1 / 12

Rechtliche Grundlagen der UVP

Rechtliche Grundlagen der UVP. Jarosław Kołodziejczak Regionale Direktion für Umweltschutz in Gorzów Wlkp. Frankfurt Oder, 24. September 2009.

ayanna
Download Presentation

Rechtliche Grundlagen der UVP

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Rechtliche Grundlagen der UVP Jarosław Kołodziejczak Regionale Direktion für Umweltschutz in Gorzów Wlkp. Frankfurt Oder, 24. September 2009

  2. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten („UVP-Richtlinie” – Abl. EG L 175 vom 05.07.1985, S. 40 mit Änderungen). L 73 vom 14.03.1997, S. 5 und L 156 z 25.06.2003, S. 17); • Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Abl. EG L 197 vom 21.07.2001, S. 30); • Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Abl. WE L 41 vom 14.02.2003, S. 26); • Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Abl. UE L 156 vom 25.06.2003 S. 17);

  3. Espoo-Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (poln. Gbl. 1999 Nr. 96, Pos. 1110), ratifiziert mit der Regierungserklärung vom 24. September 1999 über die Ratifizierung durch die Republik Polen des Espoo-Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (poln. Gbl. 1999 Nr. 96, Pos. 1111). • Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, geschlossen am 11. April 2006 (poln. Gbl. 2006 Nr. 232, Pos. 1709).

  4. Gesetz vom 3. Oktober 2008 über die Bereitstellung von Umwelt- und Umweltschutzinformationen, Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfungen (poln. Gbl. 2008 Nr. 199, Pos. 1227 mit späteren Änderungen), • Verordnung des Ministerrates vom 9. November 2004 über die Bestimmung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen und die detaillierten Bedingungen der Projektqualifikation für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes (poln. Gbl. 2004 Nr. 257, Pos. 2573 mit Änderungen: poln. Gbl. 2005 Nr. 92, Pos. 769; Gbl. 2007 Nr. 158, Pos. 1105).

  5. Gemäß den Auflagen des o.a. Gesetzes über die Bereitstellung von Umwelt- und Umweltschutzinformationen, Beteiligung der Bevölkerung am Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfungen gibt es folgende Prozeduren der Umweltverträglichkeitsprüfungen: • Strategische Umweltprüfung für bestimmte Dokumentenarten. • Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Arten geplanter Vorhaben. • Umweltverträglichkeitsprüfung für die Natura 2000 Gebiete für bestimmte Vorhaben. • Verfahren über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen.

  6. Die strategische Umweltprüfung ist i.S.d. Art. 46, Art. 47 und Art. 50 des Gesetzes, vor allem für folgende Projekte durchzuführen: • Konzept der Raumbewirtschaftung des Landes, Studie der Rahmenbedingungen und Perspektiven der Raumbewirtschaftung der Gemeinde, Raumbewirtschaftungspläne und Strategien der Regionalentwicklung; • Politiken, Strategien, Pläne oder Programme im Bereich Industrie, Energie, Transport, Telekommunikation, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Fischereiindustrie, Touristik und Flächennutzung, die von Behörden erstellt oder freigegeben werden, die Rahmen für die nachträgliche Durchführung der Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen bestimmen; • Politiken, Strategien, Pläne oder Programme - andere als im Pkt. 1 i 2 - deren Durchführung zu erheblichen Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet führen kann, wenn sie nicht direkt mit dem Schutz des Natura 2000 Gebiets zusammenhängen oder aus diesem Schutz resultieren; • Entwürfe von anderen als im Art. 46 genannten Dokumenten, wenn die Behörde, die den Dokumententwurf erstellt, feststellt, dass sie andere Rahmen für die nachträgliche Durchführung der Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen bestimmen und wenn die Erfüllung von Bestimmungen dieser Dokumente zu erheblichen Umweltauswirkungen führen kann; • Änderungen der o.g. schon freigegebenen Dokumente.

  7. UVP-pflichtig sind i.S.d. Art. 59 des Gesetzes folgende Vorhaben: • geplante Vorhaben, die sich immer erheblich auf die Umwelt auswirken können (UVP obligatorisch); • geplante Vorhaben, die sich potentiell erheblich auf die Umwelt auswirken können, wenn die UVP-Pflicht mit dem Beschluss einer zuständigen Behörde festgestellt wurde (UVP fakultativ);

