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Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) BGBl. Nr.145/1988 (BGBl. Nr.176/2004)

Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) BGBl. Nr.145/1988 (BGBl. Nr.176/2004). http://www.bmukk.gv.at. Rahmenbedingungen für UP. Platz in Reihenfolge des Einlangens der Anträge Rechtlicher Status: Ausbildungsverhältnis, kein Dienstverhältnis §1/3

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Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) BGBl. Nr.145/1988 (BGBl. Nr.176/2004)

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  1. Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG)BGBl. Nr.145/1988 (BGBl. Nr.176/2004) http://www.bmukk.gv.at

  2. Rahmenbedingungen für UP Platz in Reihenfolge des Einlangens der Anträge Rechtlicher Status: Ausbildungsverhältnis, kein Dienstverhältnis §1/3 Unmittelbarer Vorgesetzter: SchulleiterIn der Stammschule §26

  3. Praxisplatz nicht möglich Unterricht im Vorjahr durch UP (selbe Klasse, selbes Fach), mehr als 2 UPs pro Jahr pro Klasse, in ersten und achten Klassen, wenn BL nicht mindestens eine Klasse im Fach selbst unterrichtet §6

  4. Praxisplatz vermeiden • mehr als 1 UP pro Klasse • 9. Schulstufe (wenn 1. Schulstufe einer Schulart) • mehr als 1 UP pro BL §6/5

  5. Eigenständiger Unterricht • Eigener Unterricht in einer Klasse (Gruppe) in jedem Gegenstand = mindestens 4 Stunden (Ausnahme Religion: 3); soll nicht mehr als 7 Stunden sein; bei Einfachstudium: 2 Klassen §7/1 • eigenständiger Unterricht, einschließlich Leistungsfeststellung; §7/2

  6. Rechte und Pflichten des UP • Rechte und Pflichten einer LehrpersonSCHUG § 51: Unterrichts- und Erziehungsarbeit; sorgfältige Vorbereitung; Aufsichtspflicht; Konferenzen; Sprechstunden§7/2 • Vor- und Nachbereitung des Unterrichts mit BL; Vorlage von Vorbereitungen, Schularbeitsthemen, Leistungsfeststellungen§7/3

  7. Hospitieren und Supplieren • Hospitieren: in jedem Gegenstand beim BL; terminliche Fixierung; Durchschnitt: 2 Stunden/Woche/Fach; max. 5 Stunden §8 • Supplierverpflichtung: nur in eigenen Fächern; pro Woche eine Klasse in einem Gegenstand §9

  8. Schulveranstaltungen • Teilnahme an Schulveranstaltungen: Lehrausgänge und Exkursionen in eigenen Gegenständen verpflichtend; sonst nur mit eigener Zustimmung §10 Reisekostenersatz wie bei BundeslehrerInnen (Gebührenstufe 2) §20

  9. Meldung als BL • Bestellung durch LSR auf eigenen Antrag Voraussetzung: Ablegung eines Lehrgangs an der PH mindestens 3-, vorzugsweise 5-jährige Unterrichtspraxis • Bei Meldung Verpflichtung zur Übernahme von UP • Aufhebung der Bestellung auf Antrag (zeitliche Frist!) §25

  10. Aufgaben der BL • Beratung und Betreuung des UP; Vor- und Nachbesprechungen §7/3 • Teilnahme am U vor allem zu Beginn, dann Verringerung §25/4 • Übernahme des U bei Abwesenheit des UP • Festlegung des Hospitationsplans §8

  11. Aufgaben der BL • Prüfung der Unterrichtsvorbereitung des UP • Überprüfung der Schularbeiten hinsichtlich Themenstellung und Beurteilung; • Überprüfung der Semester- und Jahresbeurteilung der SchülerInnen §25/4

  12. Entlohnung der BL • Quantitative Komponente: die vom UP unterrichteten Klassen verbleiben in der Lehrverpflichtung des BL • Qualitative Komponente: 15% des Unterschiedsbetrages zw. dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 (L1) und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 (LPA) bei bis zu 3 Wochenstunden; 20% bei 4 und 25% bei 5 Wochenstunden. 2006: monatlich € 33,-/ 44,10/ 55,10 jährlich € 396.-/ 529,20/ 661,20

  13. Entlohnung der UP • 50% eines vollen VertragslehrerIngehalts IL/l1 in der 1. Stufe plus Sonderzahlungen (13. u. 14. Gehalt: Nov., Feb., Mai, August), Auszahlung am 15. des Monats; 50% von € 1.936,70 (2006) §15 • Supplierungen: bis 5 Stunden/ Woche ohne Entgelt; wenn Unterricht + Supplierung halbe Lehrverpflichtung übersteigt, wird bezahlt • Bei weiterer lehramtlicher Verwendung oder öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis: §15 Summe nicht mehr als 100%, wenn ja Kürzung des Ausbildungsbetrags

  14. Beendigung des UP Verlieren der Anspruchsberechtigung: • Fernbleiben (auch entschuldigt) von mehr als 26 Werktagen: Kürzung des Ausbildungsbeitrages sukzessiv; §16/1 • Bei mehr als 8 Wochen Beendigung • Bei unentschuldigtem Fehlen von mehr als 3 Tagen • Bei Ausschluss wegen Pflichtverletzung §23/1

  15. Neuzulassung zum UP Neuerliche Zulassung • Bei Ausscheiden im 1. Sem.: ab Beginn des Schuljahres • Bei Ausscheiden im 2. Sem.: ab Beginn des 2. Semesters §23/3 • Bezahlung jedoch nur bis zur Gesamtjahressumme §23/5 Neu: Bei Ausscheiden während des 2. Semesters (gerechtfertigt mehr als 8 Wochen) Bezahlung ab Wiederbeginn des 2. Semesters

  16. Beschreibung BL, Teilnahme PH • Beschreibung durch jede/n der beiden BL: Vermittlung der Lehrinhalte Erzieherisches Wirken Zusammenarbeit mit Kollegium und Eltern Administrative Aufgaben §24/1 • Feststellung der PH über Beteiligung am begleitenden Lehrgang des Instituts §24/2

  17. Beurteilung durch DIR • Beurteilung: Direktion (Stammschule): Arbeitserfolg erheblich überschritten Arbeitserfolg aufgewiesen Arbeitserfolg nicht aufgewiesen§24/5 • Recht auf Einsichtnahme sowie Abgabe einer Stellungnahme durch UP§24/3 • Bei Zweifel an Beurteilung Antrag auf Überprüfung an LSR innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Zeugnisses§24/7

  18. Lehrgang an der PH • Lehrgang nach Lehrplan; max.140 Stunden • Verpflichtende Teilnahme • Organisationsform: §11 Blockseminare und regelmäßige Veranstaltungen im Bereich der Fachdidaktik (30 Stunden/Fach) Pia Pröglhöf 2007

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