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Pensionssicherungsreform 2003 Leitfaden für Unternehmer

Pensionssicherungsreform 2003 Leitfaden für Unternehmer. Inhalt. Vorzeitige Alterspension Übergangsgeld Pensionsberechnung Beitragswesen Lohnnebenkosten Altersteilzeit. 1. Vorzeitige Alterspension. schrittweise Anhebung der Altersgrenze ab 1.7.2004 um 4 Monate pro Jahr bis 2017

angelo
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Pensionssicherungsreform 2003 Leitfaden für Unternehmer

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Presentation Transcript


  1. Pensionssicherungsreform 2003Leitfaden für Unternehmer

  2. Inhalt • Vorzeitige Alterspension • Übergangsgeld • Pensionsberechnung • Beitragswesen • Lohnnebenkosten • Altersteilzeit

  3. 1. Vorzeitige Alterspension • schrittweise Anhebung der Altersgrenze ab 1.7.2004 • um 4 Monate pro Jahr • bis 2017 • verschiedene ausgenommene Personengruppen • Härteausgleichsfonds

  4. Vorzeitige Alterspension Ausgenommene Personengruppen Personen, die • 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllen oder • unter die „Hacklerregelung“ fallen oder • einer vor dem 1.4.2003 wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarung unterliegen

  5. Ausgenommene Personengruppen Anspruchsvoraussetzungen • Erfüllung der Wartezeit: • 240 Beitragsmonate oder • 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate • lange Versicherungsdauer: • 420 Beitragsmonate oder • 450 Versicherungsmonate • keine aufrechte Pflichtversicherung • entsprechendes Alter

  6. Ausgenommene Personengruppen „Hacklerregelung I“ Lange Beitragszeitregelung • Pensionsantritt 60./55. Lebensjahr: • Geburt vor 1.1.1947 (Männer) • Geburt vor 1.1.1952 (Frauen) • Vorliegen von • 540 Beitragsmonaten (Männer) • 480 Beitragsmonaten (Frauen)

  7. Ausgenommene Personengruppen „Hacklerregelung II“ Lange Beitragszeitregelung • Pensionsantritt 61,5./56,5. Lebensjahr: • Geburt nach 31.12.1946, vor 1.7.1948 (Männer) • Geburt nach 31.12.1951, vor 1.7.1953 (Frauen) • Vorliegen von • 540 Beitragsmonaten (Männer) • 480 Beitragsmonaten (Frauen)

  8. Ausgenommene Personengruppen „Hacklerregelung III“ Schwerarbeiterregelung Pensionsantritt 60./55. Lebensjahr: • Geburt nach 31.12.1946, vor 1.1.1959 (Männer) • Geburt nach 31.12.1951, vor 1.1.1964 (Frauen) • Körperlich und psychisch belastende Arbeit • Vorliegen von • 540 Beitragsmonaten (Männer) • 480 Beitragsmonaten (Frauen)

  9. Vorzeitige Alterspension Härteausgleichsfonds für Personen • mit Stichtag ab 1.1.2004, • die von besonderen Härten betroffen sind aber: Kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen!

  10. 2. Übergangsgeld • frühestmögliches Anfallsalter für vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Rechtslage 2003) in den Jahren 2004 bis 2006 • Arbeitslosigkeit mindestens 52 Wochen in den letzten 15 Monaten • keine neue Beschäftigung trotz intensiver Bemühungen

  11. 3. Pensionsberechnung • tief greifende Änderungen ab 1.1.2004 durch • Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes, • Kürzung des Pensionsprozentsatzes und • Erhöhung der Abschläge • ausgenommene Personengruppen • Abfederungsmaßnahmen

  12. Pensionsberechnung Ausgenommene Personengruppen • Personen, die 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllen

  13. Pensionsberechnung Durchrechnungszeitraum • derzeit: 180 Beitragsmonate • Verlängerung um 12 Beitragsmonate / Jahr • bis 480 Beitragsmonate im Jahr 2028

  14. Pensionsberechnung Pensionsprozentsatz • bisher: für je 12 Versicherungsmonate Pensionsprozentsatz 2%, maximal 80% • ab 1.1.2004: Reduktion des Pensionsprozentsatzes um 0,04 / Jahr • ab 1.1.2009: 1,78%

  15. Pensionsprozentsatz Reduktion des Pensionsprozentsatzes

  16. Pensionsberechnung Abschläge • bisher: 3% / Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension • ab 1.1.2004: 4,2% / Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension • maximale Reduktion der Pension: 15%

  17. Pensionsberechnung Abfederungsmaßnahmen • verstärkte Berücksichtigung vonKindererziehungszeiten • begünstigte Berechnung bei „Hacklerregelungen“ • Höherversicherung bei Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug • Vergleichsrechnung/ Verlustdeckelung

