1 / 20

FDI Fachverband Führungskräfte der Druckindustrie und Informationsverarbeitung e.V.

FDI Fachverband Führungskräfte der Druckindustrie und Informationsverarbeitung e.V. Vortrag: Unternehmensnachfolge und Determinanten der Unternehmensnachfolge 23. April 2009 Dortmund.

shada
Download Presentation

FDI Fachverband Führungskräfte der Druckindustrie und Informationsverarbeitung e.V.

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. FDI Fachverband Führungskräfte der Druckindustrie und Informationsverarbeitung e.V. • Vortrag: Unternehmensnachfolge und Determinanten der Unternehmensnachfolge • 23. April 2009 Dortmund

  2. Vortrag:Unternehmensnachfolge und Determinanten der Unternehmensnachfolge Gliederung Einleitung Anlässe der Unternehmensnachfolge Plötzlicher Unfall/Tod des Unternehmers Exkurs: „Notfall-Koffer“ packen Geregelte Übergabe zu Lebzeiten Regelungen zur Erbfolge Gesetzliche Erbfolge Verfügungen des Erblassers und deren Formen privatschriftliches Testament notarielles Testament Erbvertrag mit/ohne Erbverzichtsvertrag Exkurs: Pflichtteilsrecht Steuerliche Determinanten der Unternehmensnachfolge Kurzer Überblick über das neue Erbschaftsteuerrecht ab 01.01.2009 Persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen Persönliche Determinanten/Eignung der Unternehmensnachfolger Weitere Determinanten der Unternehmensnachfolge Sicherstellung der Ruhestandsbezüge der abgebenden Generation Steuerliche Optimierung der Leistungen der Erben/Unternehmensnachfolger Hitliste der schlimmsten Fehler und der besten Tipps zur Fehlervermeidung beim Erben und Vererben Schlussbemerkung

  3. 2. Anlässe der Unternehmensnachfolge a) plötzlicher Unfall/Tod des Unternehmers z.B. Verkehrsunfall, schwere Erkrankung, Flugzeugabsturz, Sportunfall, Herzinfakt, Schlaganfall …

  4. b) Exkurs: „Notfall-Koffer“ packen Zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens sollte der vorausschauende Unternehmer folgende Vorsorge treffen: • Vollmachten: - private Vollmachten (privates Vermögen, Patientenverfügung etc.)- geschäftliche Vollmachten (Handlungsvollmachten wie z. B. Prokura)- Vollmachten über den Tod hinaus (z. B. Regelungen des Testaments etc.). • Vertretungsplan: Klären Sie, wer Sie im Notfall vertreten kann:- ein kompetenter und führungserfahrener Mitarbeiter- ein Geschäftspartner- ein Familienangehöriger • Wichtige Adressen • Passwörter • Zweitschlüssel • hinterlegen bei StB oder RA

  5. c) Geregelte Übergabe zu Lebzeiten • z.B. Rückzug auf Beraterrolle und schenkungsweiser Übertrag des Unternehmens bei Erreichen einer Altersgrenze z.B. 60. Lebensjahr

  6. 3. Regelungen zur Erbfolge • a) Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) Grundsätzlich gilt Parentelsystem (lat. parens = Eltern) Bsp. Unternehmer U verstirbt und hinterläßt Ehefrau E und Kinder K1-K3, U und E lebten im gesetzlichen Güterstand, dann gilt ¼ + ¼ = ½ Erbteil + Zugewinn 1/6 1/6 1/6

  7. 3.b) Verfügungen des Erblassers und deren Formen • i. privatschriftliches (eigenhändiges) Testament • § 2247 BGB • eigenhändig, handschriftlich • Ort, Datum • persönlich unterschrieben • ii. notarielles (öffentliches) Testament • § 2232 BGB • zur Niederschrift eines Notars • hinterlegt beim Notar • iii. Erbvertrag mit/ohne Erbverzichtsvertrag • §§ 1941, 2274 BGB • Notarielle Form • Entweder nur mit Ehegatte • Oder zusammen mit Kindern

  8. c) Exkurs: Pflichtteilsrecht • Soweit die gesetzliche Erben durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen oder unzureichend berücksichtigt werden, können sie zumindestens den Pflichtteil beantragen ( § 2303 BGB): • Regel: Pflichtteil = ½ gesetzliches Erbteil • Bsp. Unternehmer U setzt Kind K1 zum Alleinerben ein, die Ehefrau E sowie die Kinder K2 und K3 beantragen ihren Pflichtteil: E erhält 50% von 1/4 + Zugewinn = 1/8 + ¼ = 3/8 als Pflichtteil K1 und K2 erhalten jeweils 50% von 1/6 = 1/12

