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50 - jährige Partnerschaft Rahmenverträge der BDMV & DHV

50 - jährige Partnerschaft Rahmenverträge der BDMV & DHV. Rahmenverträge. Vereins-Haftpflicht- und Unfallversicherung einschl. Veranstaltungen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kraftfahrzeug-Rahmenvertrag Musikinstrumentenversicherung Zeltversicherung

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50 - jährige Partnerschaft Rahmenverträge der BDMV & DHV

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  1. 50 - jährige Partnerschaft Rahmenverträge der BDMV & DHV

  2. Rahmenverträge • Vereins-Haftpflicht- und Unfallversicherung einschl. Veranstaltungen • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung • Kraftfahrzeug-Rahmenvertrag • Musikinstrumentenversicherung • Zeltversicherung • sonstige Versicherungen §

  3. Der Haftpflicht- und Unfall-Rahmenvertrag • Besteht aus: • Vereins-Haftpflichtversicherung • Gruppen-Unfallversicherung §

  4. Haftpflicht- und Unfall-Rahmenvertrag Bei einer Probe wurde der Parkettboden des Probenlokals durch heruntergefallene Wunderkerzen beschädigt. Da der Verein die Mietsachschäden am Probenlokal mitversichert hatte konnte im Rahmen dieser Versicherung die Neuversiegelung des Parkettbodens mit 1.600 EUR erstattet werden. Der Verein musste lediglich die Selbstbeteiligung von 100 EUR selbst übernehmen.

  5. Haftpflicht- und Unfall-Rahmenvertrag Anläßlich des Frühlingsfestes des Musikvereins .. wurde das Festzelt auf dem Schulsportplatz aufgestellt. Aufgrund starker Regenfälle wurden während des Festes Laufbohlen aus Holz bis zum Eingang des Festzeltes gelegt, da sich große Pfützen gebildet hatten. Als Frau M. beim Verlassen des Festzeltes gerade an den Stoß zweier Bohlen kam, betrat von der anderen Seite ein anderer Festbesucher die Bohle, so dass diese auf Frau M’s Seite nach oben schnappte, mit der Folge, dass Frau M. zu Fall kam und sich den Arm brach. Der Schadenfall konnte im Rahmen der Veranstalterhaftpflichtversicherung reguliert werden. An Zahlungen entstanden 15.000,00 DM Schmerzensgeld sowie 1.668,77 DM Rechtsanwaltskosten und 334,00 DM Gutachterkosten.

  6. Die Leistungen der Haftpflichtversicherung • Prüfung der Haftpflichtfrage • Der Versicherer prüft, ob die Ansprüche, die an den Verein gestellt werden, zu Recht gestellt werden und ob die Höhe der Ansprüche gerechtfertigt sind. • Ablehnung unberechtigter Ansprüche • Der Versicherer lehnt ungerechtfertigte Ansprüche ab und zwar wenn es sein muss auch vor Gericht. • Passive Rechtsschutzfunktion • Zahlung gerechtfertigter Ansprüche • Sind die Ansprüche die an den Verein gestellt werden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt, leistet der Versicherer.

  7. Vereins-Haftpflicht Versicherungssummen 3.000.000 EUR pauschal für Personen- und/oder Sachschäden 100.000 EUR für Vermögensschäden Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen.

  8. Vereins-Haftpflicht Versicherungsumfang • Gesetzliche Haftpflicht des Vereins • Persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des Vorstands einschließlich aller übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Auftrag und Interesse des Vereins • Gesetzliche Haftpflicht des Vereins als Eigentümer, Mieter,Pächter Nutznießer von Probelokalen (insbesondere Verkehrssicherungspflichten) • Besitz und Unterhaltung einer Vereinsgaststätte mit Bewirtschaftung in eigener Regie • Gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus der Teilnahme an Veranstaltungen Dritter • Gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus der Durchführung von Stand-, Promenaden-, Platz-, Stuhl- und Kurkonzerten

  9. Vereins-Haftpflicht Versicherung von Veranstaltungen • Gesonderter Versicherungsschutz für Veranstaltungen wird insbesondere benötigt, wenn: • Gastvereine bei der Veranstaltung mitwirken • Bewirtung in eigener Regie übernommen wird • Umzüge u.ä. durchgeführt werden

  10. Vereins-Haftpflicht Besonderheiten desRahmenvertrags • Mitversicherung von bis zu dreitägigen vereins-internen Veranstaltungen mit maximal zwei Übernachtungen (Freizeiten, Probenwochenenden, Konzertreisen; aber auch z.B. Schwimmbadbesuche, Fußballspiele usw.) • Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Personenschäden von Kindern und Schülern, soweit diese der Aufsichtspflicht durch Mitglieder des Vereins unterstellt sind  Aufsichtspflicht

