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Das subjektive Recht

Das subjektive Recht. Recht des Einzelnen zur Durchsetzung seiner Interessen. Was sind subjektive Rechte?. Es sind Rechte, die einer Person zur Durchsetzung ihrer Interessen zugeordnet sind, zB:

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Das subjektive Recht

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Presentation Transcript


  1. Das subjektive Recht Recht des Einzelnen zur Durchsetzung seiner Interessen

  2. Was sind subjektive Rechte? • Es sind Rechte, die einer Person zur Durchsetzung ihrer Interessen zugeordnet sind, zB: • Persönlichkeitsrechte wie Freiheit (§ 823 I), Name (§ 12), Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG), allg. Persönlichkeitsrecht. • Herrschaftsrechte an Sachen wie Eigentum (§ 903), Besitz (§ 854), dingliche Sicherungsrechte (zB Hypothek, §§ 1113, 1147). • Ansprüche (§ 194) aus Vertrag (zB § 433) oder Gesetz (zB § 812). • Gestaltungsrechte wie Kündigung (§ 314), Anfechtung (§ 142), Ausübung eines Wahlrechts (§ 262).

  3. Die subjektiven Rechte • wirken entweder absolut, d.h. gegenüber jedermann (lies § 903), • oder relativ, d.h. gegen eine bestimmte Person (lies § 194), • wobei aus der Verletzung absolut wirkender Rechte ein relatives Recht neu entstehen kann: • aus der Verletzung des Eigentums (absolutes Recht) entsteht zB nach § 823 I ein Anspruch (= relatives Recht) auf Schadensersatz.

  4. Subjektive Rechte • können originär entstehen oder derivativ erworben werden, zB • Eigentum: Originärer Erwerb durch Herstellung einer Sache oder Vermischung (§§ 948, 950), derivativer Erwerb (bei beweglichen Sachen) durch Einigung und Übergabe (§ 929). • Anspruch: Originärer Erwerb durch Vertrag oder Gesetz, derivativer Erwerb durch Abtretung (§ 398).

  5. Übertragung subjektiver Rechte: • Gesetz kennt die Einzelrechtsnachfolge (§§ 929, 398) • Regelfall des derivativen Erwerbs • Außerdem idR auch Gesamtrechtsnachfolge möglich, • zB bei Erbschaft (§ 1922): • Das Vermögen geht als Ganzes auf den oder die Erben über • ebenso bei der Verschmelzung zweier Handelsgesellschaften (§ 20 I Nr. 1 UmwG). • Bei höchstpersönlichen Rechten (zB Freiheit, Ehre) ist die Übertragung ausgeschlossen (§ 399) • Übertragbar ist aber der aus der Verletzung resultierende Anspruch.

  6. Ansprüche nach dem BGB • Entstehen: • aus Verträgen (§ 311 I), • aus vertragsähnlichen Beziehungen, zB Vertragsanbahnung (§ 311 II) oder der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677), • aus dem Sachenrecht (sog. dingliche Ansprüche) zB §§ 985, 1004, 861, 1147); • aus der unerlaubten Einwirkung auf fremde Rechte (deliktische Ansprüche), §§ 823 ff. • aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff). • Weiterhin entstehen Ansprüche nach dem BGB aus dem Familienrecht, zB Unterhaltsanspruch, § 1569 ff; oder aus dem Erbrecht, zB Anspruch des durch ein Vermächtnis Begünstigten, § 2174.

  7. Anspruchskonkurrenz • Ansprüche wegen des gleichen Leistungsgegenstands können nebeneinander bestehen, • zB wegen Vertragsverletzung (§ 280 I) neben unerlaubter Handlung (§ 823 I). • Oder Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) neben unerlaubter Handlung (§ 823 I) • Günstig für den Kläger, weil dann mehrere Wege zum Erfolg führen • Im Gutachten also alle Möglichkeiten vollständig prüfen • Die Leistung kann natürlich nur einmal verlangt werden • Erfüllung (§ 362) bringt alle bestehenden Ansprüche zum Erlöschen

  8. Entstehung des BGB • Bedürfnis nach einheitlichem Zivilrecht Ende des 19. Jahrhunderts • Wichtig für freien Handel innerhalb Deutschlands und zunehmende Industrialisierung • Nach Reichsgründung und Verfassungsänderung ab 1873 möglich • Vorher waren bereits Wechselrecht und Handelsrecht auf der Basis von Staatsverträgen vereinheitlicht worden • Zur Lektüre für historisch Interessierte: Schulte- Nölke, Die schwere Geburt des BGB, NJW 1986, 1705 ff.