  9. 4. Steuerliche Determinanten der Unternehmensnachfolge • a) Kurzer Überblick über das neue Erbschaftsteuerrecht ab 01.01.2009 • Mit dem neuen ErbStG wird der Beschluß des BVerfG vom 07.11.2006 umgesetzt, wonach die Verfassungswidrigkeit des bislang geltenden ErbStG festgestellt und der Gesetzgeber zur Neubewertung/Gleichbewertung von Barvermögen, Immobilienvermögen und Betriebsvermögen bis spätestens zum 31.12.2008 aufgefordert worden ist • Seit Anfang des Jahres 2009 gilt ein geändertes Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht. Die Neuregelungen betreffen dabei einmal das Privatvermögen in Form neuer persönlicher Freibeträge und neuer Steuersätze sowie eine grundlegend geänderte steuerliche Behandlung von ererbten Immobilienvermögen. Außerdem gelten spezielle Sonderregelungen bei der Vererbung von Betriebsvermögen, wenn das Unternehmen durch die Erben fortgeführt wird. • Gewinner der Neuregelung seit 01.01.2009 sind in erster Linie Ehegatten des Erblassers sowie dessen Kinder, die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in den Genuss deutlich höherer Freibeträge kommen. So wurde z.B. der Freibetrag für Ehegatten von bisher 307.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Auch Kinder und Stiefkinder können sich bei unveränderten Steuersätzen über einen von bisher 205.000 Euro auf jetzt 400.000 Euro erhöhten Freibetrag freuen.

  10. b) Persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

  11. c) Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen • Betriebsvermögen wurde bei der Erbschaftsteuer bisher mit dem so genannten Buchwert angesetzt. Seit 1.1.2009 ist beim Betriebsvermögen jetzt der Verkehrswert maßgeblich. Dies führt dazu, dass die Erben im Extremfall nunmehr eine im Vergleich zur bisherigen Regelung zehn mal höhere Erbschaftsteuer bezahlen müssen. Allerdings wird dem Betriebserben die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn er das Unternehmen mindestens sieben Jahre weiterführt und die Lohnsumme während dieser Zeit im wesentlichen unverändert bleibt. Konkret gibt es für Betriebsvermögen folgende Befreiungsmöglichkeiten von der Erbschaftsteuer: • Wird der Betrieb mindestens sieben Jahre fortgeführt, bleiben 85 Prozent des Unternehmenswerts steuerfrei. • Wird der Betrieb mindestens zehn Jahre fortgeführt, fällt für das Betriebsvermögen keine Erbschaftsteuer an. • Weitere Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung für Betriebsvermögen ist, dass wärend der Frist von sieben bzw. zehn Jahren aus dem Unternehmen nicht mehr finanzielle Mittel entnommen werden als an betrieblichem Gewinn anfällt.

  12. 5. Persönliche Determinanten/Eignung der Unternehmensnachfolger • Ist der Nachfolger geeignet? • Ganz gleich, ob Ihre potenzielle Nachfolgerin oder Ihr Nachfolger ein Familienmitglied, ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens oder ein externer Käufer ist. Erstellen Sie ein Anforderungsprofil. Fragen Sie kaufmännische, fachliche und soziale Kompetenz ab. Beurteilen Sie die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und zu delegieren. Wie sieht es mit Konfliktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Gesprächsbereitschaft aus? Prüfen Sie mit Hilfe dieses Anforderungsprofils, ob Ihr Kandidat wirklich für diese Aufgabe geeignet ist. Versuchen Sie bei der Wahl Ihres Nachfolgers so objektiv wie möglich zu sein, ganz besonders dann, wenn es sich um einen Angehörigen der Familie handelt. Lassen Sie den in Frage kommenden Übernehmer auch von einer Person Ihres Vertrauens beurteilen. Ob der aus dem Familienkreis stammende Existenzgründer besser geeignet ist als ein externer, sollte im Interesse aller Beteiligten - auch des Unternehmens - objektiv geprüft werden. Beachten Sie auch, dass im Idealfall Ihre gesamte Familie rechtzeitig in alle Überlegungen zur Unternehmensnachfolge mit einbezogen wird. Ihre Entscheidung zur Unternehmensnachfolge betrifft jedes Familienmitglied. Überprüfen Sie auch, ob • Führungsmannschaft und Mitarbeiter den Nachfolger akzeptieren • der Gesellschaftsvertrag zulässt, dass der auserwählte Nachfolger das Unternehmen übernehmen kann, und ob • Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag den Nachfolgeplänen entsprechen

