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RA Johann G.G. Becher – Syndikus – Vortrag vor dem Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz

RA Johann G.G. Becher – Syndikus – Vortrag vor dem Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V. Dienstag, 16.11.2010 CVJM – Haus Kornmarkt 6, Nürnberg. Rechtsfolgen bei Fehlern in der Vertragsgestaltung

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RA Johann G.G. Becher – Syndikus – Vortrag vor dem Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz

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Presentation Transcript


  1. RA Johann G.G. Becher – Syndikus – Vortrag vor dem Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V. Dienstag, 16.11.2010 CVJM – Haus Kornmarkt 6, Nürnberg

  2. Rechtsfolgen bei Fehlern in der Vertragsgestaltung im Lichte des neuen Verbraucherkreditrechts RA Johann G.G. Becher Compliance, Legal & Corporate Affairs UniCredit Bank AG, München

  3. Historische Entwicklung der Verbraucherdarlehensgesetzgebung in der EU und in Deutschland 22.12.1986 - Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- u. Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG) 22.02.1990 - Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts – u. Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (90/88/EWG) 17.12.1990 – Gesetz über Verbraucherkredite (Verbraucherkreditgesetz 27. 04.1993 – "Technische" Novelle des Verbraucherkreditgesetzes 26.11.2001 – Aufhebung d. Verbraucherkreditgesetzes d. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz u. Überleitung d. Vorschriften d. Verbraucherkreditgesetzes in das BGB 07.04.2008 – Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie (II) (Richtlinie 2008/48/EG u. Aufhebung d. Richtlinie 87/102/EWG – VKG-RiLi ist bis zum 12. Mai 2010 in nationales Recht umzusetzen Corrigendum v. 11.08.2009 – VKG-RiLi ist bis zum 11. Juni 2010 in nationales Recht umzusetzen RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  4. Entwicklung und Stand des EU – und deutschen Gesetzgebungsverfahrens 02.07.2009 Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 03.08.2009 Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet 11. Juni 2010 Gesetz tritt in Kraft 30. Juli 2010 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschrif- ten über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensver- trägen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts tritt in Kraft (= "Verbraucherkredit-Reparaturgesetz") 31. Juli 2010 Berichtigung (Corrigendum) der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48) wird im Amtsblatt der EU verkündet RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  5. Ziele des europäischen Gesetzgebers • Vollharmonisierung in den Bereichen, die durch die VKG-RiLi geregelt werden aber nur: partielle (punktuelle) Vollharmonisierung insbesondere in den Bereichen: - Werbung - (vor-)vertragliche Informationen - Widerruf - vorzeitige Rückzahlung u. Entschädigung dafür - Berechnung d. effektiven Jahreszinses aber: RiLi enthält Ausnahmen v. Vollharmonisierungsgrundsatz u. Optionsmöglichkeiten • Schaffung eines echten Binnenmarktes für Verbraucherdarlehen m. hohem Verbraucherschutzniveau Ziel d. Schaffung eines echten Binnenmarkts wird verfehlt RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  6. Wesentlicher Regelungsbereich • VKG- RiLi • Verbraucherdarlehen bis TEUR 75 • gilt z.B. nicht für (Einzelheiten vgl. Art. 2 VKG-RiLi) • V-Darlehen unter EUR 200 • Immobiliendarlehen • Renovierungsdarlehen • Kreditverträge zum Erwerb v. Finanzinstrumenten iSd §1 Nr. 11 KWG • Überziehungskredite, wenn Kredit binnen eines Monats zurück zu zahlen ist • Arbeitgeberdarlehen m. • Sonderkonditionen • Darlehen v. Förderinstituten m. Sonderkonditionen • Deutsches Umsetzungsgesetzgeht im Regelungsbereich weit über VKG-RiLi hinaus, gilt, im Gegensatz z. RiLi insbesondere auch für • Verbraucherdarlehen ohne betragliche Begrenzung • Immobiliendarlehen • Renovierungsdarlehen • Kreditverträge z. Erwerb v. Finanz- instrumenten iSd § 1 Nr. 11 KWG • Das deutsche Gesetz nimmt diese Darlehen ledigl. teilweise von den Verbraucherdarlehensvorschriften aus. • Auch Existenzgründungsdarlehen bis TEUR 75 RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  7. Sind die neuen Vorschriften auch auf Bestandskredite anzuwenden?