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Mensch mit Behinderung ?

Mensch mit Behinderung ?. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Leistungen der gesetzlichen RV für Menschen mit Behinderung. Überblick. Rente wegen voller Erwerbsminderung. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hinzuverdienst bei der Rente wegen Erwerbsminderung .

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Presentation Transcript


  1. Mensch mit Behinderung ? Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

  2. Leistungen der gesetzlichen RV für Menschen mit Behinderung Überblick Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Hinzuverdienst bei der Rente wegen Erwerbsminderung Altersrente für schwerbehinderte Menschen versicherungsrechtliche Voraussetzungen Rentenhöhe

  3. Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzungen Nichterreichen der Regelaltersgrenze und Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten und Versicherungsrechtliche Voraussetzungen und teilweise oder volle Erwerbsminderung

  4. Renten wegen Erwerbsminderung Begriff der Erwerbsminderung Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 Stunden 6 Stunden über 6 Stunden unter 3 Stunden 3 bis unter 6 Stunden keineErwerbsminderung volleErwerbsminderung teilweiseErwerbsminderung

  5. Renten wegen Erwerbsminderung Begriff der Erwerbsminderung Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 Stunden 6 Stunden 3 bis unter 6 Stunden teilweiseErwerbsminderung + verschlossener TZA(Prüfung) = volleErwerbsminderung

  6. Rente wegen Erwerbsminderung Arbeitslosigkeit keine Arbeitslosenmeldung und keine Beschäftigung (auch nicht ruhendes Beschäftigungsverhältnis) und keine selbstständige Tätigkeit und Wohnsitz in Bundesland mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit oder konkrete Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes

  7. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Möglichkeiten der Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes immer vorrangig Sonderrecht für schwer behinderte Menschen TVöD o. ä. TzBfG (Teilzeit und BefristungsG) Weiterbeschäftigung Beschäftigung Teilzeitbeschäftigung

  8. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Möglichkeiten der Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes Keine Weiterbeschäftigung Beschäftigung Agentur für Arbeit einschalten

  9. Arbeitslosenquote im Bundesland Agentur für Arbeit einschalten ? ja nein durchschnittlich überdurchschnittlich verschlossenerTZA

  10. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Anspruchsvoraussetzungen Leistungsvermögen im bisherigen Beruf und zumutbaren Verweisungstätigkeiten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigenFähigkeiten undKenntnissen Geburt vor 02.01.61 Vergleichsperson Antragsteller weniger als 6 Stunden mindestens 6 Stunden Berufsunfähigkeit keineErwerbsminderung

  11. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Mehrstufenschema Tätigkeiten der Führungsebene mit hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschul-studium beruhen und die üblicherweise mit einem Bruttoarbeitsentgelt an der Beitrags-bemessungsgrenze bewertet werden Tätigkeiten, die ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. einer wissen-schaftlichen Hochschule erfordern Tätigkeiten,die eine Meisterprüfung oder denAbschluss einer Fachschule voraussetzen bzw. der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion Tätigkeiten, die eine längere als 2-jährige, regelmäßig3-jährige Ausbildung erfordern Tätigkeiten, die eine Ausbildung von mehr als 1 bis zu 2 Jahren erfordern (obere Gruppe der sogenannten „Angelernten“) Tätigkeiten, die eine Ausbildung von 3 bis zu 12 Monaten erfordern (untere Gruppe der sogenannten „Angelernten“) Ungelernte Tätigkeiten 6 5 4 3 2 b 2 a 1

  12. Zumutbarkeit des Verweisungsberufes 5. Akademiker Meister / Vorarbeiter 4. Meister / Vorarbeiter Facharbeiter 3. Facharbeiter Anlerntätigkeit ; jedoch muss die zumutbare Verweisungstätigkeit konkret benannt werden 2. Anlerntätigkeit ungelernte Tätigkeiten 1. Ungelernte Tätigkeiten kein Berufsschutz

  13. Beispiel • 50 Jahre alter Versicherter (Geburtsjahr: 1959) • Lehre als Maurer • immer als Maurergeselle gearbeitet • Bandscheibenvorfall • kann nicht mehr als Maurer arbeiten • zumutbare Verweisungstätigkeit (vollschichtig): Berater im Baumarkt • Kann dieser Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten ? • Kann dieser Versicherte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten ? • Welche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung kommen • in Betracht ?

