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Elektronischer Rechtsverkehr ERV in der österreichischen Justiz Mag. Thomas Gottwald RegR Peter Frank Bundesministerium für Justiz Rechtsinformatik. GUI. Register. Gebühren. Sozial-Versich. Namens-. Abfrage. Abfrage. VJ. Online Hilfe. Integrierte. Text-Verarb. Statistik.
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Elektronischer Rechtsverkehr ERV in der österreichischen Justiz Mag. Thomas Gottwald RegR Peter Frank Bundesministerium für Justiz Rechtsinformatik
GUI Register Gebühren Sozial-Versich. Namens- Abfrage Abfrage VJ Online Hilfe Integrierte Text-Verarb. Statistik Poststraße Elektronischer Ediktsdatei im Externe Abfrage Internet Rechtsverkehr Funktionen und Schnittstellen
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) - Definition • Der "Elektronische Rechtsverkehr" (ERV) ist die • papierlose • strukturierte • elektronische Kommunikation • zwischen den Parteien und den Gerichten sowie umgekehrt • ersetzt die Kommunikation mit Papier und ist dieser rechtlich gleichwertig. • Nicht zu verwechseln mit Übermittlung im Faxweg oder mit der Übermittlung durch einfaches e-Mail.
ERV: Zeittafel • 2003: Ausweitung Mahnverfahren auf 30.000 € • 2002: Abschluss Redesign-VJ • 2001: Jahresabschlüsse an Firmenbuch • 2000: unbeschränkter ERV-Teilnehmerkreis, obligatorische elektronische Erledigungen, Erweiterung der elektronischen Erledigungen auf nachweisliche Zustellungen • 1999: elektronische Erledigungen, Rückverkehr • 1997: Redesign Verfahrensautomation Justiz • 1995: ERV-Mahnklagen bei den Arbeitsgerichten, ERV- Exekutionsanträge, "sonstige" Schriftsätze • 1990: Elektronischer Rechtsverkehr Mahnklagen (ca 2.000 €) • 1990: Firmenbuch • 1986: Verfahrensautomation Justiz • 1980: Grundbuch
Leistungen in der Praxis Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) • Eindeutige Identifikation durchAnschriftscode & Passwort • Schnittstelle zu Gerichtsverfahrenfür strukturierte Daten • PC • Drucker
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) 2004 • ca 4.800 Teilnehmer • Rechtsanwälte, Notare • Banken, Versicherungen • öffentliche Institutionen • elektronische Eingaben • 2,2 Mio eEingaben • 85% der Klagen an Bezirksgerichte • 60% der Vollstreckungsanträge • elektronische Zustellungen • 4,1 Mio eZustellungen • davon 1,2 Mio Bekanntgaben von Aktenzeichen • Porto-Ersparnis: >2,5 Mio € 6,3 Mill Dokumente!
Technische Grundlagen • PC, LAN, Großrechner • Modem, Terminal-Adapter, Router • Telefon- oder ISDN-Anschluss, Standleitung • Geeignete Kanzleisoftware • WinSERV oder geeignetes Übertragungsprogramm
Rechtliche Grundlagen • Gerichtsorganisationsgesetz § 89a ff • ERV-Verordnung 1995 • AFV 2002 - Formblätter • Gerichtsgebührengesetz § 4 • StPO § 77 • FinStrG § 200a • Rechtsanwaltsordnung § 9 • Rechtsanwaltstarifgesetz § 23a • ÖRAK-Richtlinie § 42a • Abbuchungs- und Einziehungsverordnung • Technische Festlegung der Schnittstelle = Schnittstellenbeschreibung (www.telekom.at)
Elektronischer Rechtsverkehr Was? (§ 1 ERV) • Alle Eingaben an Gerichte • Ausnahmen • Grundbuch • Firmenbuch (Gegenausnahme: Rechnungsabschlüsse) • Originalbeilagen • technisch ungeeignet (Umfang und Struktur) • Alle Erledigungen der Gerichte • Ausnahmen • Rangordnungsbeschluss (Grundbuch) • Zustellung zu eigenen Handen
Elektronischer Rechtsverkehr Einbringungsdatum – Zustelldatum (§ 89 d GOG) • Eine Eingabe gilt als bei Gericht eingelangt, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. • jedoch mit jenem Zeitpunkt, an dem die Übermittlungsstelle (ausgenommen Direktverkehr) die Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat und • die technisch einwandfreie Übernahme an den Einbringer rückgemittelt wurde • Die Zustellung an die Partei ist bewirkt, sobald die gerichtliche Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist
Elektronischer Rechtsverkehr Wie ? • Vorschriften für Papiereingaben gelten • Ausnahme: Unterschrift • kein Fax und gewöhnliches e-Mail • Schnittstellenbeschreibung • Formvorschriften für Mahnklagen und Exekutionsanträge (Formblätter) • Übermittlungsstelle: Telekom • Ausnahme: Direktverkehr
Elektronischer Rechtsverkehr Wann ? • Eingaben: 24 Stunden, 7 Tage • Übermittlungsstelle = Einlaufstelle • Erledigungen: von 6 bis 16 Uhr • Verfügungsbereich des Empfängers • Protokoll der Übernahme
Elektronischer Rechtsverkehr Haftung (§ 89e Abs 2 GOG) • Der Bund haftet für Fehler, die entstanden sind • ab Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH • bis zum Einlangen in den Verfügungsbereich des Empfängers • Die Haftung ist ausgeschlossen • bei einem unabwendbaren Ereignis, das • weder auf Fehler in der Beschaffenheit • noch auf Versagen der Mittel der Datenverarbeitung beruht • im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden
Kosten (in €) • Einrichtung (einmalig) 21,80 • WinSERV 500,00 • Monatliches Entgelt • je ERV-Code bei sonstigen Teilnehmern 21,80 • für einen Rechtsanwalt 21,80 • für eine Kanzlei mit 2 Rechtsanwälten 32,70 • für eine Kanzlei mit mehr als 2 Rechtsanw. 43,60 • je eingebrachter Schriftsatz 0,36
Elektronischer Rechtsverkehr Vorteile (1) • Entfall der Dateneingabe (Personal) • schnell, kostengünstig (Zeit, Porto, Papier) • korrekte Daten • 7 Tage/Woche, 24 Stunden/Tag • Übermittlung ohne Medienbruch - im Gegensatz zur Fax-Übermittlung • strukturierte Daten: Weiterverarbeitung • Sicherheit: automatische Protokollierung aller Schritte • rechtsverbindliche Bestätigung der Einbringung • Schriftsätze sind jederzeit auffindbar
Elektronischer Rechtsverkehr Vorteile (2) • Mitteilungen des Aktenzeichens im Rückverkehr bei ERV Eingaben • erweitertes Service für Parteien/Vertreter möglich: zB sofortige Mitteilung des Aktenzeichens bei ERV Eingaben - gezielte Rückfragen bei Gericht möglich, • rasche Information zum Fall für die Partei (externe Fallabfrage) • Höhere Qualität der Schriftsätze • Geringere Anzahl der Zurückweisungen bei den ERV-Schriftsätzen als bei den Papieranträgen • viele Fehler werden durch die Software bzw die Übermittlungsstelle abgefangen
Elektronische Bilanzübermittlung • Über Finanz Online (nicht Justiz-ERV) • Geringe Marktakzeptanz: 5 bis 6 % • Nicht in Software der Steuerberater integriert • finanzieller Anreiz nur bis Ende 2001: keine Veröffentlichungsgebühr von 110 Euro • Wiener Zeitung verlangt ab 2002 geringeres Entgelt für Einschaltung • Vorteile: • Umsetzung der Publizitätsrichtlinie: Schutz der Wirtschaftspartner • Bilanzen im Firmenbuch abfragbar (günstig: 2,20 Euro) • Reduktion von Porto, Kopierkosten (4-fach Einreichung), Verständigungspflichten, Plausibilitätskontrolle in der Übermittlungssoftware
Zukunft des ERV 1 • Stärkere Einbindung von Internet-Technologie und Zukunfts-Perspektiven • XML für Datenübertragung • Web-Services • Java-Applets für Schriftsatz-Prüfungen • Zustellung zwischen Anwälten • Internationalisierung des ERV (EU Mahnverfahren) • Auch im Grund- und Firmenbuch • Urkunden mit Originalwirkung (BRÄG 2005) • Interaktive Formulare im Internet • „Geeignete“ elektronische Signatur oder anderes gesichertes Verfahren (V nach BRÄG 2005)
Zukunft des ERV 2 • Jänner 2005 Rückverkehr Firmenbuch • Mai 2005: Test mit ausgewählten Teilnehmern, „sonstige“ Zivileingaben, pdf-Anhänge • Juli 2005: alle Teilnehmer • Ende 2005: weitere Erst- und Folgeanträge, universelle Plattform für andere Anwendungen (GB, FB, institutioneller Datenaustausch, SOA, WEB-Services • Ende 2007: Rückverkehr neu (mit pdf-Anhängen) erst möglich, wenn alle Teilnehmer auf ERV-neu umgestellt
Auszeichnung 30. November 2001 e-Government-Konferenz in Brüssel eGovernment-Label für herausragende e-Government-Applikation in Europa ERV platzierte sich im Spitzenfeld der 281 eingereichten Projekte wichtigste von einer unabhängigen Kommission überprüfte Kriterien waren Zeitersparnis, Effizienzsteigerung und Kostensenkung
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