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Das neue Chemikalienrecht

Das neue Chemikalienrecht. Gesetze. Chemikaliengesetz (2000) Umweltschutzgesetz (1983). Landwirtschaftsgesetz (1998). Bundesratsverordnungen. Chemikalienverordnung (ChemV) Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Biozidprodukteverordnung (VBP)

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Das neue Chemikalienrecht

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Presentation Transcript


  1. Das neue Chemikalienrecht

  2. Gesetze Chemikaliengesetz (2000) Umweltschutzgesetz (1983) Landwirtschaftsgesetz (1998) Bundesratsverordnungen Chemikalienverordnung (ChemV) Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Biozidprodukteverordnung (VBP) Chemikalien-Ein-und Ausfuhr-Verordnung (ChemEAV) ... Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) Departementsverordnungen Fachbewilligungsverordnungen Verordnung über Sachkenntnis ...

  3. Inkrafttreten: 1. August 2005 • Aufhebung des bisherigen Rechts: • Giftgesetzgebung • Stoffverordnung • Änderung des bisherigen Rechts: • Störfallverordnung • Düngerverordnung • Verordnung über Gebrauchsgegenstände (lediglich 2 Art.) • usw. Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes

  4. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Grundsatz: Selbstkontrolle (d.h. Liberalisierung) Art. 7: Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben, die Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Was: Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände mit gefährlichen Inhaltstoffen Wie: Beurteilen ob Gefahr besteht. Einstufen, Verpacken, Kennzeichnen und ggf. SDB erstellen. Wann: Vor der ersten gewerblichen Abgabe an Dritte oder bei beruflichem Eigengebrauch vor der ersten Verwendung. Import zu privaten Zwecken ist nicht betroffen!

  5. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Begriffe Alter Stoff: Stoff, der zwischen 1971 und 1981 in der EU auf dem Markt war. Er ist im EINECS (European Inventory of Existing Commercial Substances) aufgeführt. Etwa 100‘000 Stoffe Neuer Stoff: Stoff, der in der EU nach 1981 in Verkehr gebracht wurde. Angemeldete Stoffe sind in ELINCS (European List of Notified Chemical Substances) aufgeführt. Zubereitung: Gemenge, Gemisch oder Lösung, bestehend aus zwei oder mehreren Stoffen

  6. Alte Stoffe: Einstufung basiert auf zugänglichen Daten. Neue Stoffe: Einstufung basiert auf Daten einer technischen Beschreibung. Zubereitungen: • Einstufung hinsichtlich der physikalisch-chemischen Eigenschaften: - Ergebnisse von Prüfungen. • Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften: - Berechnungsverfahren - Eventuell Ergebnisse von Prüfungen - Erfahrung am Mensch Wegfall der Giftklassen! Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach EU-Richtlinie 67/548/EWG

  7. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen: • Gesundheitsgefährdungen: • Akute Gefährdungen • Chronische Wirkungen • Lokale Wirkungen • CMR-Eigenschaften • spezielle Wirkungen • Physiko-chemische • Eigenschaften: • Entzündbarkeit • Explosionsgefahr • Brandfördernd • Umweltgefährdungen: • Gewässer • Ozonschicht • Boden • Tiere • Pflanzen

  8. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung Bei der Einstufung werden die Gefährlichkeitsmerkmale und die Gefahrenhinweise (R-Sätze) festgelegt. 15 Gefährlichkeitsmerkmale 68 einfache R-Sätze (57 Kombinationen) Explosionsgefährlich Leicht entzündlich Sehr giftig Gesundheitsschädlich Krebserzeugend Fortpflanzungsgefährdend Umweltgefährlich … R5 Beim Erwärmen explosionsfähig R14 Reagiert heftig mit Wasser R36 Reizt die Augen R45 Kann Krebs erzeugen R55 Giftig für Tiere R39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irrever- siblen Schadens durch Einatmen …

  9. Einstufung Gefährlichkeitsmerkmale und R-Sätze F N E F+ O Leicht entzündlich Umweltgefährlich Explosionsgefährlich T+ Hochentzündlich Xn Brandfördernd C Xi T Sehr giftig Gesundheitsschädlich Ätzend Reizend Giftig Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung Kennzeichnung Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, R-Sätze und Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

  10. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung C WC-Reiniger – Nettoyant WC, 500ml Gefahrenhinweise (R-Sätze) R35 Verursacht schwere Verätzungen. Provoque de graves brûlures. Sicherheitsratschläge (S-Sätze) S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Conserver hors de portée des enfants. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l'eau et consulter un spécialiste. S30 Niemals Wasser dazugiessen. Ne jamais verser de l'eau dans ce produit. Ätzend corrosif Enthält / contient: Schwefelsäure Acide sulfurique KCB AG, Kannenfeldstr. 2, 4012 Basel, Tel. +41 61-385 25 11

  11. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Vergleich mit Giftklassen systemische Wirkungen T+ T T Xn lokale Wirkungen C Xi 1* 1 2 3 4 5 frei