  13. Wo finde ich einen Nachfolger?Steht kein Familiennachfolger zur Verfügung, bietet sich vielleicht jemand aus dem Gesellschafterkreis an, von den Führungskräften, den Meistern oder den anderen Mitarbeitern. Ein Nachfolger aus dem Unternehmen hat meist den Vorteil, dass er, wie der Familiennachfolger, die Besonderheiten des Unternehmens bereits kennt. Unter Umständen hat er auch die notwendigen Kenntnisse und Führungsqualitäten schon unter Beweis gestellt. Darüber hinaus bleibt auch die Kontinuität im Unternehmen gewahrt. Wenn Ihnen kein potenzieller Nachfolger bekannt ist, sprechen Sie bspw. mit anderen Unternehmern aus der gleichen oder einer anderen Branche. Womöglich möchte einer dieser Unternehmer sein Geschäft erweitern oder ein zusätzliches Standbein aufbauen. Inserieren Sie in Tageszeitungen und Fachzeitschriften. Wenden Sie sich an Ihre örtliche Kammer oder sprechen Sie ggf. mit Wirtschaftsförderern oder Ihrem Fachverband.

  14. 6. Weitere Determinanten der Unternehmensnachfolge • Sicherstellung der Ruhestandsbezüge der abgebenden Generation Oftmals hat der Unternehmer neben dem Aufbau seines Unternehmens keine weitere eigenständige Altersvorsorge aufgebaut und auch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Mit der Unternehmensnachfolge ist dann auch die wichtige Fragestellung zu lösen, wie die Altersruhestandsbezüge für den Unternehmer (und seine/n Ehegattin/en) sichergestellt und ihre Versorgung dargestellt wird. Neben steuerlichen Aspekten ist daher dir Grundsatzfrage zu beantworten, ob das Unternehmen • Unentgeltlich (Buchwertübergang gem. § 6 Abs. 3 EStG) • Teilentgeltlich gegen Einmalzahlung oder Kaufpreisrente • Vollentgeltlich (Veräußerungsbesteuerung gem. §§ 16, 17 EStG) • Gegen Versorgungsrente (§ 22 EStG) übertragen werden soll.

  15. 6. b) Steuerliche Optimierung der Leistungen der Erben/Unternehmensnachfolger • Übertragung gegen Rente • Ein Betrieb kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Veräußerungsrente oder Versorgungsrente übertragen werden. Die Übertragung gegen Veräußerungsrente stellt einen entgeltlichen Vorgang dar. Die Rechtsfolgen sind identisch mit der Übertragung unter Fremden. • Bei der Übertragung gegen Versorgungsrente werden die stillen Reserven nicht aufgedeckt. Die Rentenzahlungen können als Sonderausgabe (§10 Abs.1 Nr.1a EStG) abgezogen werden. Der Rentenempfänger muss die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) versteuern. • Eine Versorgungsrente wird nur anerkannt, wenn eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit (Betrieb, Mitunternehmeranteil) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistung übertragen wird. • Übertragung gegen Einmalzahlung • Ein Betrieb kann daneben gegen eine Einmalzahlung auf den Nachfolger übertragen werden, dies ist jedoch regelmäßig ein Veräußerungsgeschäft, dass zu einer Veräußerungbesteuerung beim Übergeber und zu Anschaffungskosten und Abschreibungen beim Erwerber des Unternehmens führt. • Zahlungen an weichende Erben • Sogenannte Gleichstellungsgelder an weichende Erben stellen für den Zahlenden widerum Anschaffungskosten der Unternehmensanteile dar, und können entsprechend steuerlich berücksichtigt werden.