  8. Die Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projekts wird vor allem im Rahmen der Verfahren über die Erteilung des Umweltbescheids durchgeführt, die vor der Einholung des im Art. 72 Abs. 1 des o.a. UVP-Vertrags genannten Bescheide erforderlich ist. Es sind: • Bescheid über die Baugenehmigung, Bescheid über die Genehmigung des Bauprojekts und Bescheid über die Genehmigung der Wiederaufnahme der Bauarbeiten - die aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 - Baurecht erteilt werden; • Bescheid über den Abbau der Kernanlagen - der aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 - Baurecht erteilt wird; • Bescheid über die Bebauungs- und Bewirtschaftungsbedingungen des Geländes - der aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2003 - Baurecht erteilt wird; • Konzession für Prospektion oder Erkundung von Lagerstätten, Abbau von Lagerstätten, behälterlose Lagerung von Substanzen und Abfalllagerung im Bergmassiv, davon in unterirdischen Abbauräumen - die aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 1994 - Geologisches und Bergrecht erteilt wird; • Bescheid über die detaillierten Abbaubedingungen - der aufgrund des Gesetzes vom 27. Juli 1994 über die Änderung des Gesetzes - Geologisches und Bergrecht erteilt wird; • wasserrechtliche Genehmigung zum Bau der Wasseranlagen - der aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 2001 - Baurecht erteilt wird;

  9. Bescheid über die Bedingungen der Durchführung von Arbeiten von Wasserregelung und Bau der Hochwasserdeiche sowie Meliorationsarbeiten, Bauentwässerungen und anderen Erdarbeiten, die Wasserverhältnisse in Gebieten mit besonderem Naturschutzwert verändern, insbesondere in Gebieten mit Pflanzenbeständen von besonderem Naturschutzwert, Gebieten mit Landschafts- und ökologischen Qualitäten, Vogelbrutgebieten, Gebieten mit Konzentration von Schutzarten sowie Laichplätzen, Winterquartieren, Fischerwehren und Migrationbereichen von Fischen und anderen Wasserorganismen - der aufgrund des Umweltschutzgesetzes vom 16. April 2004 erteilt wird; • Bescheid über die Genehmigung des Flurbereinigungsprojekts - der aufgrund des Flurbereinigungsgesetzes vom 26. März 1982 erteilt wird; • Bescheid über die Umwandlung der Wälder in landwirtschaftlich genutzte Flächen - der aufgrund des Forstgesetzes vom 28. September 1991 erteilt wird; • Bescheid über die Genehmigung zur Durchführung des Straßenbauprojekts - der aufgrund des Gesetzes vom 10. April 2003 über die besonderen Grundsätze der Vorbereitung und Durchführung von Bauprojekten im Bereich öffentlicher Straßen erteilt wird; • Bescheid über die Standortbestimmung der Eisenbahnstrecke - der aufgrund des Gesetzes vom 28. März 2003 über den Eisenbahnverkehr erteilt wird; • Bescheid über die Standortbestimmung der Autobahn - der aufgrund des Gesetzes vom 27. Oktober 1994 über die gebührenpflichtigen Autobahnen und den Landesverkehrfonds erteilt wird;

  10. Bescheid über die Standortbestimmung der Bauprojekte Euro 2012 – der aufgrund des Gesetzes vom 7. September 2007 über die Vorbereitung des Endspiels der Europäischen Fußballmeisterschaften UEFA EURO 2012 erteilt wird; • Bescheid über die Genehmigung der Durchführung der Bauprojekte im Bereich Flugplatz zur öffentlichen Nutzung - der aufgrund des Gesetzes vom 12. Februar 2009 über die besonderen Grundsätze der Vorbereitung und Durchführung von Bauprojekten im Bereich Flugplätze zur öffentlichen Nutzung erteilt wird; • Bescheid über die Standortbestimmung der Bauprojekte im Bereich Terminal - der aufgrund des Gesetzes vom 24. April 2009 über die Bauprojekte im Bereich Regasifizierungsterminal für verflüssigtes Erdgas in Świnoujście erteilt wird.

  11. Andere Projekte, wenn sie sich auf das Natura 2000 Gebiet erheblich auswirken können und nicht direkt mit seinem Schutz verbunden sind oder sich nicht daraus ergeben oder für die die UVP-Pflicht mit dem Beschluss der zuständigen Behörde (fakultative UVP) festgelegt wurde.

  12. Neben den o.g. Fällen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung auch im Rahmen des Verfahrens (Genehmigungsverfahrens) über die Erteilung von: • Bescheid über die Baugenehmigung, • Bescheid über die Genehmigung zur Durchführung des Straßenbauprojekts, • Bescheid über die Genehmigung zur Investitionsdurchführung im Bereich Flughafen zur öffentlichen Nutzung durchzuführen, wenn die Notwendigkeit der UVP durch die Behörde festgestellt wird, die für die Erteilung der Umweltbescheide zuständig ist oder auf Antrag des Unternehmens, das die Durchführung des Bauprojekts plant oder wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass im Antrag auf die Bescheiderteilung Änderungen gegenüber den im Umweltbescheid bestimmten Auflagen vorgenommen wurden.

More Related