  12. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten der Herstellerin: 2. Verpackung Grundsatz: Bei der Lagerung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt • Nur für Publikumsprodukte: • Darf Neugierde von Kindern nicht fördern • Keine Verwechslungsmöglichkeit mit Lebensmittel-, Heilmittel-, Kosmetika- und Futtermittelverpackungen • Kindersichere Verschlüsse für Chemikalien mit T, C, Xn + R64, mehr als 3% Methanol, mehr als 1% Dichlormethan • Tastbare Gefahrenhinweise für Chemikalien mit T, Xn, C, F+, F

  13. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten der Herstellerin: 3. Das Sicherheitsdatenblatt • Sicherheitsdatenblätter müssen erstellt werden: • für gefährliche Stoffe und Zubereitungen; • für Zubereitungen mit mehr als 1% bzw. mehr als 0.2% (gasförmige Zubereit- ungen) eines gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoffes; • Stoffe, für welche einen MAK-Wert festgelegt wurde. • 16 Kapitel mit Informationen zu folgenden Themen: • Zusammensetzung • Mögliche Gefahren • Erste-Hilfe-Massnahmen • Handhabung und Lagerung • Schutzausrüstung • Entsorgung • Transport • …

  14. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten der Herstellerin: 4. Meldepflicht Anmeldung: neue Stoffe (als solche, in einer Zubereitung, in einem Gegenstand aus dem sie bei Verwendung freigesetzt werden können)- vor erstmaligem Inverkehrbringen- alle neuen Stoffe, unabhängig von ELINCS- technisches Dossier nach Mengenschwellen- verschiedene Ausnahmen Mitteilung: neue Stoffe für verfahrensorientierte Forschung + Entwicklung- vereinfachte Anmeldung Meldung: Stoffe und Zubereitungen- nach dem Inverkehrbringen- wer beruflich oder gewerblich herstellt oder importiert- verschiedene Ausnahmen

  15. Chemikalien, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten bei der Abgabe: Die besonders gefährlichen Stoffe und Zubereitungen: T+ F mit den R-Sätzen R15 oder R17 (Reaktion mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase, Selbstentzündung an der Luft) T N mit dem R-Satz 50/53 (Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben) C Chemikalien mit folgenden physikalisch- chemischen Eigenschaften: R1, R4, R5, R6, R16, R19, R44 (diverse Explosionsgefährlichkeiten) E

  16. An beruflichen Verwender • Abgabe der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter • Zusätzliche Informationen bezüglich Schutzmassnahmen und Entsorgung für T+, CMR und E • Kenntnis und Interpretationsfähigkeit des Inhalts des Sicherheitsdatenblatts • An das Publikum • Verkaufsverbot von Chemikalien mit T+ • Verkaufsverbot an Minderjährige • Selbstbedienungsverbot für besonders gefährliche Chemikalien • Informationen bezüglich Schutzmassnahmen und Entsorgung für besonders gefährliche Chemikalien • Führung eines Abgabebuchs für Chemikalien mit T, E, C + R35 und Selbstverteidigungsprodukte • Sachkenntnis (Grundwissen und produktespezifisches Wissen) • Abgabeverbot von Warenmustern mit T+, T und C Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten bei der Abgabe: Wegfall der Bezugsbewilligungen!

  17. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Pflichten der Verwenderin: Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt treffen: • Berücksichtigung der Hinweise auf Verpackung und Sicherheitsdatenblatt • Aufbewahrungspflicht der Sicherheitsdatenblätter • Ausbringen in die Umwelt nur soviel erforderlich, zum angegebenen Zweck • Beachtung von Verwendungsbeschränkungen und Verboten • Sichere Aufbewahrung: • - vor gefährlichen Einwirkungen schützen • - Trennung von Lebens-, Heil- und Futtermitteln • - Trennung inkompatibler Chemikalien • - Besonders gefährliche Chemikalien für Unbefugte unzugänglich halten • - Besonders gefährliche Chemikalien nicht in Originalverpackungen müssen den Bestimmungen der Verpackung und der Kennzeichnung entsprechen

  18. Aufgabe: Bindeglied zwischen Betrieb und Vollzugsbehörde Anforderungen: - Kenntnisse über den Umgang mit Chemikalien im Betrieb - Kenntnisse der Chemikaliengesetzgebung - Kenntnisse der verantwortlichen Personen für die Selbst- kontrolle, der Fachbewilligungsinhaber, ... Mitteilungspflicht: - Hersteller und Importeure von Chemikalien - Abgeber von Chemikalien mit T+, CMR, E an berufliche Anwender - Abgeber von besonders gefährlichen Chemikalien ans Publikum - Gewisse Betriebe mit Fachbewilligungspflicht Auf Anfrage der Vollzugsbehörde muss jeder Betrieb, in welchem mit Chemikalien umgegangen wird, eine Ansprechperson mitteilen! Wegfall der Giftverantwortlichen! Die Chemikalienverordnung (ChemV) Die Ansprechperson:

