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Rechtliche Grundlagen

Steuerliche und organisatorische Konsequenzen der digitalen Prüfung D. Paschmanns Dipl. Finanzwirt. Rechtliche Grundlagen. Art. 7 und 8 Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. 2000 Teil I S. 1433) dadurch geänderte §§146 ff AO, § 200 Abs. 1 AO

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Presentation Transcript


  1. Steuerliche und organisatorische Konsequenzen der digitalen PrüfungD. Paschmanns Dipl. Finanzwirt

  2. Rechtliche Grundlagen Art. 7 und 8 Steuersenkungsgesetz vom23. Oktober 2000 (BGBl. 2000 Teil I S. 1433) dadurch geänderte §§146 ff AO, § 200 Abs. 1 AO BMF-Schreiben vom 16.07.2001 „GDPdU“(BStBl. 2001 I S. 415)BMF-Schreiben vom 07.11.1995 „GoBS“(BStBl. 1995 I S. 738) vgl. www.bundesfinanzministerium.de <Steuern und Zölle> <Steuern> <Veröffentlichungen zu Steuerarten> <Abgabenordnung> D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  3. Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen(GDPdU) vom 16. Juli 2001 • Nach § 147 Abs. 6 AO ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungs-systems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. • Diese neue Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. • Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu. D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  4. Grundsätze zum Datenzugriff und zurPrüfbarkeit digitaler Unterlagen(GDPdU) vom 16. Juli 2001 • Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 BpO) bestimmt. • Gegenstand der Prüfung sind wie bisher nur die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  5. Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO Das Recht auf Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (steuerlich relevante Daten). D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  6. Steuerlich relevante Daten (Definition?) • Es gibt keine allgemeingültige Definition. • Daten sind immer dann steuerlich relevant, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsätzlich wird im Einzelfall entschieden werden müssen. • Sicherlich dazugehörend: Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung. • Aber auch in anderen Bereichen des Datenverarbeitungs-systems befindliche steuerlich relevante Daten (Verträge, Lieferscheine, Korrespondenz u.a.). D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  7. Steuerlich relevante Daten (Umfang) • Bei der Datenträgerüberlassung entscheidet grundsätzlich zuerst das Unternehmen, welche Daten dem Prüfer zur Verfügung gestellt werden (wie bisher). • Bei unzutreffender Qualifizierung von Daten kann die Finanzbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens verlangen, dass das Unternehmen den Datenzugriff auf diese steuerlich relevanten Daten nachträglich ermöglicht. D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  8. Die 3 Möglichkeiten des Datenzugriffs(vom Prüfer auch kumulativ wählbar) • Unmittelbarer Datenzugriff:Nur-Lesezugriffs unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen. • Mittelbarer Datenzugriff:Die Daten müssen entsprechend den Vorgaben des Prüfers maschinell ausgewertet werden, um den Nur-Lesezugriff durchführen zu können. • Datenträgerüberlassung:Die gespeicherten Unterlagen werden dem Prüfer auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen. D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  9. Unmittelbarer Datenzugriff • Die für den Datenzugriff erforderliche Hard- und Software des Systems ist dem Prüfer zur Verfügung zu stellen und der Prüfer ist für den Nur-Lesezugriff in das DV-System einzuweisen. • Die Zugangsberechtigung muss so ausgestaltet sein, dass dem Prüfer der Zugriff auf alle steuerlich relevanten Daten eingeräumt wird. • Sie umfasst u.a. auch die Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsprogramme (z.B. zur Filterung und Sortierung). • Eine Fernabfrage (Online-Zugriff) ist ausdrücklich ausgeschlossen. D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  10. Mittelbarer Datenzugriff • Die Daten werden nach den Vorgaben des Prüfers maschinell ausgewertet. Dazu ist dem Prüfer zusätzlich eine mit dem Datenverarbeitungssystem vertraute Person zur Verfügung zu stellen. • Auswertungen sind jedoch nur mit dem im System vorhanden Auswertungsmöglichkeiten zulässig. • Die Kosten der maschinellen Auswertung trägt das Unternehmen. • Der Umfang der zumutbaren Mithilfe richtet sich nach den betrieblichen Begebenheiten des Unternehmens D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  11. Datenträgerüberlassung • Mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen sind alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z.B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen)in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. • Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten befinden. D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  12. Maschinell auswertbare Formim Sinne der GDPdU • Wahlfreier Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  13. Nicht maschinell auswertbare Formim Sinne der GDPdU • Wegen des nicht gewährleisteten wahlfreien Zugangs werden keine Reports oder Druckdateien akzeptiert, die vom Unternehmen ausgewählte (vorgefilterte) und daher ggf. nicht mehr alle steuerrelevante Daten enthalten. • Gleiches gilt für archivierte Daten, bei denen während des Archivierungsvorgangs eine Verdichtung unter Verlust angeblich nicht steuerrelevanter Daten stattgefunden hat, die originär jedoch vorhanden waren. D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  14. Datenträger zur Überlassung der Daten in maschinell auswertbarer Form • Als verbreitete und kostengünstige Datenträger werden CD-ROM und DVD im ISO-Standard akzeptiert. • Zudem können Disketten verwendet werden, wenn sie das Dateisystem „MS-DOS“ oder „FAT“ enthalten. D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  15. Dateiformate (1) • Die folgende Dateiformate können von der in der Finanzverwaltung eingesetzten Prüfsoftware IDEA problemlos gelesen werden und erfüllen damit die Voraussetzung der maschinellen Verwertbarkeit im Sinne der GDPdU –sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen ebenfalls in maschinell verwertbarer Form bereitgestellt werden:  D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  16. Dateiformate (2) • ASCII feste Länge • ASCII Delimited (einschließlich kommagetrennter Werte) • EBCDIC feste Länge • EBCDIC Dateien mit variabler Länge • Excel (auch ältere Versionen) • Access (auch ältere Versionen) • dBASE • Lotus 123 D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

  17. Dateiformate (3) • ASCII-Druckdateien(plus Info für Struktur und Datenelemente etc.) • Dateien von SAP/AIS • Konvertieren von AS/400Datensatzbeschreibungen(FDF-Dateien erstellt von PC Support/400)in RDE-Datensatzbeschreibungen • Import durch ODBC-Schnittstelle D.Paschmanns (Dipl. Finw.) - "Grundsätze der digitalen Prüfung" -

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