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INNOVATION DURCH KOOPERATION

Innovation Network Austria GmbH. INNOVATION DURCH KOOPERATION. Impulszentrum IP-ONE Fernkorngasse 10 1100 Wien 4. Oktober 2004, 14:00-17:30 Uhr. Georg Heger, Patentanwalt. Intellectual Property - Sicherung und Verwertung Geistigen Eigentums in Kooperationen. Inhalt.

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INNOVATION DURCH KOOPERATION

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Presentation Transcript


  1. Innovation Network Austria GmbH INNOVATIONDURCHKOOPERATION Impulszentrum IP-ONE Fernkorngasse 10 1100 Wien 4. Oktober 2004, 14:00-17:30 Uhr

  2. Georg Heger, Patentanwalt Intellectual Property - Sicherung und Verwertung Geistigen Eigentums in Kooperationen

  3. Inhalt

  4. Was ist Geistiges Eigentum ? Wie kann man Geistiges Eigentum schützen ? Warum soll man Geistiges Eigentum schützen ? Worauf ist beim Schutz und der Verwertung von Geistigem Eigentum in Kooperationen zu achten ? Inhalt

  5. Geistiges Eigentum

  6. Rechte, die aus einer geistigen Schöpfung resultieren können Immaterialgüterrechte(Intellectual Property Rights IPR) Geistiges Eigentum

  7. Urheberrechte Gewerbliche Schutzrechte Geistiges Eigentum - Arten

  8. Gegenstand “Werke”: eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst (inkl. Computerprogramme und Datenbankwerken) Schutzerwerb Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes bzw. mit dessen Veröffentlichung (Ausnahme: Registrierung von Künstlernamen und Registrierung von Urheberrechten bei der Bekämpfung von Pirateriewaren durch die Zollbehörden) Schutzdauer 70 Jahre ab Veröffentlichung oder Tod Urheberrecht

  9. Patente Gebrauchsmuster Marken Geschmacksmuster Sortenschutz Halbleiterschutz Schutzerwerb Durch Eintragung bzw. Registrierung bei den Patentämtern Gewerbliche Schutzrechte

  10. Gegenstand Erfindungen Schutzerwerb Anmeldung, Prüfung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 20 Jahre ab Anmeldetag (Verlängerung um max. 5 Jahre für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel über ergänzende Schutzzertifikate möglich) Patente

  11. Gegenstand Erfindungen Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 10 Jahre ab Anmeldetag Gebrauchsmuster

  12. Gegenstand Zeichen, die dazu dienen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer unbegrenzt (Erneuerung alle 10 Jahre) Marken

  13. Gegenstand “Vorbild für das Aussehen gewerblicher Erzeugnisse” = ästhetische Formschöpfungen Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 25 Jahre ab Anmeldetag Geschmacksmuster

  14. Gegenstand Neue Pflanzensorten, die Ergebnis einer züchterischen Leistung ist Schutzerwerb Anmeldung, Sortenprüfung und Registrierung beim Sortenschutzamt Schutzdauer maximal 25 bis 30 Jahre (abhängig von der Art der Pflanzensorte) Sortenschutz

  15. Gegenstand Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen = Halbleitertopologien Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 10 Jahre Halbleiterschutz

  16. Schutz von Geistigem Eigentum

  17. Innovationistteuerundleichtnachzumachen

  18. Das Nachahmen eines neuen Produktes kostet in der Regel nur 1/10 bis 1/100 der Entwicklungskosten des Produkts

  19. Vom Staat verliehene territorital, sachlich und zeitlich begrenzte Rechte auf ausschließliche Verwertung einer Erfindung Patente - Gebrauchsmuster

  20. § 22 PatG (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. (2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Wirkung des Patents

  21. Unterlassungsanspruch (§ 147 PatG) Beseitigungsanspruch (§ 148 PatG) Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG) Ansprüche in Geld (§ 150 PatG) Rechnungslegung (§ 151 PatG) Schutz des Patents

  22. Wirksame “Waffe” gegen Nachahmer Verdrängung von Mitbewerbern Förderungen (Bewertung von Schutzrechten) Steuervorteile Höhere Preise für geschützte Produkte möglich Einnahmemöglichkeit (Lizenzen) Bessere Verhandlungsposition Bessere Kooperationsmöglichkeiten Veröffentlichung Image, Werbung Vorteile von Schutzrechten

  23. Offenlegung Förderung der Entwicklung von Umgehungslösungen Langwierige Registrierungsverfahren Kosten Zeitliche Begrenzung des Monopols im Gegensatz zu geheimem Know-how Nachteile von Schutzrechten

  24. Abhängigkeit u.a. von: Unternehmensgröße Unternehmensstruktur Branche Konkurrenzsituation Produkt Anmeldestrategien • Markt für die Innovation • Entwicklungsarbeiten • Produktionsmöglichkeiten • Vertriebsmöglichkeiten

  25. 1. Philips (NL) 2,278 2. Siemens AG (DE) 1,180 3. Matsushita Electric Ind. Corp. (JP) 1,071 4. Robert Bosch GmbH (DE) 958 5. Sony Corporation (JP) 822 6. Nokia Corporation (FI) 765 7. Motorola Inc. (US) 715 8. 3M Innovative Properties Company (US) 609 9. Intel Corporation (US) 551 10.Infineon Technologies AG (DE) 540 Top PCT-Anmelder 2003