  11. Vereins-Haftpflichtdie wichtigsten Ausschlüsse • Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers • ( Kraftfahrzeug-Rahmenvertrag), Wasser- oder Luftfahrzeugs • Schäden der mitversicherten Personen untereinander • ( vgl. aber Personenschäden bei Aufsichtspflichtigen)

  12. Vereins-Haftpflicht „Standard“-Erweiterungsmöglichkeiten • Einschluss von Mietsachschäden am Probenlokal und Abhandenkommen fremder Türschlüssel • Mietsachschäden amProbenlokalVersicherungssumme innerhalb der Sachschaden-Versicherungssumme: 1.000.000 EUR für Schäden durch Leitungswasser, Abwässer, Brand und Explosion • 300.000 EUR für sonstige Mietsachschäden • 10.000 EUR für bewegliche Sachen bei Veranstaltungen

  13. Vereins-Haftpflicht „Standard“-Erweiterungsmöglichkeiten • Mietsachschäden an beweglichen Sachen bei Veranstaltungen • Nicht versichert sind Schäden an: • Kraftfahrzeugen • EDV-, Musik und Videoanlagen • Ausstellungsgütern und Kunstgegenständen • Musikinstrumenten sowie sonstigen akustischen und elektronischen Einrichtungen (elektronische Einrichtungen sind solche Gegenstände, für eine Elektronikversicherung abgeschlossen werden kann) • Mobilfunktelefonen • Wertsachen und Wertpapieren, Schmuck, Geld und sonstigen Zahlungsmitteln • eingelagerte Verwahrstücke

  14. Vereins-Haftpflicht „Standard“-Erweiterungsmöglichkeiten • Schlüsselrisiko • Für Türschlüssel, insbesondere von Schließanlagen, die dem Verein überlassen werden, kann ebenfalls Versicherungsschutz beantragt werden. • Versichert ist die Auswechslung der Schließanlage und sofern notwendig ein Objektschutz bis zu 14 Tage. • Versicherungssumme innerhalb der Sachschaden-Versicherungssumme: • 20.000 EUR • Jahresbeitrag für beide Risiken zusammen pauschal: 40,93 EUR

  15. Vereins-Haftpflicht Mietsachschäden • Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. • Selbstbeteiligung je Schadenfall 100,00 EUR Mietsach-schaden „Normaler“Sach-schaden „Normaler“ Sach-schaden „Normaler“ Sach-schaden

  16. Vereins-Haftpflicht„Sonstige“ Erweiterungsmöglichkeiten • Abschluss einer Umwelt-Haftpflicht-Modell-Deckung für eigene Heizöltankanlagen usw. • Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bei verpachteten Vereinsgaststätten

  17. UnfallversicherungStandard-Leistungsarten • In der Gruppen-Unfallversicherung werden unterschiedliche Summen-Kombinationen angeboten • Bei allen Kombinationen sind immer die folgenden Leistungsarten enthalten: • Invaliditätsfall mit Verdoppelung der Leistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 % • Todesfallleistung • Bergungskosten • 20 EUR Krankenhaustagegeld

  18. UnfallversicherungLeistungsumfang • Versicherungsschutz besteht bei der Betätigung im Auftrag und Interesse des Vereins z.B.: • Proben • Versammlungen • Festlichkeiten usw. • Mitversichert ist jeweils der direkte Weg hin und zurück • Bei mitversicherten bis zu dreitägigen vereinsinternen Veranstaltungen mit maximal zwei Übernachtungen (vgl. Haftpflicht) besteht - 24 Stunden-Deckung - !

  19. Unfallversicherung • Invaliditätsleitung • Im Invaliditätsfall wird der dem Grad der Invalidität entsprechende Teil der vereinbarten Versicherungssumme geleistet. • Bemessungsgrundlage ist die Gliedertaxe des § 7 I. (2) a) der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94). • Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht nach der Gliedertaxe bemessen gilt § 7 I. (2) c) AUB 94. • Todesfallleistung • Führt der Unfall innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag zum Tod, wird die • Todesfallsumme geleistet.