  16. 7. Hitliste der schlimmsten Fehler und der besten Tipps zur Fehlervermeidung beim Erben und Vererben • 1. Fehler: Das Missachten von Formen, das Versäumen von Fristen, die Untätigkeit nach Fristversäumnis. • Tipp: Beachten Sie bei der Abfassung eines Testaments die Form der Eigenhändigkeit und der persönlichen Unterschrift. Holen Sie sich Beratung ein, besonders auch bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten. Fertigen Sie im Erbfall eine Liste der in Frage kommenden Fristen an und beschaffen Sie sich Informationen, wie genau eine Frist sicher zu hemmen ist. Tragen Sie diese Frist in Ihren eigenen Terminkalender ein und zusätzlich einen Termin zur Bearbeitung einige Zeit vor Ablauf der tatsächlichen Frist. • 2. Fehler: Das Nichternstnehmen von Interessenkollisionen; das Übersehen von Problemen, die durch Erbengemeinschaft und durch die Beteiligung von Minderjährigen entstehen können. • Tipp: Akzeptieren Sie, dass eine Interessenkollision bei mehreren Personen immer vorhanden ist, sie wird nur zeitweise von gemeinsamen Interessen verdeckt. Vermeiden Sie Erbengemeinschaften (latenter Streit, Minderjährige, Einkommensteuer). Beachten Sie bei der Beteiligung von Minderjährigen die eingeschränkte Vertretungsmacht der Eltern. Sichern Sie auch Ihr Testament, am besten durch Hinterlegung bei einem Amtsgericht. • 3. Fehler: Die Vernachlässigung der Prinzipien Herr im Haus und Vorrang der Eigensicherung und des sachlichen Überblicks; Stichwort Kaninchenfalle. • Tipp: Starren Sie nicht auf das Steuerrecht wie das Kaninchen auf die Schlange, Steuersparmodelle vergessen oft die Gefahr der unwiderruflichen Entreicherung des Übergebers. Behalten Sie Überblick über Ihre Vermögenswerte und sichern Sie vor allen Dingen sich selbst und ggf. Ihren Ehepartner. Allerdings muss die Verantwortlichkeit (und Kompetenz!) für einen Nachfolger immer auch mit einer seinerseits gesicherten wirtschaftlichen Position verbunden sein. • 4. Fehler: Das Verwechseln von Rechtsgebieten und die Vernachlässigung des rechtlichen Überblicks. • Tipp: Bei jeder Analyse und bei jeder Beurteilung und bei jeder Gestaltungsüberlegung machen Sie sich klar, für welches Rechtsgebiet diese Vorgehensweise maßgebend sein soll. Danach ist immer auch eine Überprüfung hinsichtlich anderer möglicherweise relevanter Rechtsgebiete erforderlich. Beispiel: Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Ehe-, Unterhalts- und Scheidungsrecht, Erbrecht und Pflichtteilsrecht, Einkommensteuerrecht (z.B. Betriebsaufspaltung), Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht. • 5. Fehler: Das Übersehen ertragsteuerlicher Auswirkungen bei Auseinandersetzung, Stichwort Abfindungsgewinn. • Tipp: Bei Übergabe oder bei Vererbung eines Unternehmens muss inzwischen streng darauf geachtet werden, dass abzufindende Anteile an Beteiligte, die das Unternehmen auf Dauer nicht mit übernehmen wollen, vorab, jedenfalls außerhalb des Unternehmens übertragen werden. Anderenfalls wird der Abzufindende zeitweise Unternehmer und sein Ausstieg kann sehr dramatische einkommensteuerliche Konsequenzen haben.

