1 / 25

Gegen die informationelle Fremdbestimmung

Gegen die informationelle Fremdbestimmung. Freie Hansestadt Bremen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Dr. Imke Sommer 17. Europäischer Verwaltungskongress 15. März 2012. Tätigkeitsbereich der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Freie

shani
Download Presentation

Gegen die informationelle Fremdbestimmung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Gegen die informationelle Fremdbestimmung Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Imke Sommer 17. Europäischer Verwaltungskongress 15. März 2012

  2. Tätigkeitsbereich der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Datenschutzaufsichtsbehörde • Für den öffentlichen Bereich (= Verwaltung, also diejenigen, die Web 2.0 einsetzen) • Für den nicht-öffentlichen Bereich (= Private, Wirtschaft, etc., also diejenigen, die Web 2.0. – Angebote verkaufen und nutzen wollen) • Informationsfreiheit (Web 2.0. als interaktive Form des Zugangs zu amtlichen Informationen)

  3. Datenschutz ist Grundrechtsschutz Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 1. Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  4. Datenschutz ist Grundrechtsschutz Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 2. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, „das Recht, selbst zu bestimmen, wer wann was über mich weiß“ „Darauf verzichtet, etwas im Netz erneut nachzuschlagen, aus Angst, die Google-Mitarbeiter könnten mich für doof halten.“ (Zitat / Tweet von Benjamin Nickel, veröffentlicht im Twitterbuch)

  5. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung? • Tangiert der Eingriff den Schutzbereich des Grundrechtes? • Umfasst ist schon der Schutz vor dem “diffusen Gefühl des Beobachtetseins” • Gerechtfertigt und daher keineVerletzung des Grundrechtes? Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe 1. Gesetzliche Grundlagen als Ausdruck der kollektiven demokratischen Selbstbestimmung 2. Einwilligung der/des Betroffenen als Ausdruck der individuellen Selbstbestimmung

  6. Einwilligung Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Wirksamkeitsvoraussetzungen: • Freiwillig • Informiert • Schriftlich • Jederzeit widerruflich • Vor der Datenverarbeitung Fehlt eine der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt keine den Eingriff rechtfertigende Einwilligung vor und der Eingriff ist rechtswidig.

  7. Betrieb von Web 2.0 – Anwendungen durch öffentliche Stellen Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Öffentliche Stellen pflegen Web 2.0.-Anwendungen auf ihren eigenen Internetseiten (Foren, Chats etc.) • Öffentliche Stellen möchten zum Beispiel auch auf der facebook – Plattform „Fanseiten“ betreiben

  8. … und machen dies bereits Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

  9. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Grundgesetz) folgt das Postulat der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Verwaltungshandeln muss gesetzmäßig sein. §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§ Gibt es eine Möglichkeit für öffentliche Stellen, facebook-Fanseiten zu betreiben, ohne gegen Gesetze zu verstoßen?

  10. Erinnerung: Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung? • Tangiert der Eingriff den Schutzbereich des Grundrechtes? • Gerechtfertigt und daher keineVerletzung des Grundrechtes? Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe 1. Gesetzliche Grundlagen als Ausdruck der kollektiven demokratischen Selbstbestimmung 2. Einwilligung der/des Betroffenen als Ausdruck der individuellen Selbstbestimmung

  11. Datenschutzrechtliche Beurteilung des sozialen Netzwerkes facebook Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Keine gesetzliche Grundlage, daher Einwilligung erforderlich • facebook kann sich gegenwärtig nicht auf wirksame Einwilligungen für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützen • Informiert (-) • Jederzeit widerruflich (-) • Freiwillig () • informationelle Fremdbestimmung 11

  12. Informiertheit als Wirksamkeits-voraussetzung von Einwilligungen Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Niemand ist über das informiert, was facebook mit den erhobenen Daten genau macht und machen wird! • Ausmaß der Datenverarbeitungen und Profilbildungen: Tracking der NutzerInnen und Nicht-NutzerInnen durch Cookies (2jährige Gültigkeit) und die Zusammenführung mit dem Profil (facebook-ID) und damit dem echten Namen • Datenverabeitungen von ahnungslosen Dritten, die von Suchmaschinen auf facebook- Fanseiten geleitet werden • Einführung von neuen Funktionen und Einstellungen ohne ausreichende Information und Einwilligung • Gesichtserkennung: Zuordnung von Bildern zu Namen durch Dritte ohne Einwilligung • Speichern der Daten von Nicht-NutzerInnen (z.B. Freunde-Finder) 12

  13. Widerruflichkeit als Wirksamkeits-voraussetzung von Einwilligungen Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • keine unwiderrufliche Löschung der „gelöschten Daten“ möglich • mangelnde Informationen darüber, ob Daten nach einem “opt-out” auch gelöscht werden (z.B. Gesichtserkennung) 13

