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Elektronischer Rechtsverkehr ERV in der österreichischen Justiz Mag. Thomas Gottwald

Elektronischer Rechtsverkehr ERV in der österreichischen Justiz Mag. Thomas Gottwald RegR Peter Frank Bundesministerium für Justiz Rechtsinformatik. GUI. Register. Gebühren. Sozial-Versich. Namens-. Abfrage. Abfrage. VJ. Online Hilfe. Integrierte. Text-Verarb. Statistik.

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Elektronischer Rechtsverkehr ERV in der österreichischen Justiz Mag. Thomas Gottwald

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Presentation Transcript


  1. Elektronischer Rechtsverkehr ERV in der österreichischen Justiz Mag. Thomas Gottwald RegR Peter Frank Bundesministerium für Justiz Rechtsinformatik

  2. GUI Register Gebühren Sozial-Versich. Namens- Abfrage Abfrage VJ Online Hilfe Integrierte Text-Verarb. Statistik Poststraße Elektronischer Ediktsdatei im Externe Abfrage Internet Rechtsverkehr Funktionen und Schnittstellen

  3. Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) - Definition • Der "Elektronische Rechtsverkehr" (ERV) ist die • papierlose • strukturierte • elektronische Kommunikation • zwischen den Parteien und den Gerichten sowie umgekehrt • ersetzt die Kommunikation mit Papier und ist dieser rechtlich gleichwertig. • Nicht zu verwechseln mit Übermittlung im Faxweg oder mit der Übermittlung durch einfaches e-Mail.

  4. ERV: Zeittafel • 2003: Ausweitung Mahnverfahren auf 30.000 € • 2002: Abschluss Redesign-VJ • 2001: Jahresabschlüsse an Firmenbuch • 2000: unbeschränkter ERV-Teilnehmerkreis, obligatorische elektronische Erledigungen, Erweiterung der elektronischen Erledigungen auf nachweisliche Zustellungen • 1999: elektronische Erledigungen, Rückverkehr • 1997: Redesign Verfahrensautomation Justiz • 1995: ERV-Mahnklagen bei den Arbeitsgerichten, ERV- Exekutionsanträge, "sonstige" Schriftsätze • 1990: Elektronischer Rechtsverkehr Mahnklagen (ca 2.000 €) • 1990: Firmenbuch • 1986: Verfahrensautomation Justiz • 1980: Grundbuch

  5. Leistungen in der Praxis Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) • Eindeutige Identifikation durchAnschriftscode & Passwort • Schnittstelle zu Gerichtsverfahrenfür strukturierte Daten • PC • Drucker

  6. Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) 2004 • ca 4.800 Teilnehmer • Rechtsanwälte, Notare • Banken, Versicherungen • öffentliche Institutionen • elektronische Eingaben • 2,2 Mio eEingaben • 85% der Klagen an Bezirksgerichte • 60% der Vollstreckungsanträge • elektronische Zustellungen • 4,1 Mio eZustellungen • davon 1,2 Mio Bekanntgaben von Aktenzeichen • Porto-Ersparnis: >2,5 Mio € 6,3 Mill Dokumente!

  7. Aufteilung der Einbringungen

  8. Aufteilung der Erledigungen

  9. Teilnehmer

  10. Technische Grundlagen • PC, LAN, Großrechner • Modem, Terminal-Adapter, Router • Telefon- oder ISDN-Anschluss, Standleitung • Geeignete Kanzleisoftware • WinSERV oder geeignetes Übertragungsprogramm

  11. Rechtliche Grundlagen • Gerichtsorganisationsgesetz § 89a ff • ERV-Verordnung 1995 • AFV 2002 - Formblätter • Gerichtsgebührengesetz § 4 • StPO § 77 • FinStrG § 200a • Rechtsanwaltsordnung § 9 • Rechtsanwaltstarifgesetz § 23a • ÖRAK-Richtlinie § 42a • Abbuchungs- und Einziehungsverordnung • Technische Festlegung der Schnittstelle = Schnittstellenbeschreibung (www.telekom.at)

  12. Elektronischer Rechtsverkehr Was? (§ 1 ERV) • Alle Eingaben an Gerichte • Ausnahmen • Grundbuch • Firmenbuch (Gegenausnahme: Rechnungsabschlüsse) • Originalbeilagen • technisch ungeeignet (Umfang und Struktur) • Alle Erledigungen der Gerichte • Ausnahmen • Rangordnungsbeschluss (Grundbuch) • Zustellung zu eigenen Handen

  13. Elektronischer Rechtsverkehr Einbringungsdatum – Zustelldatum (§ 89 d GOG) • Eine Eingabe gilt als bei Gericht eingelangt, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. • jedoch mit jenem Zeitpunkt, an dem die Übermittlungsstelle (ausgenommen Direktverkehr) die Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat und • die technisch einwandfreie Übernahme an den Einbringer rückgemittelt wurde • Die Zustellung an die Partei ist bewirkt, sobald die gerichtliche Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist

  14. Elektronischer Rechtsverkehr Wie ? • Vorschriften für Papiereingaben gelten • Ausnahme: Unterschrift • kein Fax und gewöhnliches e-Mail • Schnittstellenbeschreibung • Formvorschriften für Mahnklagen und Exekutionsanträge (Formblätter) • Übermittlungsstelle: Telekom • Ausnahme: Direktverkehr

  15. Elektronischer Rechtsverkehr Wann ? • Eingaben: 24 Stunden, 7 Tage • Übermittlungsstelle = Einlaufstelle • Erledigungen: von 6 bis 16 Uhr • Verfügungsbereich des Empfängers • Protokoll der Übernahme

  16. Elektronischer Rechtsverkehr Haftung (§ 89e Abs 2 GOG) • Der Bund haftet für Fehler, die entstanden sind • ab Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH • bis zum Einlangen in den Verfügungsbereich des Empfängers • Die Haftung ist ausgeschlossen • bei einem unabwendbaren Ereignis, das • weder auf Fehler in der Beschaffenheit • noch auf Versagen der Mittel der Datenverarbeitung beruht • im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden

  17. Kosten (in €) • Einrichtung (einmalig) 21,80 • WinSERV 500,00 • Monatliches Entgelt • je ERV-Code bei sonstigen Teilnehmern 21,80 • für einen Rechtsanwalt 21,80 • für eine Kanzlei mit 2 Rechtsanwälten 32,70 • für eine Kanzlei mit mehr als 2 Rechtsanw. 43,60 • je eingebrachter Schriftsatz 0,36

  18. Elektronischer Rechtsverkehr Vorteile (1) • Entfall der Dateneingabe (Personal) • schnell, kostengünstig (Zeit, Porto, Papier) • korrekte Daten • 7 Tage/Woche, 24 Stunden/Tag • Übermittlung ohne Medienbruch - im Gegensatz zur Fax-Übermittlung • strukturierte Daten: Weiterverarbeitung • Sicherheit: automatische Protokollierung aller Schritte • rechtsverbindliche Bestätigung der Einbringung • Schriftsätze sind jederzeit auffindbar

  19. Elektronischer Rechtsverkehr Vorteile (2) • Mitteilungen des Aktenzeichens im Rückverkehr bei ERV Eingaben • erweitertes Service für Parteien/Vertreter möglich: zB sofortige Mitteilung des Aktenzeichens bei ERV Eingaben - gezielte Rückfragen bei Gericht möglich, • rasche Information zum Fall für die Partei (externe Fallabfrage) • Höhere Qualität der Schriftsätze • Geringere Anzahl der Zurückweisungen bei den ERV-Schriftsätzen als bei den Papieranträgen • viele Fehler werden durch die Software bzw die Übermittlungsstelle abgefangen

  20. Elektronische Bilanzübermittlung • Über Finanz Online (nicht Justiz-ERV) • Geringe Marktakzeptanz: 5 bis 6 % • Nicht in Software der Steuerberater integriert • finanzieller Anreiz nur bis Ende 2001: keine Veröffentlichungsgebühr von 110 Euro • Wiener Zeitung verlangt ab 2002 geringeres Entgelt für Einschaltung • Vorteile: • Umsetzung der Publizitätsrichtlinie: Schutz der Wirtschaftspartner • Bilanzen im Firmenbuch abfragbar (günstig: 2,20 Euro) • Reduktion von Porto, Kopierkosten (4-fach Einreichung), Verständigungspflichten, Plausibilitätskontrolle in der Übermittlungssoftware

  21. Zukunft des ERV 1 • Stärkere Einbindung von Internet-Technologie und Zukunfts-Perspektiven • XML für Datenübertragung • Web-Services • Java-Applets für Schriftsatz-Prüfungen • Zustellung zwischen Anwälten • Internationalisierung des ERV (EU Mahnverfahren) • Auch im Grund- und Firmenbuch • Urkunden mit Originalwirkung (BRÄG 2005) • Interaktive Formulare im Internet • „Geeignete“ elektronische Signatur oder anderes gesichertes Verfahren (V nach BRÄG 2005)

  22. Zukunft des ERV 2 • Jänner 2005 Rückverkehr Firmenbuch • Mai 2005: Test mit ausgewählten Teilnehmern, „sonstige“ Zivileingaben, pdf-Anhänge • Juli 2005: alle Teilnehmer • Ende 2005: weitere Erst- und Folgeanträge, universelle Plattform für andere Anwendungen (GB, FB, institutioneller Datenaustausch, SOA, WEB-Services • Ende 2007: Rückverkehr neu (mit pdf-Anhängen) erst möglich, wenn alle Teilnehmer auf ERV-neu umgestellt

  23. Auszeichnung 30. November 2001 e-Government-Konferenz in Brüssel eGovernment-Label für herausragende e-Government-Applikation in Europa ERV platzierte sich im Spitzenfeld der 281 eingereichten Projekte wichtigste von einer unabhängigen Kommission überprüfte Kriterien waren Zeitersparnis, Effizienzsteigerung und Kostensenkung

  24. www.justiz.gv.at www.ris.bka.gv.at www.edikte.justiz.gv.at www.sdgliste.justiz.gv.at Thomas.gottwald@bmj.gv.at Peter.frank@bmj.gv.at

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