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Stephan Cueni , Leiter Bereich Abkommen

Die Auswirkungen der europäischen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Schweiz und auf Liechtenstein Die einschlägigen Verträge – aktuelle Probleme aus der Sicht der Schweiz. Stephan Cueni , Leiter Bereich Abkommen. Übersicht.

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Stephan Cueni , Leiter Bereich Abkommen

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  1. Die Auswirkungen der europäischen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Schweiz und auf LiechtensteinDie einschlägigen Verträge – aktuelle Probleme aus der Sicht der Schweiz Stephan Cueni , Leiter Bereich Abkommen

  2. Übersicht • Anspruchskonkurrenz bei den Familienleistungen: Unsicherheiten bei der Ermittlung der Differenzzulage • Beitragserstattung an den Wohnstaat bei arbeitslosen Grenzgängern: fehlende Mindestversicherungszeit • Elektronischer Datenaustausch EESSI: Herausforderung mit vielen Unwägbarkeiten

  3. Anspruchskonkurrenz bei den Familienleistungen Artikel 68 VO 883/04 • Anspruchskonkurrenz: Besteht für Familienangehörige Anspruch auf Familien-leistungen in mehreren Staaten, wird nach Prioritätsregeln entschieden, welche Ansprüche vorgehen. • Prioritätsregeln: VorrangigeAnsprüche aufgrund von • Erwerbstätigkeit • Rentenbezug • Wohnsitz

  4. Unsicherheiten bei der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Differenzzulage • Differenzzulage: Die Leistungen aus dem vorrangig zuständigen Staat können unter Umständen niedriger ausfallen, als die Leistungen aufgrund der Ansprüche im nachrangig zuständigen Staat. In diesem Fall zahlt der zweite Staat den Differenzbetrag zwischen den beiden Leistungen. • Vergleichsberechnung: Die VO 883/04 sagt nicht, ob zur Bestimmung der Differenz-zulage die Leistungen pro Kind oder pro Familie zu vergleichen sind. Die Vergleichsberechnung pro Kind oder pro Familie fällt unterschiedlich aus, wenn in einem Staat die Verteilung der Leistung auf die Kinder einer Familie nicht einheitlich ist.

  5. Beispiel Anspruchskonkurrenz: Frankreich vorrangig zuständig Wohnsitz d. Kinder Anspruch aus Erwerbstätigkeit Leistung 1. Kind: 200 Leistung 2. Kind: 300 Anspruch aus Erwerbstätigkeit Leistung 1. Kind: - Leistung 2. Kind: 400 Differenzzulage 100 oder 200 ?

  6. Vergleichsberechnung pro Kind oder pro Familie: Unterschied

  7. Unsicherheiten bei der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Differenzzulage • Vergleich pro Kind führt zu einem besseren Gesamtergebnis; • Die Grenzgängerfamilie wird besser gestellt (600) als eine Familie, die nur in Frankreich Ansprüche hat (400); • Der Vergleich wird vom nachrangig zuständigen Staat durchgeführt; • Uneinheitliche Praxis: Viele Staaten vergleichen nicht pro Kind, sondern pro Familie; • Gemäss Leitfaden Familienleistungen CH-EU ist die Vergleichsberechnung pro Kind vorzunehmen; • Gemäss EU-Kommission soll der nachrangig zuständige Staat die Methode der Vergleichsberechnung frei wählen können;

  8. Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge an den Wohnstaat bei arbeitslosen Grenzgängern: Fehlende Mindestversicherungszeit • Art. 65 Abs. 6 VO 883/04: Beitragserstattung durch den ehemaligen Beschäftigungsstaat an den leistungspflichtigen Wohnstaat für drei Monate • Voraussetzungen: • Arbeitslosenversicherungszeiten im letzten Beschäftigungsstaat, aber keine vorgeschriebene Mindestversicherungszeit; • Anspruchsvoraussetzungen im letzten Beschäftigungsstaat müssen nicht erfüllt sein (AC-Beschluss U4).;

  9. Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge an den Wohnstaat bei arbeitslosen Grenzgängern: fehlende Mindestversicherungszeit • Rechtslage umstritten, da eine dreimonatige Beitragserstattung bei einer kurzen Versicherungszeit unverhältnismässig scheint; • keine einheitliche und transparente Praxis der Staaten; • Deutscher Vorschlag für eine Mindestversicherungszeit von drei Monaten; • CH-Praxis: drei Monate; • Gemäss EU-Kommission kann eine Änderung der Rechtslage nur durch eine Verordnungsänderung herbeigeführt werden; • Analyse und Evaluierung der gegenwärtigen rechtlichen Bestimmungen des Kapitels zur Arbeitslosigkeit bis Ende 2012 durch TRESS Think Tank und AC;