  14. Freiwilligkeit als Wirksamkeits-voraussetzung von Einwilligungen Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Monopolstellung, trotzdem kaum Widerspruchsmöglichkeiten • von außen kommender Zwang (“ich kann nicht entscheiden, wie ich will, weil ich dafür Nachteile zu erwarten habe”) • hierarchische Verhältnisse (klar vorhanden im Arbeitsverhältnis, Universität, Schule) • Sozialer Zwang, der mir bewusst ist • innerer Zwang (äußere Strukturen bewirken einen Zwang, den ich nicht erkenne und daher nicht reflektieren kann) • Sozialer Zwang, der mir nicht bewusst ist • Noch keine ausreichende Fähigkeit zur Reflexion entwickelt 14

  15. Konseqenzen für die öffentlichen Stellen Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Die Firma facebook kann sich für ihre Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Plattform facebook gegenwärtig nicht auf wirksame Einwilligungen für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützen. Daher sind diese Einwilligungen unwirksam und die Datenverarbeitungen rechtswidrig. • Ist die fehlende Rechtswirksamkeit der Einwilligung nur das Problem von facebook? 15

  16. Anforderungen an Betreiber von Fanseiten Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • § 2 Absatz 3 Nr. 1 des Bremischen Datenschutzgesetzes -> verantwortliche Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. • § 2 Absatz 1 Telemediengesetz -> Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. 16

  17. Konsequenzen für Fanseiten Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Datenschutzrechtliche Verantwortung liegt auch beim Fanseitenbetreiber = Diensteanbieter und verantwortliche Stelle • Fanseitenbetreiber kann den Pflichten eines Diensteanbieters nicht nachkommen • Information der Nutzerinnen und Nutzer über Umfang, Dauer und Zweck der Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten • Umsetzung der Widerspruchsmöglichkeit und des Auskunftsanspruch bezüglich der eigenen Daten • Impressumspflicht 17

  18. Hinzu kommen „Sicherheitslücken“, also unbeabsichtigte Datenpreisgaben bei facebook Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 18

  19. “Sicherheitslücken“ bei facebook Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Werbekunden konnten jahrelang über eine Sicherheitslücke in Anwendungen (z.B. Spielen wie FarmVille) persönliche Angaben, Fotos und Chatverläufe von NutzerInnen einsehen. Über die Nutzerkonten konnten sogar persönliche Nachrichten an die jeweiligen „Freunde“ gesendet werde. • facebook-NutzerInnen mit einer Emailadresse eines bestimmten Webmailanbieters war es möglich, über eine Sicherheitslücke in der Funktion "Passwort vergessen" das Passwort beliebiger NutzerInnen zu ändern. 19

  20. “Sicherheitslücken“ bei facebook Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Chats von „Freunden“ konnten live mitverfolgt und Kontaktanfragen oder der Benachrichtigungsstatus eingesehen werden. • facebook übermittelte Daten an Werbevermarkter, sobald NutzerInnen auf Anzeigen klickten. Hierdurch war es für die Unternehmen möglich, zu weiteren Daten wie Echtnamen, Adresse und Alter der NutzerInnen zu kommen. 20

  21. Keine facebook- Fanseiten von öffentlichen Stellen! Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • facebook - Fanseiten können aktuell nicht datenschutzkonform betrieben werden • Schutzpflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern bezüglich des Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung • Öffentliche Stellen dürfen sich nicht zum Handlanger der informationelle Fremdbestimmung durch facebook machen 21

  22. Aktuelle Entwicklungen Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Aufsichtsbehörden vom Bund und der Länder: • Entschließung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten • Verhandlungen mit Facebook durch ULD und Hamburger LfDI • europe versus facebook (http://www.europe-v-facebook.org) • Irischer Datenschützer hat Datenschutzverstöße festgestellt • Gemeinsame Datenschutz-Anfrage an facebook von Norwegen, Schweden, Dänemark und Finnland • Abkommen mit US Federal Trade Commission • Klage gegen facebooks „Gesponserte Meldungen“ von Gericht in Kalifornien zugelassen • Landgericht Berlin bewertet Freunde-Finder und Teile der AGB als unrechtmäßig 22

  23. Forderungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder an facebook Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Einholung von informierten Einwilligungen (auch für Cookies, insbesondere Tracking-Cookies) • Umsetzung der Widerspruchsmöglichkeit • Umsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs • Unverzügliche und vollständige Löschung von Daten • Ermöglichung der pseudonyme Nutzung • Datenschutzfreundliche Standardeinstellungen, insbesondere für Minderjährige • Angebot einer datenschutzkonformen Lösung für Social Plugins (2-Klick-Lösung) • Kontaktmöglichkeit in Deutschland, insbesondere für Beschwerden 23

  24. Gegen die informationelle Fremdbestimmung! Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Vorrang der kollektiven vor der individuellen Selbstbestimmung • Gesetzliche Regelungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene • Medienkompetenz - ohne erhobenen Zeigefinger • Fremdbestimmung erkennen • Selbstbestimmungsmut entwickeln • Auf das Fremdbestimmen verzichten - Respekt 24

  25. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Imke Sommer Arndtstraße 1 27570 Bremerhaven Tel. 0421/ 361-18106 E-Mail: office@datenschutz.bremen.de www.datenschutz.bremen.de

More Related