  20. UnfallversicherungGliedertaxe

  21. Kombination C • Erwachsene und Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr • 31.000 EUR Invalidität • 62.000 EUR Vollinvalidität • 11.000 EUR Tod • 20 EUR Krankenhaustagegeld • 3.000 EUR Bergungskosten b. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14.Lebensjahr 36.000 EUR Invalidität 72.000 EUR Vollinvalidität 6.000 EUR Tod 20 EUR Krankenhaustagegeld 3.000 EUR Bergungskosten Jahresbeitrag inkl. Versicherungsteuer 1,72 EUR je Mitglied (Haftpflicht- und Unfallversicherung) Kombination D • Erwachsene und Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr • 42.000 EUR Invalidität • 82.000 EUR Vollinvalidität • 11.000 EUR Tod • 20 EUR Krankenhaustagegeld • 3.000 EUR Bergungskosten • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14.Lebensjahr • 47.000 EUR Invalidität • 94.000 EUR Vollinvalidität • 6.000 EUR Tod • 20 EUR Krankenhaustagegeld • 3.000 EUR Bergungskosten Jahresbeitrag inkl. Versicherungsteuer 2,06 EUR je Mitglied (Haftpflicht- und Unfallversicherung)

  22. Haftpflicht- und Unfall-Rahmenvertrag Erweiterung „Veranstaltungen“ • Über die Erweiterung „Veranstaltungen“ können alle Arten von Veranstaltungen pauschal versichert werden, die über den Rahmen der Haftpflicht- und Unfall-Rahmenvertrag hinaus gehen, als z.B. • Konzertreisen, Freizeiten usw. mit mehr als 3 Tagen Dauer • Festveranstaltungen mit/ohne Zeltbau, Umzug usw. • Fußballturniere • Altmaterialsammlungen • Kreis- und Bezirksmusikfeste Welche Veranstaltungen können nicht über die pauschale Mitversicherung versichert werden? • Landesmusikfeste • Bundesmusikfeste • sowie sonstige Großveranstaltungen

  23. Haftpflicht- und Unfall-Rahmenvertrag Erweiterung „Veranstaltungen“ • Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Veranstalters aus der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. • Eingeschlossen ist auch die Haftung nach dem Gaststätten-Produktgesetz. • Der Personenkreis, der über den Haftpflicht- und Unfall-Rahmenvertrag versichert ist, hat auch bei Veranstaltungen den entsprechenden Unfallversicherungsschutz. • Zusätzliche Helfer, also z.B. passive Mitglieder, Eltern von Jugendlichen, Ehegatten von Vereinsmitgliedern usw., haben bei Einschluss der Mitversicherung von Veranstaltungen automatisch denselben Versicherungsschutz anlässlich von Veranstaltungen.

  24. Haftpflicht- und Unfall-Rahmenvertrag Erweiterung „Veranstaltungen“ Zusatzrisiken • Gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Fuhrwerke und Pferde bei Umzügen • Gesetzliche Haftpflicht für vereinseigene Bauleitung beim Zeltbau / Tribünenbau • Selbstbetriebene Schaustellungen aller Art, Böllerschiessen, Feuerwerke usw. • Selbstbetriebene Hüpfburgen, Kinderkarusselle, Schießstände • Mietsachschäden an den jeweils gemieteten Gebäuden/Räumlichkeiten, • jedoch nicht an Zelten ( Zeltversicherung)

  25. Haftpflicht- und Unfall-RahmenvertragBeitragsübersicht • Grundbeitrag • Kombination A 0,95 EUR • Kombination B 1,42 EUR • Kombination C 1,72 EUR • Kombination D 2,06 EUR • Kombination E 2,37 EUR • Mietsachschäden/Schlüsselrisiko 40,93 EUR • Krankenhaustagegeld • je weitere 6,00 EUR 0,10 EUR

  26. Haftpflicht- und Unfall-RahmenvertragBeitragsübersicht Mitversicherung der Haftpflicht- und Unfallversicherung für Veranstaltungen: Jährlich 1 öffentliche Veranstaltung, 1 Konzertreise/ Freizeit mit mehr als 3 Tagen Dauer und 1 Altmaterialsammlung ohne Zusatzrisiken 46,00 EUR Jährlich 1 öffentliche Veranstaltung, 1 Konzertreise/Freizeit mit mehr als 3 Tagen Dauer und 1 Altmaterialsammlung mit Zusatzrisiken 91,20 EUR Alle öffentlichen Veranstaltungen, Konzertreisen/ Freizeiten mit mehr als 3 Tagen Dauer und Altmaterialsammlungen ohne Zusatzrisiken 92,10 EUR Alle öffentlichen Veranstaltungen, Konzertreisen/ Freizeiten mit mehr als 3 Tagen Dauer und Altmaterialsammlungen mit Zusatzrisiken 182,40 EUR