- Übergangsvorschrift des Artikel 229 § 22 EGBGB - • Grundsatz: Die neuen Vorschriften finden nur auf Verbraucherdarlehens-verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden • Ausnahmen • Textformerfordernis f. alle v. Darlehensnehmer abzugebenden Erklärungen • die neuen Zinsanpassungserfordernisse gelten auch f. Bestandskredite • Grundsätzliche Mindestkündigungsfrist des DG f. ordentliche Kündigungen v. 2 Monaten (§ 499 Abs. 1 BGB) - Jederzeitiges Kündigungsrecht des DN bei unbefristeten Darlehen die neuen lfd. Unterrichtungspflichten f. Überziehungskredite gelten auch bei bereits bestehenden Überziehungskrediten (§ 504 Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 16 EGBGB) - die neuen lfd. Unterrichtungspflichten bei geduldeten Überziehungen (§ 505 BGB iVm Art. 247 § 17 EGBGB) gelten auch f. geduldete Überziehungen auf bereits bestehenden Girokonten RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  8. Die Novellierung desVerbraucherdarlehenrechts hat Auswirkungen auf den Kredit-Lebenszyklus.1) Werbung Effektivzins Vorvertragliche Information Vorzeitige Rückzahlung 1. Angebots-phase 12. Umschul-dung AGB Ablehnung 2. (externe) Datenbankabfrage (Schufa) 11. vorzeitige Rückzahlung Information Konto- Eröffnung 10. Verlängerung/ Prolongation 3. (Sicherheiten) Kredit Lebenszyklus 4. Kreditentscheidung 9. im Fall von Sicherheiten Effektivzins Altgeschäft 5. Kreditvertrag 8. Verzug • verbundene u. ähnlicheVerträge • Vermittler 6. Vertrags-erfüllung 7. Überziehung/ Nichterfüllung Verzug Widerruf Information Überziehung Vertrag und Vertragliche Information 1) Die dunkelgrau unterlegten Textfelder nennen die Auswirkungen im Kreditlebenszyklus. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  9. Wesentliche Regelungsgebiete Erster Kundenkontakt Vertragsabschluss (Schriftform, § 126 BGB) Vertrags- beendigung 3 1 2 Werbung Vertragslaufzeit Vertragsanbahnung Erläuterungspflicht, § 491a Abs. 3 BGB Vorvertragliche Informationspflicht (Muster), § 491a Abs. 1 BGB, Art. 247 EGBGB Widerrufsrecht (14 Tage), § 495 BGB Tilgungsplan, § 492 Abs. 3 BGB Repräsentatives Berechnungsbeispiel bei Werbung mit Preisen (z.B. Zinssatz) -> 66 %-Regelung, § 6a PAngV Kreditwürdigkeitsprüfung, § 18 Abs. 2 KWG Vorzeitige Rückzahlung, § 500 Abs. 2 BGB Anspruch auf Vertragsentwurf, § 491a Abs. 2 BGB Laufende Unterrichtungspflicht, § 493 BGB RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  10. Wichtigste Änderungen RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  11. Übersicht BGB alt - neu RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  12. Vorvertragliche Informationen • Zeitpunkt der Bereitstellung "rechtzeitig vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages" (§ 491a Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 1 EGBGB) • Form Textform (§ 126b BGB) Verwendung der vorgegebenen 3 verschiedenen Muster (Art. 247 §2 EGBGB) • Falls die Übermittlung der vorvertragl. Informationen in Textform nicht möglich ist (z.B. bei Telefongesprächen), muss die für die betreffende Kreditart einschlägige vorvertragliche Information unverzüglich nachgeholt werden (vgl. Art. 247 § 5 EGBGB) Außerdem müssen bei Telefongesprächen vorab umfangreiche vorvertragl. Informationen mitgeteilt werden  Faktisches Aus f. Kreditanbahnung per Telefon (?) RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  13. Verwendung der vom Gesetzgeber vorgegebenen drei verschiedenen Muster f. die vorvertraglichen Informationen • Muster f. Verbraucherdarlehen (Art. 247 §2 Abs. 1 EGBGB – Anlage 3) Muss zwingend verwendet werden (Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB ) und gilt f. alle Arten v. Verbraucherdarlehen mit Ausnahme von • Muster f. Überziehungskredite u. Umschuldungskredite (Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB – Anlage 4) Muster kann f. diese Art von Krediten verwendet werden • Muster f. Immobiliendarlehen (Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB – Anlage 5) Muster kann f. diese Art von Krediten verwendet werden RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  14. Warum empfiehlt sich die Verwendung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Muster f. die vorvertraglichen Informationen • Art. 247 § 2 Abs. 3 EGBGB: Sowohl die vorvertraglichen Unterrichtungspflichten des Verbraucherdarlehensrechts als auch die Informationspflichten nach den Fernabsatzvorschriften gelten als erfüllt, wenn dem Darlehensnehmer das jeweilige ordnungsgemäß ausgefüllte Muster übermittelt wird. