1 / 23

Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen

Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe. Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch Ethnisch geprägten Menschenbildern Beispiel: Erziehungsstile, -ziele.

tymon
Download Presentation

Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen

  2. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe • Auslegung ist abhängig von • Kulturell • Historisch • Ethnisch • geprägten Menschenbildern • Beispiel: Erziehungsstile, -ziele

  3. Beispiel: Recht auf gewaltfreie Erziehung seit 2000 im BGB verankert § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

  4. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe • Auslegung ist abhängig von • Interpretationsspielräumen der professionellen Akteure • Fachliches Wissen • persönliche Erfahrungen • Normen- und Wertvorstellungen • Gesetzlicher Auftrag • Institutionellen Auftrag

  5. Exkurs: Unbestimmte Rechtsbegriffe in Rechtsnormen • Rechtsnormen können nicht jeden Einzelfall vorweg ausdrücklich regeln, sondern sind auf abstrakte Formulierungen angewiesen • Abstraktheit bringt jedoch zwangsläufig Unschärfe im Detail mit sich • Durch Auslegung gewinnt der unbestimmte Rechtsbegriff an Schärfe • Die Auslegung schließt dabei stets eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls ein, in dem der Begriff konkret angewandt werden soll • Es gibt für jeden unbestimmten Rechtsbegriff in jedem konkreten Einzelfall grundsätzlich immer nur genau eine richtige Auslegung • Die Letztentscheidungskompetenz liegt bei den Gerichten

  6. Kindeswohlgefährdung und Rechtsprechung Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)

  7. Elternrecht und Kindeswohl • Was Kindeswohl ist, definieren Eltern für sich und ihre Kinder eigenständig, da „in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution“ (BVerfGE, 59, 330, <376>)

  8. Elternrecht und staatliches Wächteramt • Artikel 6 Grundgesetz • (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. • (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. • (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

  9. Elternrecht - Kindesinteresse - staatliches Wächteramt • Minimum an staatlichen Eingriffen in die Eltern-Kind-Beziehung (Selbsthilfepotential) • Kindeswohl vor Elternrecht bei Kindeswohlgefährdung • Staatliches Wächteramt (Jugendamt + Familiengericht): Gefahren und Schädigungen abwehren, wenn elterliches Pflege- und Erziehungsversagen eine Kindeswohlgefährdung nach sich zieht

  10. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung zwischen Konstruktion und Kommunikation • „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ kann man nicht als Sachverhalte beobachten. Es handelt sich dabei um rechtliche und normative Konstrukte • Sie sind nur über Kommunikation bestimmbar • Überinstitutionelle Vernetzung, verlässliche Reaktionsketten und Kooperationen sind daher unerlässlich

  11. Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag – rechtliche Regelungen • § 8a SGB VIII (seit 01.10.2005) • § 42 Abs. 6 SchulG NRW • (seit 01.08.2006)

  12. Ziele der Umsetzung des § 8a SGB VIIIund § 42 Abs. 6 SchulG NRW • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl • Klarstellung dessen, was sowieso galt • Standardisierung fachlichen Handelns • Verbindliche Form interinstitutioneller Zusammenarbeit • Sensibilisierung für das Thema Kindeswohlgefährdung

  13. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 1 SGB VIII Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrererFachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

  14. § 8a Abs. 1 SGB VIII – Der Schutzauftrag des Jugendamtes • Bei Bekannt werden gewichtiger Anhaltspunkte • Risikoabschätzung im Team • Einbeziehung von Eltern, Kindern/Jugendlichen • Hilfen anbieten • Ggf. Familiengericht anrufen • Hinwirken auf Inanspruchnahme anderer Leistungsträger

  15. § 42 Abs. 6 SchulG NRW „Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitigüber die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.“

  16. Kindeswohlgefährdung ‡ Nichtgewährleistung des Kindeswohls § 27 Abs. 1 SGB VIII – Hilfen zur Erziehung Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (…), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

  17. Gegenstand des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII • § 8a SGB VIII erfasst nicht allgemeine Erziehungsbedarfe nach § 27 SGB VIII oder Förderung von Kindern und Jugendlichen, sondern Extremsituationen • Abwendung von Gefahr (§ 1666 BGB)

  18. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls • § 1666 BGB • Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch • missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, • durch Vernachlässigung des Kindes, • durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder • durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, • so hat das Familiengericht, wenn die Eltern • nicht gewillt oder • nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

  19. § 1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. …. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

  20. Voraussetzungen für den Eingriff in die elterliche Sorge • Es lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung prognostizieren • Die Schädigung muss künftig drohen • Der vermutete Schadenseintritt muss sich definieren lassen • und mit einer belegbaren hinreichenden Wahrscheinlichkeit abzeichnen

  21. Der Balanceakt im Kontext Kindeswohlgefährdung Elternrecht Elternbezug Hilfsangebote Freiwilligkeit/ Autonomie Prävention Kindeswohl Kindbezug Schutzanforderungen Zwang Intervention

  22. Konstitutive Merkmale im Kontext von Kindeswohlgefährdung • Handeln in Ungewissheit • Mehrdeutigkeit (keine eindeutigen Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge) • Ungewissheit lässt sich nicht beseitigen, sondern nur reduzieren durch • Organisatorische Vorkehrungen und geeignete Instrumente

  23. ! Vielen Dank !

More Related