  17. 6.Fehler: Die Vernachlässigung möglicher Ungewöhnlichkeiten der Entwicklungen der Zukunft: Tod Jüngerer, Scheidung, Kinder, aber auch Auffinden des Testaments. • Tipp: Spielen Sie bei der Erb- und Unternehmensnachfolgeplanung unbedingt auch ungewöhnliche Fallgestaltungen durch und treffen Sie Vorsorge, beispielsweise für das Vorversterben des Nachfolgers, für den Fall der Scheidung, für den Fall der unguten Einflussnahme durch Dritte usw. Nach unvorhergesehenen Ereignissen, mindestens aber alle 10 Jahre, müssen alle Gestaltungen überprüft werden. Vorsicht vor "lebenslänglichen" Festlegungen. Ein Testament gehört nicht in die Schublade. Hinterlegen Sie es gegen eine geringe Gebühr bei einem beliebigen Amtsgericht. • 7. Fehler: Die unkritische Auswahl des Beraters und die mangelnde Kontrolle. • Tipp: Eine Erbfolgegestaltung ohne Beratung für den konkreten Fall empfiehlt sich nur in einfachsten Fällen. Denken Sie daran, welche Qualitätsunterschiede es bei den Fachleuten in Ihrem Beruf gibt. Genau so verhält es sich mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren. Nehmen Sie sich Zeit für die Suche und die Auswahl: Verwenden Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationsmittel. Beachten Sie, dass Berater häufig einseitig Problemlösungen für einzelne Rechtsgebiete anstreben. Kontrollieren Sie Ihren Berater ständig in allen Belangen, gegebenenfalls auch durch die Einholung anderweitigen fachlichen Rats. Klären Sie vorab und nachweisbar die Honorarfrage. • 8. Fehler: Das Ermöglichen von Haftungen des Erben für Nachlassschulden oder des Nachlasses für Erbenschulden. • Tipp: Der Erbe haftet unbeschränkt, seine Haftung kann jedoch beschränkt werden durch Testamentsvollstreckungen, durch Eigenanträge über Nachlassverwaltung und Insolvenzverfahren, jedenfalls dürfen die Vermögen nicht vermischt werden. Die Beschränkung der Haftung kann auch verloren gehen durch Versäumung der Inventarfrist, durch Inventuruntreue und durch Eidesverweigerung. Der Nichterbe, der z.B. durch Vermächtnis oder durch Vertrag zugunsten Dritter (z.B. Sparkonto) begünstigt ist, haftet nicht persönlich für die Nachlassschulden. Der Nachlass wird andererseits von den Gläubigern des überschuldeten Erben geschützt durch Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, gegebenenfalls über eine Vorerbschaft. • 9. Fehler: Das Übersehen von möglichen Steuerschulden für teilweise auch weit zurückliegende Zeiträume. • Tipp: Die Blauäugigkeit der Erben hinsichtlich der Farbe des Geldes, das sie erben, kann teuer zu stehen kommen. Der Nachlass haftet für die zurückliegenden 10 bis 12 Jahre für nicht bezahlte Steuern plus Zinsen. Die Finanzämter werden zumindest von Inlandsvermögen bei Todesfällen meist zuverlässig informiert. Für Banken und Versicherungen besteht Meldepflicht. Vorsicht bei Erbenstreit! Die Erben haften auch strafrechtlich auf Grund der Berichtigungspflicht. • 10. Fehler: Das Übersehen von dramatischen Unterschieden zur deutschen Rechtslage, sobald eine Auslandsbeteiligung oder eine Ausländerbeteiligung vorliegt. • Tipp: Bei Auslandsvermögen oder Beteiligung von Ausländern gilt oft ausländisches Erbrecht über das so genannte internationale Privatrecht (IPR). Andererseits gilt für jedes ausländische Vermögen aber deutsches Erbschaftsteuerrecht neben dem ausländischen Erbschaftsteuerrecht, wenn auch meist mit Anrechnung. • Eine professionelle Beratung durch Spezialisten ist unerlässlich!

  18. 8. Schlussbemerkung Welches Nachfolgemodell sollte verwendet werden? • Ein Patentrezept für die Unternehmensnachfolge kann es aufgrund der Unterschiedlichkeit der Unternehmen und der beteiligten Personen nicht geben. Kompetente Beratung ist die Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. • Ein Unternehmensnachfolgekonzept ist immer eine auf den individuellen Fall abgestellte Einzelfalllösung. Hieran sollte neben Ihnen unbedingt Ihr Steuerberater sowie Ihr Rechtsanwalt/Notar gemeinsam mitwirken. Die Lösung der Unternehmensnachfolge ist eine interdisziplinäre komplexe Fragestellung. • Treffen Sie die in Ihrem Leben vielleicht weitreichendste Entscheidung nicht, ohne vorab die wichtigsten Aspekte mit kompetenten Beratern zu erörtern, angefangen bei der Frage der persönlichen und fachlichen Eignung, über die Problematik der Kaufpreisfindung und Finanzierung, bis hin zur Frage des richtigen Vertrages. Bereiten Sie Ihre Beratungsgespräche gut vor und prüfen Sie selbstkritisch, wo Sie besondere Informationsdefizite haben.

  19. Referent: StB Dipl. Kfm. Peter Keune • Bühler, Coßmann & Keune, StB WP RA • Wittbräucker Straße 2 • 44287 Dortmund • Tel. 0231/945 38 95-0

  20. Literaturhinweise: • http://www.nexxt.org/index.php • http://www.unternehmensboerse.de/ • http://www.hans.de/fachinformationen/erbrecht-fehler-erben-vererben-hpp-muenchen.htm • http://www.next-business-generation.org/nbg/system/download/Veranstaltungen/2005_09_29_Zuerich_Steuerproblematik_Unternehmensnachfolge/Grobshaeuser.pdf • Rainer Nahrendorf, Der UnternehmercodeISBN 978-3-8349-0790-5

More Related