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Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen. 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm. Rechtsgrundlagen. Universitätsgesetz 2002 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Wien. Einrichtung. Einrichtung vom Senat

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  1. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm

  2. Rechtsgrundlagen • Universitätsgesetz 2002 • Bundes-Gleichbehandlungsgesetz • Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Wien Dr. Grimm

  3. Einrichtung Einrichtung vom Senat „Entsendung“ durch im Senat vertretene Gruppen (Universitätsprofessoren, Dozenten und wiss. Mitarbeiter, allg. Univ.personal, Studierende) → Wahl auf Grundlage der Satzung Anzahl der Mitglieder: 12 (2 - 4 - 4 - 2) Funktionsperiode: 3 Jahre Anforderungsprofil: Interesse an Angelegenheiten der Gleichbehandlung und des Gender-Mainstreaming, entsprechende Erfahrungen Dr. Grimm

  4. Aufgaben • Entgegenwirken gegen Diskriminierungen durch Universitätsorgane aufgrund des Geschlechts • Beratung und Unterstützung der Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern • Beratung und Unterstützung der Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Frauenförderung Dr. Grimm

  5. Rechte • Weisungsfreiheit • Behinderungs- und Benachteilungsverbot • Tätigkeit = Arbeits-/Dienstpflicht • Informationsrecht • Recht auf Einsichtnahme in die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen inneruniversitären Unterlagen und Daten (Personalakten – Zustimmungspflicht) • Einholung von Gutachten und Stellungnahmen von ExpertInnen • Kenntnisnahme aller - Ausschreibungstexte - Bewerberlisten - zu Aufnahmegesprächen geladene Personen - personelle Auswahlentscheidungen Dr. Grimm

  6. Rechte • Anrufung der Schiedskommission gegen Entscheidungen der Universitätsorgane • Beschwerdelegitimation beim VwGH gegen Bescheide der Schiedskommission • Nominierung von zwei Mitgliedern der Schiedskommission • Einholung von Gutachten bei der Gleichbehandlungskommission • Vorschlag für Frauenförderungsplan • Anhörung der Vorsitzenden bei themenspezifischen TO-Punkten in Universitätsratssitzungen • Zusätzliche durch den FFP eingeräumte Aufgaben Dr. Grimm

  7. Anrufung der Schiedskommission • Grund: Annahme einer aufgrund des Geschlechts erfolgenden diskriminierenden Entscheidung eines Universitätsorgans • Frist: 14 Tage • Wirkung: Vollzugshemmung (aufschiebende Wirkung) bei Begründung, wesentlicher Veränderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bis Entscheidung der Schiedskommission – Einvernehmensversuch, Entscheidungsfrist 4 Wochen • Abschluss eines Arbeitsvertrages erst nach Fristablauf ohne Beschwerde oder Zurück-/Abweisung der Beschwerde – sonst Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages • Bestätigung der Diskriminierung: neue Personal-entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission Dr. Grimm

  8. Frauenfördergebot • § 41 UG 2002 • Adressaten = alle Organe der Universität • Inhalt: Beseitigung der Unterrepräsentation der Frauen in allen universitären Arbeitsbereichen („ausgewogenes Zahlenverhältnis“) – Schlagwort: weniger als 40% • Frauenförderung = Maßnahmen zur faktischen Gleichstellung und Beseitigung der Benachteilung der Frauen • Verletzung des Frauenfördergebotes ≠ Diskriminierung • Vorrangige Behandlung bei gleicher Qualifikation unter Beachtung der Öffnungsklausel („sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“) Dr. Grimm

  9. B-GBG • § 44 UG 2002→ einheitliche Anwendung des B-GBG • Geltungsbereich: - Angehörige der Universität (→ § 94 UG 2002) - AufnahmewerberInnen für Stelle - AufnahmewerberInnen für Studium • Gleichbehandlungsgebot = Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung bei Personalmaßnahmen (Ausschreibung, Auswahl, Verwendung, Entgelt, Sozialleistungen, Aus-/Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, sonstige Arbeitsbedingungen, Beendigung) bzw. Studium, sexuelle Belästigung Dr. Grimm

  10. B-GBG • Rechtsfolgen: - Schadenersatz (Vermögensschaden, erlittene persönliche Beeinträchtigung) - Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung/Entlassung • Geltendmachung von Ansprüchen: - 6 Monate bei Nichtbegründung des Arbeitsverhältnisses - 1 Jahr bei Belästigung - 14 Tage bei Kündigung/Entlassung - 3 Jahre bei sonstigen • Beweislastumkehr: Glaubhaftmachung • Benachteiligungsverbot Dr. Grimm

  11. B-GBG • Gleichbehandlungskommission: - beim bm:gf - Befassung mit Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung - Gutachten über Verletzung von Gleichbehandlungs- oder Frauenförderungsgebot → Vorschlag, Aufforderung • Gleichbehandlungsbeauftragte • Kontaktfrauen - Vorsitzende des AK kann KF bestellen - Einzelangelegenheiten - Beratung, Unterstützung, Information über Rechte, Verfolgung von Pflichtverletzungen Dr. Grimm

  12. FFP • Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 Z 6 UG 2002 • Teil der Satzung • Vorschlag des Arbeitskreises → Vorschlag des Rektorats → Beschluss des Senats Dr. Grimm

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