  19. Die Chemikalienverordnung (ChemV) Übergangsbestimmungen: • Abgabe von Chemikalien: • 1 Jahr von Herstellern / Importeuren • 2 Jahre an Endkunden Umgangsvorschriften: • Giftklassen 1-5 ↔ gefährliche Stoffe und Zubereitungen • Giftklassen 1-3 ↔ besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen • Giftklasse 2 ↔ T, C • Giftklasse 1 ↔ T+

  20. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Die Regelungen der Stoffverordnung im neuen Recht: Selbstkontrolle, Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter, Anmeldung neuer Stoffe, alte Stoffe, Umgang Anwendung- und Fach-bewilligungen, Einschränkungen und Verbote des Umgangs Zulassung von Holz-schutzmittel und Anti-foulings Chemikalien-verordnung Verordnung über Biozidprodukte Chemikkalien-Risikoreduktions-Verordnung

  21. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Die neuen Verbote und Beschränkungen: In den allermeisten Fällen wurden die Bestimmungen der EU unverändert übernommen • Verbot von Hg, Pb, Cd, Cr(IV) in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen • Verbot von Hg, Pb, Cd, Cr(IV) sowie von PBB und PBDE in Elektro- und Elektronikgeräten • Strengere Bestimmungen für Textilwaschmittel und Reinigungsmittel • Nonylphenol (NP) und dessen Ethoxylate (NPE) dürfen nur unter bestimmten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Octylphenol (OP) und dessen Ethoxylate (OPE), um zu vermeiden, dass NPE durch OPE ersetzt werden. Ausführliche Liste der Verbote und Beschränkungen auf www.umwelt-schweiz.ch abrufbar

  22. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Probenahme für die Kontrolle der Abwesenheit von Schwermetallen in Fahrzeugsbauteilen:

  23. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung – Neue Anhänge wesentliche Änderungen geringe Veränderungen praktisch unverändert

  24. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) • Die Fachbewilligungen: • Bisherige: • Berufliche und gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln • Berufliche und gewerbliche Verwendung von Holzschutzmitteln • Umgang mit Kältemitteln • Neue: • Berufliche oder gewerbliche Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter • Verwendung von Begasungsmitteln für die Schädlingsbekämpfung • Berufliche oder gewerbliche Verwendung von Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern

  25. Neu: Repellents sind auch Biozidprodukte Die Biozidprodukteverordnung (VBP) Definition der Biozidprodukte: Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen – in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen –, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern. Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte

  26. Die Biozidprodukteverordnung (VBP) • Übernahme der Bestimmungen der EU-Richtlinie 67/548/EWG • Die Hersteller von Wirkstoffen, die vor dem 14.5.2000 auf dem Markt waren, können eine Notifikation einreichen. • Die notifizierten Wirkstoffe werden neu evaluiert. • Die zugelassenen Wirkstoffe werden im Anhang der Richtlinie aufgeführt. • Es werden nur Biozidprodukte mit zugelassenen Wirkstoffen bewilligt. • In der Schweiz sind heute etwa 850 zugelassene Wirkstoffe auf dem Markt. • Nur etwa 350 wurden notifiziert. • Per Ende 2007 werden die Biozidprodukte mit nicht notifizierten Wirkstoffen verboten. • Kompliziertes Zulassungssystem • Kennzeichnung nach ChemV, mit zusätzlichen Angaben

  27. Vollzugsaufgaben der Kantone • Marktkontrolle: • Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (ChemV); Zulassungspflicht (VBP) • Zusammensetzung (ChemRRV) • Verpackung und Kennzeichnung • Abgabe, Nachlieferung von Sicherheitsdatenblättern • Qualität der Sicherheitsdatenblätter (Nur offensichtliche Fehler!) • Werbung und Warenmuster • Kontrolle der Abgabe: • Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter • Ausschluss der Selbstbedienung • Abgabebeschränkung • Besondere Pflichten bei der Abgabe • Sachkenntnis bei der Abgabe • Kontrolle des Umgangs (Verbrauchs): • Sorgfaltspflicht • Aufbewahrung und Lagerung • Anwendungsverbote, Verwendungsbeschränkungen • Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter • Diebstahl, Verlust

  28. Vollzugsaufgaben der Kantone Im Kanton BS betroffene Ämter: KL: Gesundheitsschutz und Umweltschutz AUE: Umweltschutz AWA: Arbeitnehmerschutz Problem: Die Marktkontrolle soll auch z.B. bei den beruflichen Endbenützern erfolgen (best geeigneter Ort für die Überprüfung der Kennzeichnung / Verpackung von gewerblichen Chemikalien und der Abgabe von Sicherheitsdatenblätter) Lösung: Gute Zusammenarbeit, kantonale Vollzugsverordnung

  29. Mehr Infos unter www.cheminfo.ch

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