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Together in Hessen Steuerrechtliche Fragen bei Auslandsentsendungen

Together in Hessen Steuerrechtliche Fragen bei Auslandsentsendungen. Simone Schneider Steuerberaterin FALK & Co GmbH. Ursachen für Doppelbesteuerung bei Arbeitnehmerentsendungen. Ausgangssituation für Expatriates ist i.d.R., dass sie in einem Staat, z.B. Deutschland, sowohl arbeiten

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Presentation Transcript


  1. Together in HessenSteuerrechtliche Fragen bei Auslandsentsendungen Simone Schneider Steuerberaterin FALK & Co GmbH

  2. Ursachen für Doppelbesteuerung bei Arbeitnehmerentsendungen • Ausgangssituation für Expatriates ist i.d.R., dass sie in einem Staat, z.B. Deutschland, • sowohl arbeiten • als auch ihren Wohnsitz haben • bei Entsendungen behalten die Expatriates oftmals (zunächst) ihren Wohnsitz im Ausgangsstaat bei, im Tätigkeitsstaat üben die Expatriates ihre nicht selbständige Tätigkeit aus, ohne zwingend einen weiteren Wohnsitz zu begründen • bei längerfristigen Entsendungen werden Expatriates im Tätigkeitsstaat i.d.R. zumindest einen Zweitwohnsitz begründen

  3. Ursachen für Doppelbesteuerung bei Arbeitnehmerentsendungen • die o.g. Konstellation führt dazu, dass Expatriates • aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausgangsstaatunbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. mit ihrem gesamten Welteinkommen der Besteuerung unterliegen und • zusätzlich aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Tätigkeitsstaatbeschränkt steuerpflichtig mit ihren Arbeitseinkünften werden oder • in dem Tätigkeitsstaat aufgrund der Begründung eines weiteren Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig werden (Doppelansässigkeit)

  4. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA • die bei Expatriates eintretende Doppelbesteuerung wird durch Anwendung des zwischen Deutschland und USA geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vermieden

  5. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA • hierfür wird zunächst nach der sog. „Tie-breaker-rule“ des Art. 4 DBA der „Hauptansässigkeitsstaat“ bestimmt • bei Personen mit Doppelwohnsitz wird der Staat bestimmt, der für Zwecke der Anwendung des DBA als Ansässigkeitsstaat betrachtet wird • „Hauptansässigkeitsstaat“ ist i.d.R. der Staat, zu dem der Expatriate die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat („Mittelpunkt der Lebensinteressen“)

  6. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA • Sofern ausnahmsweise der Hauptansässigkeitsstaat und der Tätigkeitsstaat zusammenfallen (weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Tätigkeitsstaat liegt), kommt es für die Beurteilung auf die sog. 183-Tage-Regelung nicht an • vielmehr werden Arbeitseinkünfte zwingend im Tätigkeitsstaat besteuert

  7. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach DBA • i.d.R. ist jedoch der bisherige Wohnsitzstaat der Hauptansässigkeitsstaat • die Besteuerung der Arbeitseinkünfte bestimmt sich in diesem Fall nach Art. 15 DBA (sog. 183-Tage-Regelung)

  8. Anwendung der 183-Tage-Regelung • Art. 15 DBA • Grundsatz: Besteuerung im Tätigkeitsstaat • Ausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat • Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung (d.h. Besteuerung im Wohnsitzstaat)(1) Aufenthalt im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres und(2) Vergütungen werden von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und(3) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstättegetragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat

  9. Anwendung der 183-Tage-Regelung • Beispiel • Ein deutsches Unternehmen entsendet die Leiterin des Vertriebs für zwei Monate nach USA, um dort die Mitarbeiter des Verkaufsbüros zu schulen. Der auf die Zeit der Entsendung entfallende Arbeitslohn wird zu Lasten des amerikanischen Verkaufsbüros gebucht.

