1 / 30

V. Einblick in das Markenrecht

V. Einblick in das Markenrecht. 1. Markenformen 1.1 Wortmarken 1.2 Bildmarken / Wort-Bildmarken 1.3 Hörmarken 1.4 Buchstaben / Zahlen 2. Schutzvoraussetzungen 2.1 Unterscheidungseignung 2.2 Absolute Schutzhindernisse 2.3 Relativer Schutzhindernisse

jemma
Download Presentation

V. Einblick in das Markenrecht

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. V. Einblick in das Markenrecht 1. Markenformen 1.1 Wortmarken 1.2 Bildmarken / Wort-Bildmarken 1.3 Hörmarken 1.4 Buchstaben / Zahlen 2. Schutzvoraussetzungen 2.1 Unterscheidungseignung 2.2 Absolute Schutzhindernisse 2.3 Relativer Schutzhindernisse 3. Markenverletzung und Markenvernichtung 3.1 Rechtsfolgen 3.2 Widerspruchs- und Löschungsverfahren (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  2. Markenformen(§ 3 MarkenG) • Alle Zeichen, insbesondere • Wörter • Abbildungen • Buchstaben, Zahlen • Hörzeichen • Geruchsmarke • 3-dimensionale Gestaltungen • Aufmachungen • Farben + Farbzusammenstellungen • Bewegungsmarke (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  3. Wortmarken Wortspiele • FAIRSICHERUNG (Versicherung) • RASCH AUA (Rush Hour) • COOK MAL (Guck Mal) Slogans • Nicht immer, aber immer öfter • Bitte ein Bit (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  4. Bildmarken 3-dimensionale Marken Wort-Bild-Marke Reine Bildmarke (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  5. Hörmarken Notenschrift Sonogramm (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  6. Buchstaben - Zahlen (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  7. Abstrakte Unterscheidungseignung Ist Marke geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ? Nicht markenfähig sind Zeichen, mit einer Form, die • durch Art der Ware selbst bestimmt ist; • zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; • der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  8. Absolute Schutzhindernisse(§ 8 MarkenG) • Graphische Darstellbarkeit • Konkrete Unterscheidungskraft„Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen“ • Freihaltebedürfnis„Marke besteht aus Zeichen ausschließlich aus Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren/DL dienen können.“ (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  9. Relative Schutzhindernisse(§ 9 MarkenG) Die Eintragung einer Marke kann aufgrund älterer angemeldeten oder eingetragenen Marke gelöscht werden (3monatige Widerspruchsfrist), bei: • Identität / Ähnlichkeit der Zeichen und Identität / Ähnlichkeit der Waren/DL (Verwechslungsgefahr); • Identität / Ähnlichkeit der Zeichen und unähnliche Waren/DL bei Bekanntheit der älteren Marke sowie unlauterer Ausnutzung. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  10. Entstehung des Markenschutzes(§ 4 MarkenG) • Eintragung als Marke in das Register • Benutzung im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat • Notorische Bekanntheit nach Ansicht der Behörde (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  11. Rechtsfolgen(§ 14 + 15 MarkenG) • Markenschutz gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht. • Dritten ist es untersagt, ohne die Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr: • ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren/DL zu benutzen • ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und Waren/DL für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  12. V. Einblick in das Geschmacksmusterrecht 1. Schutzvoraussetzungen 1.1 Neuheit 1.2 Eigentümlichkeit 2. Anmelde- und Löschungsverfahren 2.1 Sammelanmeldung 2.2 Absolute Schutzhindernisse 2.3 Relativer Schutzhindernisse 3. Geschmacksmusterverletzung 3.1 Rechtsfolgen 3.2 Formenschatz (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  13. Definition eines Musters(§ 1 GeschmMG) zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  14. Ausgeschlossene Muster(§ 3 GeschmMG) 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind; • Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen; (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  15. Ausgeschlossene Muster(§ 3 GeschmMG) 3. Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;  4. Muster, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  16. Schutzvoraussetzungen(§ 2 (1) GeschmMG) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  17. Neuheit(§ 2 (2) GeschmMG) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  18. Bauelemente komplexer Erzeugnisse(§ 4 GeschmMG) Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  19. Eigenart(§ 2 (3) GeschmMG) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  20. Gesamtvergleich mit Formenschatzästhetischer Gesamteindruck FORMENSCHATZ Angemeldetes Muster (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  21. Eigenart auch bei Nachbildung aus der Natur Badezimmerteppich (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  22. Formenschatz / Offenbarung(§ 5 GeschmMG) Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  23. Schutzgegenstand(§ 37 GeschmMG) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  24. Anmeldeerfordernisse(§ 11 GeschmMG) Die Anmeldung muss enthalten:  1. einen Antrag auf Eintragung, 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und 4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  25. Sammelanmeldung(§ 12 GeschmMG) Mehrere Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  26. Schutzdauer(§ 27 GeschmMG) Ungeprüftes Schutzrecht ! Entstehung und Dauer des Schutzes • Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. • Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  27. Nichtigkeit(§ 33 GeschmMG) (1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das Muster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist (§ 3). (2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil. Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  28. Rechte aus GSM / Schutzgegenstand(§ 38 (1) GeschmMG) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  29. Gesamteindruck(§ 38 (2) GeschmMG) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

  30. Gesamteindruck aus Zusammenschau aller Einzelmerkmale Geschmacksmuster Verletzungsform (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

More Related