  26. Erfinder - Anmelder

  27. Erfinder hat die Erfindung gemacht Erfinder hat Anspruch auf Nennung Erfinderrecht ist ein Persönlichkeitsrecht und kann nicht übertragen werden Erfinder steht das Recht zur Patentanmeldung zu Bei Dienstnehmererfindungen hat Dienstgeber Aufgriffsrecht (wenn schriftlich verankert) Bei Erfindungen von Universitätsangehörigen hat die Universität Aufgriffsrecht (neues UG) Mehrere Erfinder (Erfindungsanteile festlegen) Erfinder

  28. Das Recht an einer Anmeldung steht grundsätzlich dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu Anmelder können natürliche oder juristische Personen sein Anmelder kann über das Schutzrecht verfügen und dieses übertragen, verkaufen, verpfänden, vererben, verschenken, lizensieren, ... Anmelder

  29. § 27 PatG regelt das Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander Das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander richtet sich nach dem bürgerlichen Recht (“schlichte Rechtsgemeinschaft” nach §§ 825 ff ABGB) Mehrere Patentinhaber

  30. Geistiges Eigentum in Kooperationen

  31. Werkvertrag Forschungs- und Zusammenarbeitsvertrag Joint Venture Firmengründung ... ... Art der Kooperation

  32. Im Werkvertrag verpflichtet sich ein Werkunternehmer zur Herstellung und Ablieferung eines Werkes an einen Werkbesteller Frage der Inhaberschaft resultierender Schutzrechte aus der Herstellung des Werkes Schutzrechte sollten dem Werkbesteller gehören Umfang etwaiger Nutzungsberechtigungen Schriftlich definieren Werkvertrag

  33. Hauptinstrument der EG zur Forschungsförderung 2002 - 2006 Finanzierungsvolumen 16,27 Mrd. EUR Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 vom 16.12.2002 Schwerpunkt: Schaffung, Nutzung und Verbreitung gewerblischer Schutzrechte Konsortialvereinbarungen für Teilnehmer zwingend Vorschriften, die geistiges Eigentum betreffen 6. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft

  34. Wichtig bei KooperationenSchriftliches Festlegen der wesentlichen Punkte vor Beginn der Kooperation

  35. Gegenstand der Zusammenarbeit exakt festlegen Beginn der Zusammenarbeit festlegen Bestandsaufnahme aller Schutzrechte, die vor Beginn der Zusammenarbeit bestehen Bewertung der Schutzrechte und des Know-how Regelung für die Nutzungsrechte an bereits vorhandenen Schutzrechten Regelung von Lizenzen für bereits vorhandene Schutzrechte Kooperationsvereinbarungen

  36. Geheimhaltung von Know-how Regelung der Nutzung von Know-how Festlegung über Anmeldung gemeinsamer Schutzrechte Vereinbarung der Schutzrechtsstrategien(Territorien) Klärung der Erfindungsvergütung Verpflichtung der Erfinder (Unterschriftenleistung) Verteidigung von Schutzrechten Vereinbarung betreffend Verwertung Kooperationsvereinbarungen

  37. Festlegung eines internen Schiedsverfahrens im Fall von Streitigkeiten Festlegung des Ausstiegszenarios (Rückübertragung der Rechte an Kooperationspartner) Festlegung des Gerichtsstandes Kooperationsvereinbarungen

  38. Verwertung Geistigen Eigentums

  39. Lizenzvergabe Verpfändung Verkauf Kombinierte Lizenz- und Know-how-Vergabe Verwertung Geistigen Eigentums

  40. Patente Patentanmeldungen Erfindungen, die noch nicht zum Patent angemeldet wurden Gebrauchsmuster Technisches Know-how Marken Geschmacksmuster Urheberrechte Lizenzierbare Rechte

  41. Exklusive Lizenz Ausschließliche Lizenz Einfache Lizenz Kreuzlizenz Zwangslizenz Unterlizenz Arten von Lizenzen

  42. Gegenstand des Lizenzvertrages Territorium der Lizenz Art der Lizenz Unterlizenzen Lizenzgebühr Pflichten des Lizenzgebers Pflichten des Lizenznehmers Vertragsdauer Kündigung Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Lizenzvertrag

  43. Links im Internet

  44. IPR-Helpdesk: www.ipr-helpdesk.org Portal zum Recht der EU: europa.eu.int/eur-lex/ EPA: www.european-patent-office.org WIPO: www.wipo.inmt/pct/de/ USPTO: www.uspto.gov ÖPA: www.patent.bmvit.gv.at Öst. Patentanwaltskammer: www.patentanwalt.at Sonn & Partner: www.sonn.at Interessante Links im WWW

  45. European and Austrian Patent, Trademark & Design Attorneys Riemergasse 14 1010 Wien, Austria T +43 (0) 1-512 84 05 F +43 (0) 1-512 98 05 office@sonn.at www.sonn.at Danke fürIhre Aufmerksamkeit

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