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  15. Können die vorvertraglichen Informationspflichten auch durch Aushändigung eines Vertragsentwurfes erfüllt werden? • Nein Die vorvertraglichen Informationspflichten sind unabhängig von der Unterbreitung eines Vertragsangebots RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  16. Sollzinssatz Definition § 489 Abs. 5 BGB: Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  17. Nettodarlehensbetrag (= Gesamtkreditbetrag) • Gesetzliche Definition in Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 2 EGBGB „Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages Anspruch hat.“  Es kommt nicht darauf an, dass dieser Betrag dem DN tatsächlich zufließt • VKG-RiLi verwendet statt des Begriffs „Nettodarlehensbetrag" den Begriff "Gesamtkreditbetrag" (Definition in Art. 3 Buchstabe l VKG - RiLi • Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff „ Nettodarlehensbetrag „ deshalb gewählt, weil er bisher schon so im deutschen Verbraucherdarlehensrecht enthalten war (vgl. § 491 Abs. 1, 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 BGB (bisherige Fassung; Nettodarlehensbetrag = das auszuzahlende Darlehen) • Die Muster verwenden aber wieder den Begriff "Gesamtkreditbetrag" RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  18. Gesamtbetrag • Gesetzliche Definition in Art. 247 § 3 Abs. Abs. 2 S. 1 EGBGB: "Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten" • Entsprechende Definition in Art. 3 Buchstabe h VKG-RiLi • Begriff "Gesamtbetrag" findet sich bisher schon im deutschen Ver-braucherdarlehensrecht, vgl. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB (bisherige Fassung) RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  19. Gesamtkosten - Allgemeines • Erläuterung des Begriffs der Gesamtkosten in § 6 Abs. 3 PAngV: "Gesamtkosten sind die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosten: ...... (§ 6 Abs. 3 Nr. 1-5 PAngV)" • Entsprechende Definition in Art. 3 Buchstabe g VKG-RiLi • Die Gesamtkosten sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  20. Gesamtkosten – EinzelheitenWelche Kosten sind in die Gesamtkosten einzubeziehen? • Gesamtkosten = Zinsen + alle sonstigen Kosten(soweit bekannt)–Ausnahmen • Voraussetzung f. Einbeziehung d. sonstigen Kosten • Grundsätzlich sämtliche vorvertraglichen und vertraglichen Kosten, wenn • kausaler Zusammenhang zwischen Kredit u. Kosten • Rechtlicher Ursprung im Kreditvertrag nicht zwingend • Kosten eines anderen Vertrages sind einzubeziehen, wenn dieser zusätzliche Vertrag Bedingung f. den Kreditvertrag ist, z.B. Versicherungs-oder Kontovertrag (vgl. auch Art. 247 § 8 EGBGB (Zusatzleistung); § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV) • Kosten müssen Kreditgeber bekannt sein Objektiv zu beurteilen, welche Kosten d. Kreditgeber kennen muss (Maßstab sind die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt d. Kreditgebers; keine besondere Sach – oder Unkenntnis d. Kreditgebers) • Kenntnis v. der Höhe d. Vermittlerkosten wird vorausgesetzt(vgl. Art. 247 § 13 Abs. 3 EGBGB) RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  21. Gesamtkosten – EinzelheitenWelche Kosten sind nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen ? • Welche Kosten nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen sind, wird in § 6 Abs. 3 PAngV geregelt: • Kosten, die der KN Nichterfüllung d. Vertrages zu tragen hat • Kosten mit Ausnahme d. Kaufpreises, die der KN beim Erwerb von Waren unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Kredit-oder Bargeschäft handelt • Kosten f. die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kreditbeträge gebucht werden sowie sonstige Kosten f. Zahlungsgeschäfte, es sei denn • Kontoeröffnung ist Voraussetzung f. Kreditvergabe • Kontokosten sind nicht klar u. getrennt ausgewiesen (weder im Kreditvertrag noch in einem anderen Vertrag) • Kosten f. Versicherungen u. andere Zusatzleistungen, die nicht Voraussetzung sind f. die • Kreditvergabe oder für die • Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen • Notarkosten • Kosten f. Sicherheiten bei Immobiliardarlehen iSd § 503 BGB RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  22. Mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen gg. vorvertragliche Informationspflichten Rücktritt, Schadensersatz Bußgeld BDSG PAngV §8 UWG – Abmahnung Künftig Sammel- klage? Verstoß § UKlaG – Abmahnung Aufsichts- rechtliche Maßnahmen § 6 KWG “Ewiges“ Wider- rufsrecht bei bei Fernabsatz RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  23. Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB (1) • Pflicht zur angemessenen Erläuterung, um den DN in die Lage zu versetzen, dass dieser selbst beurteilen kann, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. • Anwendungsbereich der Regelung Alle Verbraucherdarlehensverträge mit Ausnahme von • auf lfd. Konten eingeräumten Überziehungskrediten • geduldeten Überziehungen • Keine Einführung einer Beratungspflicht Erläuterungspflicht bleibt hinter Beratung zurück Kreditinstitut muss nicht prüfen, ob der mit der Darlehensaufnahme verfolgte Zweck sinnvoll ist RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  24. Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB (2)Inhaltlicher Rahmen der Erläuterungspflicht • Inhaltlich erstreckt sich die Erläuterungspflicht gegebenenfalls insbesondere auf • die vorvertraglichen Informationen, die der DG dem DN unter Verwendung der amtlichen Muster zur Verfügung stellt; • die Hauptmerkmale der vom DN angebotenen Verträge; • die vertragstypischen Auswirkungen der angebotenen Verträge auf den DN • Die Folgen bei Zahlungsverzug  Im Ergebnis ist eine kreditvertragsprodukt – u. kreditnehmergerechte Erläuterung erforderlich RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  25. Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB (3) • Erläutern bedeutet … • - Vertrag und Vertragsbedingungen verständlich zu machen • - Abhängig von • Komplexität des konkreten Darlehensvertrags • Schwierigkeit der konkreten Vertragsklausel oder • Verständnismöglichkeit des Darlehensnehmers soweit diese erkennbar ist - Ausgerichtet am • Verständnis eines durchschnittlichen Darlehensnehmers, es sei denn, es ist etwas • anderes erkennbar (z.B. anhand von Rückfragen) - nicht die regelmäßige Führung eines direkten Gesprächs • Vertragsabschluss auf Distanz möglich und Ziel der VKG-RiLi (Erwägungsgründe 6 und 7) • Erläuterung daher auch schriftlich und telefonisch möglich - keine Beratung RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  26. Erläuterungspflicht des Kreditgebers - § 491a Abs. 3 BGB(3) • Erfüllung der Erläuterungspflicht durch allgemeine schriftliche Produktinformationen? • "Basisinformationen" für das Kreditgeschäft • Produktinformationen/Produktsteckbriefe • Dokumentation der Erläuterung? - Erläuterungsprotokoll RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  27. Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit gemäß § 18 Abs. 2 KWG • Aufsichtsrechtliche Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 18 Abs. 2 KWG) – besteht bisher schon: § 25a Abs. 1 KWG iVm MaRisk) • - Vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages • - Kreditwürdigkeit drückt die Wahrscheinlichkeit aus, mit der der Verbraucher seine • Zahlungsverpflichtung erfüllen wird • - Grundlage zur Prüfung können sein • Auskünfte des Verbrauchers, wenn dieser ausreichend aufklärt und/oder auch kombiniert • Auskünfte von Datenbanken • Aktualisierung der Auskünfte bei Änderung des Nettodarlehensbetrags • Neubewertung bei erheblicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrags • Primär öffentlich rechtliche Pflicht der Kreditinstitute • Aufsicht der BaFin stellt Sanktion bei Verstoß sicher • Damit Umsetzung von Art. 8, 20 und 23 VKG-RiLi erfüllt • Pflicht trifft andere Unternehmen gemäß § 509 BGB (zivilrechtlich) RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  28. Information des Verbrauchers bei Ablehnung eines Kreditwunsches infolge einer negativen Datenbankauskunft (§ 29 Abs. 7 BundesdatenschutzG) • Wird ein Kreditwunsch eines Verbrauchers infolge einer negativen Datenbankauskunft abgelehnt, ist der Verbraucher hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu informieren (§ 29 Abs. 7 BDSG) • (Mit-/Alleinige) Kausalität der negativen Datenbankauskunft f. Kreditablehnung • Verbraucher ist unaufgefordert zu informieren • Information hat unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen • Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (wenn Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert wird) • Information kann auch mündlich erfolgen, aber Beweislast RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  29. Vertriebsformen- Darlehensvermittlung (1) - • Darlehensvermittler im Sinne des § 655a BGB • - Unternehmer, der einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten • zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrags vermittelt oder ihm die • Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages nachweist. • Begriff ist im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie auszulegen • - "Kreditvermittler [ist] eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kredit- • geber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit • gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten • wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann • Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet • Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von • Kreditverträgen behilflich ist oder • iii. für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt (Art. 3 f VKL) RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  30. Vertriebsformen - Darlehensvermittlung (2) - • Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der Schriftform (§ 655b Abs. 1 S. 1 BGB iVm §§ 126, 126a BGB) • darf nicht mit Darlehensantrag verbunden werden. • Bei Verstoß gg. Schriftform oder Verbindungsverbot: Nichtigkeit Aber: Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags lässt Darlehensvertrag unberührt - dieser bleibt wirksam. Darlehensvermittler hat vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf • Darlehensvermittlungsvertrag - § 655a Abs. 2 S. 1 BGB iVm Art. 247 §13 Abs. 2 EGBGB • Darlehensvertrag - §655a Abs. 2 S. 2 iVm § 491a BGB RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  31. Vertriebsformen- Darlehensvermittlung (3) - Vorvertragliche Informationspflicht in Bezug auf den Darlehensvermittlungsvertrag - Artikel 247 § 13 Abs. 2 EGBGB • Zusätzliche Unterrichtungspflicht in Textform (§126b BGB) über • Höhe der Vergütung, die Verbraucher an DV zu zahlen hat • Tatsache, ob er von einem Dritten ein Entgelt erhält sowie ggf. dessen Höhe • Umfang seiner Befugnisse, insbesondere ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte DG oder unabhängig tätig wird • ggf. weitere von ihm vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sind, anderenfalls Angabe eines Höchstbetrages RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  32. Vertriebsformen- Darlehensvermittlung (4) - Vorvertragliche Informationspflichten/Erläuterungspflichten in Bezug auf den Darlehensvertrag • Gleiche Pflichten wie Darlehensgeber (§ 655a Abs. 2 S. 2 BGB): • VVI • Vorvertragliche Erläuterungspflicht (§491a Abs. 3 BGB) • Ausnahmen (aber nicht in Bezug auf die Informationspflichten im Hinblick auf den Darlehensvermittlungsvertrag(!)) • Warenlieferanten • Dienstleistungserbringer in lediglich untergeordneter Funktion, etwa indem sie als Neben-leistung den Abschluss eines verbundenen Darlehensvertrages vermitteln. Untergeordnete Funktion: Tätigkeit als Kreditvermittler ist nicht Hauptzweck der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  33. Vertriebsformen- Darlehensvermittlung (5) - Wie erfolgt Ausweis des Entgelts, das Vermittler vom Kreditinstitut erhält? • Unterschiedliche Vermittlungsformen • Ausschließlichkeitsvermittler • Unabhängige Vermittler • Vermittler, die in Dachorganisationen eingebunden sind (z.B. DVAG, AWD) • Vermittlung über Vermittlerplattformen im Internet • Vermittlerplattform als Dienstleister • Vermittlerplattform handelt selbst als Vermittler • Zwischenvermittler RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  34. Vertriebsformen- Darlehensvermittlung - Mögliche Rechtsfolgen, wenn Darlehensvermittler nicht angibt, ob und in welcher Höhe er vom Darlehensgeber (Dritten) ein Entgelt erhält • Darlehensvermittler • Gewerbeaufsicht • Herausgabeanspruch d. Verbrauchers • Schadensersatzanspruch • Kreditinstitut • Erläuterungspflicht? (§ 491a Abs. 3 BGB) • Schadensersatzanspruch? U.U. hat Kreditinstitut Provisionsrückgaberisiko RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  35. Vertriebsformen- Darlehensvermittlung - Mögliche