  18. Abfederungsmaßnahmen Kindererziehungszeiten • Reduktion des Durchrechnungszeitraumes um maximal 36 Monate / Kind • fixe Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: • Einzelrichtsatz der Ausgleichszulage (2003: € 643,54) • Jährliche Anhebung um 2% bis zum Jahr 2028 • Gesamterhöhung bis zum Jahr 2028 daher 50%

  19. Abfederungsmaßnahmen „Hacklerregelungen“ „Hacklerregelung“ I • Pensionsprozentsatz 2% • Anstieg Bemessungszeit 12 Beitragsmonate / Jahr • Vorsicht: Verschärfte Abschlagsregelung!4,2% pro Jahr – berechnet vom Zeitpunkt, ab dem nach neuer Rechtslage eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden könnte

  20. Abfederungsmaßnahmen „Hacklerregelungen“ „Hacklerregelung“ II • Pensionsprozentsatz gestaffelt • Anstieg Bemessungszeit 12 Beitragsmonate / Jahr • Vorsicht: Verschärfte Abschlagsregelung!4,2% pro Jahr, maximal 14,7% – berechnet vom Zeitpunkt, ab dem nach neuer Rechtslage eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden könnte

  21. Abfederungsmaßnahmen „Hacklerregelungen“ „Hacklerregelung“ III • neue Pensionsberechnung • Pensionsprozentsatz gestaffelt • Vorsicht: Verschärfte Abschlagsregelung!4,2% pro Jahr – berechnet vom Zeitpunkt, ab dem nach neuer Rechtslage eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden könnte

  22. Abfederungsmaßnahmen „Hacklerregelungen“ „Hacklerregelungen“ II und III

  23. Abfederungsmaßnahmen Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug • bisher: Beitragszahlung, aber keine Erhöhung der Pension • ab 1.1.2004: Beitragszahlung führt zu Höherversicherung • Höherversicherungsbeitrag ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Tätigkeit folgt

  24. Abfederungsmaßnahmen Verlustdeckelung • für jede Pension ab 1.1.2004, die von der Pensionsreform betroffen ist • Pension maximal 10% niedriger als Vergleichspension nach alter Rechtslage

  25. 4. Beitragswesen • Erhöhung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage um € 30 (2004: voraussichtlich € 3.450) • Sonderbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende in der Gründerphase

  26. Beitragswesen Sonderbeitragsgrundlage • Erhöhung der Beitragsgrundlage um die finanzbehördlich als Betriebsausgaben anerkannten Investitionen • für die ersten 3 Kalenderjahre der gewerblichen Tätigkeit • über Antrag des Gewerbetreibenden

  27. 5. Lohnnebenkosten • Maßnahmen zur Senkung der Lohnnebenkosten für ältere Dienstnehmer • einheitlicher Krankenversicherungs-beitrag ab 1.1.2004 für Arbeitnehmer • neue Berechnung des Malus

  28. Lohnnebenkosten Senkung der Lohnnebenkosten Wegfall von: • Arbeitslosenversicherungsbeitrag • Unfallversicherungsbeitrag • Zuschlag nach dem IESG • Dienstgeberbeitrag zum FLAG abhängig vom Alter der betroffenen Mitarbeiter Ersparnis: 12,6% an Dienstgeberbeiträgen!

  29. Senkung der Lohnnebenkosten Alter der betroffenen Mitarbeiter

  30. Lohnnebenkosten Krankenversicherungsbeitrag

  31. Lohnnebenkosten Malus • ab vollendetem 50. Lebensjahr 20% • 1. Erhöhung: • für je 3 weitere Lebensmonate +15% bis maximal 260%, • für je 3 weitere Lebensmonate ab Vollendung des 56. Lebensjahres -15% bis mindestens 80% • 2. Erhöhung: • für jedes vollendete Jahr, das 10 Jahre Dauer des Dienstverhältnisses übersteigt, 2%, maximal 30%

  32. 6. Altersteilzeit • keine Änderung für vor dem 1.4.2003 abgeschlossene Vereinbarungen • Übergangsbestimmungen für zwischen 1.4.2003 und 31.12.2003abgeschlossene Vereinbarungen • Neuregelung für Vereinbarungen ab 1.1.2004

  33. Altersteilzeit Vereinbarung vor dem 1.4.2003 • Vorliegen arbeitsvertraglicher Voraussetzungen • Vorliegen sozialrechtlicher Voraussetzungen für den Bezug desAltersteilzeitgeldes • Sozialrechtliche Anpassungsmaßnahmen