  9. Entstehung des BGB • Gesetzgebungsverfahren: • Erste Kommission (11 Juristen), Entwurf 1888 veröffentlicht (sog. Motive) • Starke Kritik am Entwurf: praxisfern, „undeutsch“, sozial rückständig • Ab 1890 zweite Kommission, unter Einschluss von Wirtschaftsvertretern und Ökonomen • Veröffentlichung der Beratung (Protokolle) • Änderungen durch den Bundesrat, dann amtliche Vorlage, dazu Denkschrift des Justizministeriums • 1896 Annahme durch den Reichtag, 1900 In-Kraft-Treten. • Materialien (Motive, Protokolle, Denkschrift) veröffentlicht bei MUGDAN, Die gesammelten Materialen zum BGB, 5 Bände.

  10. Grundgedanken des BGB • Ausgangserwägung war und ist die Privatautonomie: • Selbstbestimmung des Einzelnen bei der Gestaltung seiner privaten Verhältnisse • Getroffene Entscheidung wird von der Rechtsordnung zugleich anerkannt und durchgesetzt • Insbesondere: • Vertragsfreiheit mit den Unterpunkten: • Abschlussfreiheit • Gestaltungsfreiheit • Aber auch Eigentumsfreiheit (§ 903) • Testierfreiheit, § 1937

  11. Grundgedanken des BGB • Sozialer Ausgleich • In der Ausgangsfassung ansatzweise enthalten (Tropfen sozialen Öls) • Verbot des Wuchers in § 138 II • Schutzbestimmungen zugunsten von Angestellten in §§ 617, 618 • Begrenzung der Eigentumsfreiheit durch Gesetzesvorbehalt und Rechte Dritter • Pflichtteilsrecht als Begrenzung der Testierfreiheit

  12. Grundgedanken des BGB • Sozialer Schutz heute deutlicher ausgebaut: • Vor allem im Verbraucherrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht • Ungleichgewicht der Vertragsparteien • Schutz vor allem durch zwingende Gesetzesbestimmungen • Auch sonst bei der Anwendung von Vertragsrecht über §§ 138 I, 242 zu beachten • BVerfG NJW 1994, 2749 –bitte lesen- • Einschränkung der Abschlussfreiheit jetzt durch Allg. Gleichbehandlungsgesetz -> Ist sozialer Schutz noch die Ausnahme oder schon die Regel?

  13. Grundgedanken des BGB: • Weiterer wichtiger Gesichtspunkt: Vertrauensschutz, Schutz des guten Glaubens • zB Gutgläubiger Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten: • § 932 für bewegliche Sache, • § 892 für Grundstücke • zB Schutz des guten Glaubens an eine bestehende Vollmacht, §§ 170 – 173

  14. Der Aufbau des BGB • folgt dem "Klammerprinzip": • Allgemein geltende Regeln werden "vor die Klammer gezogen". • Das gilt innerhalb der fünf Bücher: • Im Schuldrecht stehen die allg. Vorschriften (§§ 241 - 310) vor den Vorschriften über Verträge (§§ 305 - 361) und diese wieder vor den Regeln für einzelne Vertragstypen (§§ 433 ff.) • Das gilt auch für das BGB insgesamt: Die allgemeinsten, für alle Rechtsgeschäfte geltenden Regeln bilden den "Allgemeinen Teil".

  15. Der Aufbau des BGB • Hat Vorteile: • Vermeidung von Wiederholungen: • Dass ein Testament ebenso Geschäftsfähigkeit voraussetzt wie ein Kaufvertrag folgt aus § 104 und muss bei §§ 433 und 2064 ff. nicht jeweils wiederholt werden. • Hat Nachteile: • Unübersichtlichkeit, Verweisungstechnik (lies § 2013) • Entstehung von "Paragraphenketten", zB §§ 818 III, 818 IV, 819 I, 292, 989, 990. • Charakter des BGB als eines Gesetzes von Experten für Experten: • Allgemeinverständlichkeit wird nicht angestrebt, der Bürger kann (und soll) sich beraten lassen.

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