  14. Lösung zu 2.: - Erforderlichkeit der BU-Vertrauensschutzprüfung (vor dem 02.01.61 !) geboren - Eingruppierung in Stufe 3 (Facharbeiter) laut Mehrstufenschema - zumutbar ist eine Beschäftigung als Berater im Baumarkt in Stufe 2 (Anlernebene) keine BU-Rente ! zu 1.: nein, da ein Leistungsvermögen von mehr als 6 h / täglich – wenn auch nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegt ! zu 3.: Leistungen der beruflichen Rehabilitation ( = Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ), z.B. Eingliederungshilfe und Teilqualifikationen

  15. Befristung von Renten Rente wegen Erwerbsminderung Regelfall Rentenbeginn auf Dauer 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre Abhängigkeit von Arbeitsmarktlage Rentenbeginn weitere Befristung 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre

  16. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst Alte Bundesländer Individuelle Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten Rente 01.12.09 200629.494 200729.494 200830.084 Hinzuverdienst-grenze (mtl.) Brutto EUR Teil-renten-faktor Bezugs-größein EUR Entgeltpunkteder letzten 3 Kalenderjahre vor Rente X X = Teilrente 3/4 0,17 2.520 3,0 1.285,20 € 1/2 0,23 2.520 3,0 1.738,80 € Teilrente 1/4 0,28 2.520 3,0 2.116,80 € Teilrente mind.1,5 Entgeltpunkte

  17. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst Aktuelle Grenzwerte teilweise Erwerbsminderung beim Durchschnittsverdiener West 1/1 Vollrente 1.714,65 € 0,23 X 2.520 EUR X 3,0 = 1.738,80 EUR 1/2 Teilrente 2.087,40 € 0,28 X 2.520 EUR X 3,0 = 2.116,80 EUR

  18. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 96 a SGB VI Aktuelle Mindestgrenzwerte Hinzuverdienst volle Erwerbsminderung Ab 01.07.09 West 400,00 EUR 1/1 Vollrente Ost 400,00 EUR 642,60 EUR 3/4 Teilrente 570,07 EUR 869,40 EUR 1/2 Teilrente 771,27 EUR 1.058,40 EUR 1/4 Teilrente 938,94 EUR

  19. Zugangsfaktor Minderung bei Renten wegen Erwerbsminderung 60 Jahre Rentenbeginn 63 Jahre 36 Monate x0,3% Rentenminderung = 10,8 % monatlich 63 Jahre Rentenbeginn Keine Rentenminderung Hinweis stufenweise Anhebung der Altersgrenzen ab 2012

  20. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Voraussetzungen Geburt bis 31.12.50 60 Jahre und Schwerbehinderung (GdB mindestens 50 %) oder Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit (nach dem bis zum 31.12.00 geltenden Recht) und Wartezeit 35 Jahre und Hinzuverdienstgrenzen

  21. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Voraussetzungen Geburt ab01.01.51 60 (62) Jahre und Schwerbehinderung (GdB mindestens 50 %) und Wartezeit 35 Jahre und Hinzuverdienstgrenzen

  22. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Regelung bis 2007 (§ 37 SGB VI) Geburt ab 1951 63 (60) Jahre bei Rentenbeginn schwerbehindert Übergangsregelung bis 2007 (§ 236 a i. V. m. Anlage 22 SGB VI) Geburt 1944 bis 31.12.50 bei Rentenbeginn schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig 63 (60) Jahre bis 16.11.50 am 16.11.00 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig Vertrauensschutz = 60 Jahre ohne Abschlag

  23. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Regelung ab 2008 (§ 37 SGB VI) Geburt ab 1964 65 (62) Jahre bei Rentenbeginn schwerbehindert Übergangsregelung ab 2008 (§ 236 a SGB VI) Geburt bis 1951 63 (60) Jahre 1952 stufenweise Anhebung von 63/1 auf 63/6 Jahre/Monate (60/1) (60/6) 1953 bis 1963 stufenweise Anhebung von 63/7 auf 64/10 Jahre/Monate (60/7) (61/10)

  24. Anheben der Altersgrenze Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236 a Abs. 2 SGB VI) Anspruch ohne Abschlag Alter 65 64 Altersgrenze 63 Geburt 19 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64

  25. Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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