  10. Elektronischer Datenaustausch (EESSI) • Art. 4 Abs. 2 der VO 987/09 sieht den elektronischen Datenaustausch vor; • Die EU stellt die Grundstruktur zur Verfügung; Die beteiligten Staaten kümmern sich um den nationalen Anschluss;

  11. NationalNetwork NationalNetwork CompetentInstitution CI CoordinationNode AccessPoint EESSI-Systemübersicht CI CI CI CI CI CI MemberState 2 CI CI MemberState 1 EESSI International Network sTESTA CI Member State 3 NationalNetwork CI NationalNetwork MemberState “n” CI CI CI CI NationalNetwork NationalNetwork MemberState 4 CI CI CI CI CI

  12. Elektronischer Datenaustausch auf dem Gebiet der Sozialversicherungen: grosse Herausforderung mit vielen Unwägbarkeiten • Komplexität des Projekts > mangelnde Übersichtlichkeit; • Unklarheiten beim nicht-elektronischen Datenaustausch: fehlende standardisierte Geschäftsprozesse; • Lückenhafte Definition der technischen Anforderungen; • Massgebliche Verzögerungen des Projekts: dynamische Planung; • Umsetzung in den einzelnen Staaten: Ungewissheit; • Abhängigkeiten der nationalen Projekte vom zentralen Projekt: schwierige Planung von Ressourceneinsatz, Finanzierung;

  13. Umsetzung von EESSI in der Schweiz • Organisation des Programms SNAP-EESSI • Swiss National Action Plan für die Einführung von EESSI • Erfolgt unter Einbezug aller Partner mit Führung durch das BSV • Inhalte von SNAP-EESSI • Grundlagen erarbeiten: EESSI-Prozesse, EESSI-Software, • Aufbau des National Access Points in der Schweiz • Entwicklung und Einführung auf die Schweiz angepasster Lösungen in allen EESSI Sektoren im Rahmen einzelner Projekte • Weitere Informationen: www.bsv.admin.ch / Internationales / Abkommen / SNAP EESSI

  14. Umsetzung von EESSI in der Schweiz: Programm SNAP-EESSI • Angesichts der Unwägbarkeiten Fokus auf nationale, von der EU weitgehend unabhängige Infrastrukturen; • Die Schweizerische Sozialversicherung ist sehr heterogen aufgebaut  Balance zwischen zentralisierter Anbindung an die EU und praxisnaher Anbindung der vielen Institutionen der Schweiz  Pragmatisches Vorgehen unter Einbezug aller Partner; • EESSI kann als Treiber dienen, um fällige Verbesserungen in der Schweiz umzusetzen und einen Schritt in Richtung e-government zu machen; • Projekt ALPS als Beispiel auf dem Gebiet der anwendbaren Rechtsvorschriften;

  15. Umsetzung von EESSI in der Schweiz: Projekt ALPS • Umständliche, papierbasierte Prozesse für Firmen bei Unterstellungsanträgen an Ausgleichskassen und das BSV; • Informationsaustausch zwischen Ausgleichskassen/BSV erschwert (Daten sind verteilt und nicht zugänglich); • Viel Handarbeit (abtippen von Informationen); • Kein spezifisches, standardisiertes IT-System vorhanden; • Anbindung an EESSI?

  16. Projekt ALPS: technische Umsetzung EU (via EESSI) Vertrags-staaten ALPS BSV AK ‚Portale‘ der AKs CH-Firmen,Vertreter

  17. Informationsquellen • Grundlagen: www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales • Durchführung (Weisungen, Kreisschreiben, Leitfaden, Formulare): www.sozialversicherungen.admin.ch > Themen > Internationales • Krankenversicherung und Unfallversicherung EU/EFTA: Bundesamt für Gesundheit (BAG), www.bag.admin.ch und Gemeinsame Einrichtung KVG, www.kvg.org • Arbeitslosenversicherung: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), http://www.seco.admin.ch > Themen > Arbeitslosenversicherung und www.treffpunkt-arbeit.ch/

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