Rechtsfolge, wenn Darlehensvermittler vom Verbraucher ein Entgelt erhält und dies dem Kreditinstitut nicht mitteilt • Kreditinstitut - Verbraucher § 494 Abs. 3 BGB – zu niedrige Angabe des Effektivzinssatzes Reduzierung des Nominalzinssatzes • Kreditinstitut – Darlehensvermittler Schadensersatzanspruch RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  36. VertriebsformenDarlehensvermittlung – Pflichten des Darlehensgebers • Bei vorvertraglichen Informationen und im Vertrag sind Name und Anschrift des Darlehensvermittlers anzugeben • Vermittlungskosten, die der Kunde an den Vermittler zahlt und die der Bank bekannt sind, sind im effektiven Jahreszins und Gesamtbetrag zu berücksichtigen • Unterrichtungspflicht/Erläuterungspflicht des Vermittlers entbindet Bank nicht von ihrer eigenen Unterrichtungspflicht RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  37. Vertriebsformen- Darlehensvermittlung – Ausnahme für Immobiliardarlehensverträge? Gelten die vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf den Darlehensvermittlungsvertrag auch bei einem Immobiliardarlehen iSd § 503 BGB? • Artikel 247§13 EGBGB ist in Artikel 247§9 EGBGB nicht erwähnt, Aber: • Artikel 247§9 EGBGB bezieht sich nur auf die vorvertraglichen Informationspflichten des Darlehensvertrages, nicht des Darlehens-vermittlungsvertrages • Weder § 655a BGB noch Artikel 247§13 EGBGB nehmen Immobiliardarlehensverträge aus. Für Immobiliardarlehen gilt deshalb keine Ausnahmeregelung RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  38. Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen " Verbraucherdarlehensvertrag (1) • Name und Anschrift des Darlehensgebers und Darlehensnehmers sowie ggf. des Darlehensvermittlers • Art des Darlehensvertrages • Sollzinssatz einschließlich " der Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung " ; ggf. die Angabe des Referenzzinssatzes sowie die Verrechnung von Teilzahlungen bei mehreren Sollzinssätzen. • Effektiver Jahreszins • Nettodarlehensbetrag, d.h. den Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages Anspruch hat • Vertragslaufzeit • Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen • Gesamtbetrag; er setzt sich zusammen aus dem Nettodarlehensbetrag und den Gesamtkosten • Auszahlungsbedingungen • Alle "sonstigen Kosten", die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zu entrichten hat, insbesondere etwaige im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments anfallende Kosten. Ggf. – sofern sie anfallen – ist darauf hinzuweisen, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsschlusses Notarkosten zu tragen hat. Außerdem ist anzugeben, unter welchen Bedingungen die Kosten geändert werden können. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  39. Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen " Verbraucherdarlehensvertrag (2) • Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie ggf. anfallende Verzugskosten • Warnhinweis auf die Folgen ausbleibender Zahlungen • Hinweis auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und im Falle eines Bestehens des Widerrufsrechts Angaben zu seinem Inhalt und seiner Geltendmachung • Hinweis auf das Recht, das Darlehen vor Fälligkeit zurückzahlen zu können sowie – für den Fall, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht kommt - , ergänzend Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung • Ggf. Hinweis, dass der Darlehensnehmer die Notarkosten zu tragen hat • Sicherheiten und Versicherungen, die für den Abschluss des Vertrages verlangt werden, bei entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt. Dabei ist es unverändert ausreichend, dass die Sicherheiten im Vertrag bezeichnet werden. Die konkrete Sicherheitenvereinbarung muss hingegen nicht im Darlehensvertrag ausformuliert sein. • Hinweis auf den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde – und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen für diesen Zugang • Zuständige Aufsichtsbehörde • Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  40. Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen " Verbraucherdarlehensvertrag (3) • Einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Dabei sind sowohl die Regelungen für eine Kündigung des Darlehensgebers zu nennen als auch die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers aufzuführen. Ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich, sind jedenfalls die außerordentlichen Kündigungsrechte anzugeben. • Sämtliche weiteren Vertragsbedingungen Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 8 EGBGB (= Verträge mit Zusatzleistungen) Verträge): • Falls der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Kontoführungsvertrages abhängig gemacht wird, sind im Darlehensvertrag die Kontoführungsentgelte und die Bedingungen, unter denen diese geändert werden können, anzugeben. • Wird der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Versicherungs- oder Bausparvertrages o.ä. abhängig gemacht und dienen diese Verträge auch der Vermögensbildung (Bsp. mit Kapital-LV, Fondsgebundener LV, Bausparvertrag gekoppeltes Darlehen (mit Tilgungsaussetzung) muss aus dem Darlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der DN aus der Vermögensbidlung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  41. Notwendige Vertragsbestandteile bei einem " normalen " Verbraucherdarlehensvertrag (4) Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 12 EGBGB (= Verbundene Verträge (iSd § 358 Abs. 3 BGB)): • Bei verbundenen Verträgen ist auf den " Gegenstand "(auch Kauf-, Werk-, Dienstvertrag) hinzuweisen, den der Darlehensnehmer parallel zum Abschluss des Darlehensvertrages erhält • Weiterhin ist bei verbundenen Verträgen auf den Barzahlungspreis des Gegenstandes hinzuweisen • Erforderlich sind bei verbundenen Verträgen des weiteren Informationen über die sich aus §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte. Dabei gelten diese Informationen als erfüllt, wenn ordnungsgemäß der Text der amtlichen Widerrufsinformation (Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB) verwendet wird. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  42. Notwendige Vertragsbestandteile bei einem Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrag (1) • Name und Anschrift des Darlehensgebers und Darlehensnehmers sowie ggf. des Darlehensvermittlers • Art des Darlehensvertrages • Sollzinssatz einschließlich " der Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung " ; ggf. die Angabe des Referenzzinssatzes sowie die Verrechnung von Teilzahlungen bei mehreren Sollzinssätzen. • Effektiver Jahreszins • Nettodarlehensbetrag, d.h. den Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages Anspruch hat • Vertragslaufzeit • Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen • Alle "sonstigen Kosten" , die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zu entrichten hat, insbesondere etwaige im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments anfallende Kosten. Ggf. – sofern sie anfallen – ist darauf hinzuweisen, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsschlusses Notarkosten zu tragen hat. Außerdem ist anzugeben, unter welchen Bedingungen die Kosten geändert werden können. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  43. Notwendige Vertragsbestandteile bei einem Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrag (2) • Hinweis auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und im Falle eines Bestehens des Widerrufsrechts Angaben zu seinem Inhalt und seiner Geltendmachung Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 8 EGBGB (= Verträge mit Zusatzleistungen) Verträge): • Falls der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Kontoführungsvertrages abhängig gemacht wird, sind im Darlehensvertrag die Kontoführungsentgelte und die Bedingungen, unter denen diese geändert werden können, anzugeben. • Wird der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss eines Versicherungs- oder Bausparvertrages o.ä. abhängig gemacht und dienen diese Verträge auch der Vermögensbildung (Bsp. mit Kapital-LV, Fondsgebundener LV, Bausparvertrag gekoppeltes Darlehen (mit Tilgungsaussetzung) muss aus dem Darlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der DN aus der Vermögensbidlung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  44. Notwendige Vertragsbestandteile bei einem Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrag (3) Ggf. zusätzliche Angaben nach Art. 247 § 12 EGBGB (= Verbundene Verträge (iSd § 358 Abs. 3 BGB)): • Bei verbundenen Verträgen ist auf den " Gegenstand "(auch Kauf-, Werk-, Dienstvertrag) hinzuweisen, den der Darlehensnehmer parallel zum Abschluss des Darlehensvertrages erhält • Weiterhin ist bei verbundenen Verträgen auf den Barzahlungspreis des Gegenstandes hinzuweisen • Erforderlich sind bei verbundenen Verträgen des weiteren Informationen über die sich aus §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte. Dabei gelten diese Informationen als erfüllt, wenn ordnungsgemäß der Text der amtlichen Widerrufsinformation (Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB) verwendet wird. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  45. Form des Verbraucherdarlehensvertrages (1) • Die Inhaltsangaben des Art. 247 §§ 6, 7 EGBGB müssen „klar und verständlich sein„ • Der Darlehensvertrag muss in Schriftform abgeschlossen werden, § 492 Abs. 1 BGB • Abschluss in elektronischer Form (§ 126a BGB) möglich Problem:Wegfall des S. 5 in § 492 Abs. 1 BGB Muss jetzt auch die Erklärung des Darlehensgebers alle Pflichtangaben enthalten u. nicht mehr nur die Erklärung des Darlehensnehmers. RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  46. Form des Verbraucherdarlehensvertrages (2) • § 504 Abs. 2 S.BGB - Textform bei Überziehungskredit ausreichend, wenn (kumulativ) • Nur Sollzinsen berechnet werden u. keine weiteren laufenden Kosten • Sollzinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten fällig werden • Der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss mitteilt = typischer Dispokredit RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  47. Wesentliche Sanktionen, wenn die geforderten Inhaltsangaben oder die Form bei einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlen (1) • § 494 BGB – Nichtigkeit • Nichtigkeit wird aber durch Empfang des Darlehens geheilt Ausnahmen: • Sollzinssatz fehlt • Effektiver Jahreszins fehlt • Gesamtbetrag fehlt Ermäßigung des Sollzinssatzes auf 4% p.a. • Bei zu niedriger Effektivzinssatzangabe – Reduktion des Nominalzinssatzes um den Prozentsatz, um der der effektive Jahreszins zu niedrig ausgewiesen wurde - § 494 Abs. 3 BGB RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  48. Wesentliche Sanktionen, wenn die geforderten Inhaltsangaben oder die Form bei einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlen (2) • Nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet • Zinsen u. Kosten können nicht zum Nachteil des Kunden angepasst werden, wenn die Anpassungsvoraussetzungen fehlen. • Anspruch auf Neuberechnung der Teilzahlungen • Jederzeitiges Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, wenn im Vertrag Angaben zur Laufzeit u. zum Kündigungsrecht fehlen. • Nicht angegebene Sicherheitenkönnen bei Nettodarlehen bis EUR 75.000,00 nicht gefordert werden. • Anspruch auf neue Abschrift des Vertrages nach Vertragsänderung RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  49. Erweiterte vertragliche Informationspflichten des Kreditgebers während des Vertragsverhältnisses (1)- Übersicht - • 1. Bereits eingeführt durch das Risikobegrenzungsgesetz (ab 19.08.2008): - Information über neuen Zinssatz bei unechter Abschnittsfinanzierung, § 493 Abs. 1 BGB (RBG: § 492a Abs.1) = " Zinsablaufwecker " - Information über Fortführungsbereitschaft bei Darlehensablauf, § 493 Abs. 2 BGB (RBG: § 492a Abs. 2) = " Darlehensablaufwecker " • 2. Neu durch Umsetzung der Verbraucherkreditrichtline • - Unterrichtung über die Anpassung von veränderlichen Sollzinssätzen gemäß § 493 Abs. 3 i.V.m. Art. 247 § 15 EGBGB • Unterrichtung über bestimmte Angaben in regelmäßigen Zeitabständen bei Überziehungsmöglichkeiten, § 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 EGBGB • Unterrichtung über bestimmte Angaben bei geduldeten Überziehung, wenn die geduldete Überziehung erheblich ist und länger als einen Monat dauert RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

  50. Erweiterte vertragliche Informationspflichten des Kreditgebers während des Vertragsverhältnisses (2)- Übersicht - 3. Übergang der in Ziff. 1 u. 2 genannten Pflichten auf den neuen Gläubiger bei Forderungsabtretung, § 493 Abs. 4 BGB (bisher: § 492a Abs. 3 BGB – eingeführt durch RBG – umfasste jedoch nur Information über Zins-/Darlehensablauf (Ziff. 1)) 4. Bereithaltung eines Tilgungsplans, § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB RA Johann G.G. Becher - Stand: 11/10

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