  10. Anwendung der 183-Tage-Regelung • Lösungshinweise: • Verteilungsnorm • Art. 15 I, II DBAGrundsatz: USA darf besteuern (Tätigkeitsstaat)Ausnahme: 183-Tage-Regelung? • Aufenthalt unter 183 Tage: ja • Zahlung der Vergütung von Arbeitgeber, der nicht in USA ansässig ist: ja • Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte in USA getragen: nein • Die 183-Tage-Regelung kommt nicht zur Anwendung → USA darf besteuern • Vermeidung der Doppelbesteuerung • Art. 23 II DBA:Deutschland stellt unter Progressionsvorbehalt frei

  11. Anwendung der 183-Tage-Regelung • Praxisprobleme • Ermittlung der Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat • Bestimmung des (wirtschaftlichen) Arbeitgebers • Prüfung, ob Arbeitslohn zu Lasten einer Betriebsstätte gezahlt wird

  12. Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland • Annahme: • Ansässigkeitsstaat: USA • Tätigkeitsstaat: Deutschland • Aufenthalt: > 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr • Vergütung wird von amerikanischen Arbeitgeber bezahlt  Deutschland hat Besteuerungsrecht

  13. Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland • Prüfung Lohnsteuerabzug • US-Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug in Deutschland verpflichtet, wenn er • inländischer Arbeitgeber ist, weil er eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat • einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein • deutsche Schwester-, Tochter-, Muttergesellschaft des US-Unternehmens ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt Voraussetzung ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt

  14. Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland • im Falle der Lohnsteuereinbehaltungspflicht • bei unbeschränkt steuerpflichtigen Expatriates: Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Merkmale auf Lohnsteuerkarte • bei beschränkt steuerpflichtigen Expatriates:Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse I Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt auf Bescheinigung der Lohnsteuerklasse I

  15. Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland • Einkommensteuerveranlagung • unbeschränkt steuerpflichtiger Expatriate • Einkünfte, für die Deutschland nach DBA das Besteuerungsrecht hat, unterliegen der Besteuerungin Deutschland, Einkünfte, für die die USA das Besteuerungsrecht hat, werden grds. unter Progressionsvorbehalt freigestellt • sofern Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist und Expatriate nur Arbeitseinkünfte in Deutschland erzielt, besteht grds. keine Veranlagungspflicht (§ 46 EStG) innerhalb von 2 Jahren jedoch Antragsveranlagung möglich

  16. Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland • sofern Expatriate jedoch auch andere Einkünfte > EUR 410 erzielt, besteht Veranlagungspflicht, auch wenn diese Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen sind insbesondere im Zuzugs- bzw. Wegzugsjahr regelmäßig Pflichtveranlagung

  17. Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland • beschränkt steuerpflichtiger Expatriate • wird in Deutschland regelmäßig nur mit Arbeitseinkünften steuerpflichtig • sofern der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist und Expatriate nur Arbeitseinkünfte in Deutschland erzielt, gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug als abgegolten(§ 50 Abs. 5 EStG) ausnahmsweise Antragsveranlagung für EU/EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU/EWR-Staat

  18. Steuerliche Konsequenzen in Deutschland bei Entsendung nach Deutschland • sofern der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, muss auch ein lediglich beschränkt steuerpflichtiger Expatriate Einkommensteuererklärungen abgeben und quartalsweise Einkommensteuervoraus-zahlungen leisten

  19. Praxisprobleme bei Arbeitnehmerentsendungen • Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns zunächst direkte Zuordnung zur inländischen oder ausländischen Arbeits- leistung (z.B. Reisekosten, Auslandszulagen) Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns nach vereinbarten Arbeitstagen

  20. Praxisprobleme bei Arbeitnehmerentsendungen • Zuordnung Abfindungszahlungen, Zahlungen während Arbeitsfreistellung • Zuordnung Tantiemen und andere jahresbezogene Erfolgsvergütungen • Zuordnung Stock Options • Zuordnung Altersteilzeit nach dem Blockmodell • Zuordnung Beiträge zu Altersversorgungsplänen

  21. Simone Schneider Frau Simone Schneider ist Steuerberaterin bei der FALK & Co GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist neben allgemeiner steuerlicher Beratung auch die steuerliche Beratung von „Expatriates“ in Deutschland.

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