  34. Vereinbarung vor dem 1.4.2003 Arbeitsvertragliche Voraussetzungen • Reduktion der Normalarbeitszeit in einer Bandbreite von 40% bis 60% (Blockzeit uneingeschränkt möglich!) • Lohnausgleich von 50% der Differenz zwischen altem und neuem Entgelt • Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der ursprünglichen Normalarbeitszeit • Anspruch auf Abfertigung alt auf Basis der ursprünglichen Arbeitszeit

  35. Vereinbarung vor dem 1.4.2003 SozialrechtlicheVoraussetzungen • Mindestantrittsalter: • Frauen: vollendetes 50. Lebensjahr • Männer: vollendetes 55. Lebensjahr • 15 Jahre arbeitslosenversicherungs-pflichtige Beschäftigung in den letzten25 Jahren

  36. Vereinbarung vor dem 1.4.2003 Altersteilzeitgeld • Ersatz des zusätzlichen Aufwandes durch • den Lohnausgleich • die SV-Beiträge auf Basis der ursprünglichen Normalarbeitszeit Grenze: ASVG-Höchstbeitragsgrundlage! • Anspruchsdauer: maximal 6,5 Jahre

  37. Vereinbarung vor dem 1.4.2003 Anpassungsmaßnahmen als Pensionsantrittsalter gilt weiter für: • Männer 61,5. Lebensjahr • Frauen 56,5. Lebensjahr

  38. Altersteilzeit Vereinbarung zwischen 1.4. und 31.12.2003 • Vorliegen arbeitsvertraglicher Voraussetzungen wie bisher • Vorliegen sozialrechtlicher Voraussetzungen für den Bezug des Altersteilzeitgeldes wie bisher • Sozialrechtliche Anpassungsmaßnahmen

  39. Vereinbarung zwischen 1.4. und 31.12.2003 Anpassungsmaßnahmen • einvernehmliche Verlängerung der Altersteilzeit bis zum geänderten frühestmöglichen Pensionsantrittsalter möglich • wenn keine Verlängerung nach Ablauf der Altersteilzeit, Gewährung von Übergangsgeld möglich • in Höhe des um 25% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes • zuzüglich allfälliger Familienzuschläge

  40. Altersteilzeit Vereinbarung ab 1.1.2004 • strengere arbeitsvertragliche Voraussetzungen als bisher • strengere sozialrechtliche Voraus-setzungen für den Bezug des Altersteilzeit-geldes • sozialrechtliche Anpassungsmaßnahmen • Antragstellung nur 3 Monate rückwirkend

  41. Vereinbarung ab 1.1.2004 ArbeitsvertraglicheVoraussetzungen Teilzeitbeschäftigte • Beschäftigung mit 80% der gesetzlichen / kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit • Mindestdauer dieser Beschäftigung vor Altersteilzeit • 1 Jahr • bei Betriebswechsel 3 Monate

  42. Vereinbarung ab 1.1.2004 ArbeitsvertraglicheVoraussetzungen Blockzeit • nur mehr zulässig bei Einstellung einer Ersatzkraft während der Freizeitphase • kurze, unvermeidliche Unterbrechungen der Beschäftigung der Ersatzkraft erlaubt

  43. Vereinbarung ab 1.1.2004 SozialrechtlicheVoraussetzungen Mindestantrittsalter • ab 1.1.2004: Anhebung der vollendeten 50 Jahre (Frauen) / 55 Jahre (Männer) um 6 Monate pro Kalenderjahr • ab 1.1.2013: 5 Jahre vor Erreichung des jeweiligen Mindestalters für eine Alterspension

  44. Vereinbarung ab 1.1.2004 SozialrechtlicheVoraussetzungen

  45. Vereinbarung ab 1.1.2004 SozialrechtlicheVoraussetzungen Anwartschaft • 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren • Anrechnung bestimmter anwartschaftsbegründender Zeiten (z.B.: krankenversicherungspflichtige Zeiten nach Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht) • Rahmenfristerstreckung des Zeitraumes von 25 Jahren um Kinderbetreuungszeiten bis zum 15. Lebensjahr

  46. Vereinbarung ab 1.1.2004 Altersteilzeitgeld Anspruchsdauer • 2004 bis 2012 abhängig von Altersteilzeit-Antrittsalter und Pensionsalter (Zeitraum dazwischen) • ab 2013 (nur mehr) 5 Jahre

  47. Vereinbarung ab 1.1.2004 Altersteilzeitgeld Höhe • 100% • bei Einstellung einer Ersatzkraft • keine Dienstgeberkündigung in Zusammenhang mit der Altersteilzeitvereinbarung • 50% • keine Einstellung einer Ersatzkraft

  48. Vereinbarung ab 1.1.2004 Altersteilzeitgeld Einstellung einer Ersatzkraft zusätzlich und nicht nur vorübergehend • eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze oder • ein Lehrling

  49. Vereinbarung ab 1.1.2004 Altersteilzeitgeld

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