  27. Kraftfahrzeug-Rahmenvertrag • Besteht aus: • Dienstreise-Kaskoversicherung • Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufungsversicherung (KH-SFR-Versicherung)

  28. Kraftfahrzeug-Rahmenvertrag Die Fahrerin schleuderte auf schneeglatter Fahrbahn, beschädigte die Leitplanke und den Gartenzaun, danach kam sie im Bachbett zum Stehen. Die Fahrerin hatte das Auto 14 Tage vor dem Unfall für 3.100 EUR gekauft. An dem Fahrzeug entstand durch den Unfall, bei die Motoraufhängung gebrochen ist, der Tank, die Ölwanne und der Auspuff aufgerissen wurden, entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Fahrerin, die ihren Führerschein gerade einmal 28 Tage besaß, erhielt nach Abzug der Selbstbeteiligung von 300 EUR den Wert ihres Fahrzeugs mit 2.800 EUR ersetzt.

  29. Kraftfahrzeug-Rahmenvertrag

  30. Kraftfahrzeug-Rahmenvertrag

  31. Kraftfahrzeug-RahmenvertragDeckungsumfang • Versicherungsschutz besteht während Fahrten im Auftrag und Interesse des Vereins z.B.: • Fahrten zu und von Proben • Fahrten zu und von Versammlungen • Fahrten zu und von Festlichkeiten inklusive Besorgungsfahrten • Fahrten zu und von Freizeiten, Konzertreisen • Weder der Fahrer noch der Halter des Fahrzeugs müssen Mitglieder des Vereins sein!  Es sind auch die Fahrzeuge von Eltern oder Freunden versichert, wenn diese Kinder/Jugendliche des Vereins fahren.

  32. Kraftfahrzeug-Rahmenvertrag Selbstbeteiligungen • Dienstreisekasko: • 300,00 EUR bei Vollkaskoschäden • 150,00 EUR bei Teilkaskoschäden • KH-SFR-Versicherung • KeineSelbstbeteiligung

  33. Kraftfahrzeug-Rahmenvertrag • Jahresbeitrag inklusive 19 % Versicherungsteuer • - Grundbeitrag je Verein • Personenkraftwagen und motorangetriebene Zweiradfahrzeuge 255,54 EUR • Personenkraftwagen, motorangetriebene Zweiradfahrzeuge, LKW bis 3,5 t. Nutzlast, Wohnmobile und PKW-Anhänger solange sie mit dem genutzten Fahrzeug verbunden sind 471,87 EUR • - je aktives Mitglied, Jugendlichem/Schüler 2,48 EUR

  34. Vermögensschaden-Haftpflicht-Rahmenvertrag

  35. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Für eine Großveranstaltung wurde von einem Verband bei verschiedenen Hotels vor Ort Zimmerkontingente reserviert. Nachdem die Anmeldungen nicht ganz den Stand erreichten wurde vergessen die Kontingente abzusagen. Von drei Hotels, bei denen Kontingente bestellt waren, aber nicht abgerufen und storniert wurden, wurden Stornierungsgebühren von insgesamt 1.650 EUR geltend gemacht. Die SV SparkassenVersicherung übernahm 1.550 EUR. Der Verband musste lediglich die Selbstbeteiligung von 100 EUR selbst übernehmen.

  36. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung § • Wieso ist der Versicherungsschutz für Vorstandsmitglieder besonders wichtig? • Die Vorstandsmitglieder repräsentieren den Verein als Organe; Sie sind in dieser Funktion für die Beachtung und Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich und laufen Gefahr für auftretende Schäden auch mit ihrem persönlichen Vermögen einstehen zu müssen.

  37. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung • Versicherungsschutz besteht für Ansprüche von • außen (Drittansprüche) • durch den Verein (Eigenansprüche) §

  38. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung • Prüfung der Haftpflichtfrage • Der Versicherer prüft, ob die Ansprüche, die an den Verein gestellt werden, zu Recht gestellt werden und ob die Höhe der Ansprüche gerechtfertigt sind. • Ablehnung unberechtigter Ansprüche • Der Versicherer lehnt ungerechtfertigte Ansprüche ab und zwar wenn es sein muss auch vor Gericht. • Passive Rechtsschutzfunktion Zahlung gerechtfertigter Ansprüche • Sind die Ansprüche die an den Verein gestellt werden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt, leistet der Versicherer. §

  39. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung § • Versicherungssumme • 100.000 EUR für Vermögensschäden • Selbstbeteiligung • 100 EUR je Versicherungsfall

