschnittlich 62,70 € pro Stunde für die Beratung ausgeben • Gründe für Honorarberatung: Unabhängigkeit, Qualität der Beratung • Beratung Provisionsbasis/Beratung gegen Honorar • Quelle: Zeitschrift für Versicherungswesen 3/2010

  26. Umfrage von psychonomics (08/09) • Zufriedenheit der Versicherungsnehmer mit ihrem Vermittler hat seit 2004 trotz Finanzkrise zugenommen • 88 % sind sehr zufrieden • Verbraucherschützer sieht Vermittler negativer als Verbraucher selbst • Beleg: geringe Beschwerdequoten bei Ombudsmann

  27. Ausblicke • Änderungen der Vergütungssysteme sind wahrscheinlich • Beibehaltung der Provisions-/Courtagesysteme wird mit erhöhten Aufklärungspflichten – Transparenz –verbunden sein • Bonifikation/Sondervergütungen/Zuschüsse nehmen zu, werden aber kritisch gesehen • Akzeptanz beim Kunden?

  28. Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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