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Niedrigschwellige Ambulante Hilfen nach § 36a Abs. 2 SGB VIII

Niedrigschwellige Ambulante Hilfen nach § 36a Abs. 2 SGB VIII. Christine Lohn Referentin für Jugendhilfe und Kindertagesstätten. § 36a Abs. 2 SGB VIII als Impuls zur Weiterentwicklung Ambulanter Hilfen.

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Niedrigschwellige Ambulante Hilfen nach § 36a Abs. 2 SGB VIII

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  1. Niedrigschwellige Ambulante Hilfen nach § 36a Abs. 2 SGB VIII Christine Lohn Referentin für Jugendhilfe und Kindertagesstätten

  2. § 36aAbs. 2 SGB VIII als Impuls zur Weiterentwicklung AmbulanterHilfen “Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu schließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.“  Der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe soll die niedrigschwellige Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen und dazu mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen. Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

  3. Kommentar derBAG der Landesjugendämter Auch bisher war die Inanspruchnahme von Leistungen der allgemeinen Beratung durch Erziehungsberatungs- stellen in der Regel frei zugänglich und war nach herrschender Auffassung auch für Hilfen zur Erziehung mit einer voraussehbaren Gesamtdauer von 6 Monaten ein förmlichesHilfeplanverfahren nicht erforderlich.“ (aus: „Beschluss der 99. Arbeitstagung der BAGLJÄ vom 23. bis 25.11.05 in Mainz) Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

  4. Situation der Erziehungsberatungsstellen im Land Sachsen-Anhalt - 42 Erziehungs- und Familienberatungsstellen im Land - 1 EBSt auf 60060 Einwohner (Bundesdurchschnitt: 76348) ABER: 1,9 Fachkräfte je EBSthier - 3,5 im Bundesdurchschnitt!!!  1 Fachkraft für 31135 Einwohner LSA (Bundesdurchschnitt: 1:21845)  1 Fachkraft für 4709 Minderjährige (Bundesdurchschnitt: 1:3985)  5 Kontakte pro Beratung (Bundesdurchschnitt: 9)  Anteil Erziehungsberatung an HZE: 3,5% (Bundesdurchschnitt: 7,5%) (Zahlen: Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, 2005) Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

  5. „...ambulante Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatungsstellen...“ Ein Verfahren, das sich bereits in der Erziehungsberatung bewährt hat, soll für alle ambulanten Hilfen ermöglicht werden. Der Zugang zu diesen Hilfen wäre danach unabhängig von Bedarfsklärung und Bewilligungsverfahren – wenn eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und Freiem Träger abgeschlossen worden ist. Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

  6. Steuerungsverantwortung des Jugendamtes Konkret-individuelle Steuerung meint, dass das Jugendamt in einem konkreten Einzelfall über die Hilfegewährung entscheidet.  durch Hilfeplan- und Verwaltungsverfahren Abstrakt-generelle Steuerung meint, dass durch das Jugendamt in Vereinbarung mit Freien Trägern für künftige, namentlich nicht bestimmte Fälle Voraussetzungen der Hilfegewährung geregelt werden. • durchVereinbarung (nach §36a Abs. 2 SGB VIII) Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

  7. Was kann vereinbart werden? Alle ambulanten Hilfen sollen niedrigschwellig und unmittelbar zugelassen werden. Für eine Vereinbarung sind demnach alle ambulanten Hilfen, also alle Hilfen, die nicht in §91 SGB VIII als teil- oder vollstationäre Hilfen benannt sind und deren unmittelbarer Zugang nicht durch (höhere) Schwellen im Gesetz selbst verhindert wird, interessant: Hilfen nach § 27 SGB VIII in Verbindungmit den §§ 29, 30, 31, 41 soziale Gruppenarbeit  Erziehungsbeistandschaft  SPFH  Hilfen für junge Erwachsene WENN sie voraussichtlich nicht länger als 6 Monate notwendig sein werden! Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

  8. Modifizierung intensiver Hilfen §36a Abs.2 eröffnet unbürokratischen Zugang zu erzieherischen Hilfen gerade dann, wenn • „das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen ist“ • Eltern noch nicht resigniert haben • Kinder noch nicht dauerhaftauffällig geworden sind. Es geht darum, • so früh wie möglich Hilfen leisten zu können • langjährigen „Hilfekarrieren“ vorzubeugen • Sie zu motivieren, Ihre qualifizierten erzieherischen Hilfen nach §27ff so zu modifizieren, dass sie niedrigschwellig zugänglich werden. Nicht grundsätzlich, denn auch weiterhin werden intensive erzieherischen Hilfen notwendig sein – aber auch, um präventiv tätig werden zu können. Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

  9. Vereinbarungen nach §36a Abs. 2 SGB VIIIRahmenbedingungen Finanzierungsmöglichkeiten  pauschales Entgelt nach Fallzahlen  Einzelfallentgelt - Entgelt für das Leistungsangebot - Entgelt für betriebsnotwendige Investitionen Kostenübernahme • Zuwendung (§74 SGB VIII) • Entgeltfinanzierung (§77 SGB VIII) • Mischformen Vertragsform • öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §53 SGB X • Austauschvertrag nach § 55 SGB X (als koordinationsrechtlicher Vertrag) Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

  10. Vereinbarungen nach §36a Abs. 2 SGB VIIIInhalte Voraussetzungen der Leistungserbringung: - Leistungsnorm und Ziel der Hilfe (z.B. Erziehungsprobleme bei HZE  Stärkung der Erziehungskompetenz) - Einverständnis des Personensorgeberechtigten - Information über Wunsch- und Wahlrecht - Gewährleistung, dass alle Leistungserbringer gewählt werden können Ausgestaltung der Leistungserbringung: - Hilfeart - Leistungen (pädagogisch, therapeutisch) - zeitlicher Rahmen - Verfahren, Zusammenarbeit mit anderen Stellen - Leistungsmerkmale nach §78c Abs.1 SGB VIII - Qualitätsentwicklung (z.B. Supervision) - Niedrigschwelligkeit auch beim Leistungserbringer - Rückkehr zurEinzelfallsteuerung bei verändertem Hilfebedarf Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

  11. FAZIT §36a Abs. 2 SGB VIII eröffnet Chancen und Möglichkeiten für präventive Maßnahmen ohne bürokratische Hürden für Leistungsberechtigte. Die Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen ermöglicht einen qualifizierten und professionellen Kooperationsprozess zwischen Öffentlichen und Freien Trägern. Die Umsetzung fordert von Ihnen als Leistungserbringern Flexibilität und den erklärten Willen, Ihre Leistungen so zu modifizieren, dass sie den Bedarfen der Leistungsberechtigten entsprechen und für diese unmittelbar zugänglich sind. Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

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