  40. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung § • Jahresbeitrag inklusive 19 % Versicherungsteuer • - bis zu 200 Mitglieder 119,00 EUR • - je weiteres Mitglied 0,46 EUR

  41. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung • Welche Ansprüche können entstehen? • Verlust der Gemeinnützigkeit durch fehlerhafte Behandlung von Spendengeldern • Unterlassene oder verspätete Beantragung von öffentlichen Zuschüssen • Übersehen von fehlenden Zahlungseingängen • Mitgliedsbeiträge werden versehentlich nicht oder in zu geringem Ausmaß eingefordert und die Ansprüche verjähren • Überhöhte Rechnungen werden bezahlt, weil beispielsweise nicht genügend Konkurrenzangebote eingeholt werden • Der Verein kündigt eine Veranstaltung an, bei der jedoch der verpflichtete Vortragende oder Lehrer nicht erscheint, worauf die Kursteilnehmer die Entschädigung für die Reisekosten und ggf. die Veranstaltung selbst fordern §

  42. Musikinstrumenten-Rahmenvertrag

  43. Musikinstrumentenversicherung Vom 15.12. auf den 16.12.2006 fand im Probelokal eine musikalische Videonacht statt. Am nächsten Tag veranstaltete die Jugendgruppe eine Altmaterialsammlung. Zur Generalreinigung des Probelokals wurde dieses komplett ausgeräumt, einige Instrumente waren hierbei in den Instrumentenkoffern im Hof zwischengelagert. Sie sollten für eine weitere Veranstaltung in Fahrzeugen abtransportiert werden. Da im Hof durch parkende Fahrzeuge die Räumlichkeiten sehr beengt waren, hat ein Transportfahrzeug beim wegfahren einen Instrumentenkoffer mit Inhalt überfahren, sicher ohne es zu bemerken. Die Kosten für das Instrument wurden nach Abzug der Selbstbeteiligung mit 1.200 EUR von der SV SparkassenVersicherung übernommen.

  44. Musikinstrumentenversicherung

  45. Musikinstrumentenversicherung

  46. Musikinstrumentenversicherung • Welche Gegenstände können versichert werden ? • Musikinstrumente aller Art • Futterale, Etuis, Kästen etc. • Noten, Notenständer • Beschallungs- und Verstärkeranlagen • Was versichern wir nicht ? • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Videorecorder • Plattenspieler • sonstige Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte

  47. Musikinstrumentenversicherung Welche Schadenfälle sind versichert ? ALLGEFAHREN - Deckung, d.h. wir ersetzen insbesondere Schäden durch - Transport, Transportmittelunfall - Diebstahl, Abhandenkommen - Veruntreuung, Unterschlagung - Raub, räuberische Erpressung - Vertauschen, Liegenlassen - Brand, Blitzschlag, Explosion - Wasser und elementare Ereignisse

  48. Musikinstrumentenversicherung Für welche Gefahren und Schäden treten wir nicht ein ? - Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit eines bestimmten Personenkreises - Mängel, die schon bei Vertragsabschluss bestanden - Aufruhr, Plünderung, Krieg, hohe Hand, Kernenergie - mut- oder böswillige Beschädigung, Untreue oder Diebstahl durch Familienangehörige - gewöhnliche Abnutzung (Verschleiß), Wertminderung - Witterungs- und Temperatureinflüsse, Leimlösungen, gewöhnliche Lack- oder Schrammschäden

  49. Musikinstrumentenversicherung Wo gilt die Versicherung ?  weltweit Sind die versicherten Sachen während der Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) auch in einem unbewacht im freien abgestellten Fahrzeug versichert ?  für Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen besteht für Vereine der BDMV und des DHV trotz der allgemein gültigen „Nachtzeitklausel“ Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug allseitig fest verschlossen ist Wie hoch ist die Versicherungssumme ?  die Versicherungssumme muß mindestens dem Zeitwert des jeweiligen Instruments entsprechen (siehe Entwertungstabelle vom BDMV / DHV)  ist diese zu niedrig gewählt worden, werden im Schadenfall Abzüge gemacht  Unterversicherung !!!

  50. Musikinstrumentenversicherung • Welche Kosten werden von uns im Schadenfall übernommen ? • Wir ersetzen : • - bei einem Teilschaden die Reparaturkosten • - bei einem Totalschaden den Zeitwert, maximal die Versicherungssumme • Der Versicherungsnehmer ist an jedem Schaden mit 50,00 EUR selbst beteiligt. • nicht bei Schäden durch • Brand • Blitzschlag • Explosion • höhere Gewalt

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