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EU-Vermittlerrichtlinie und die Beratung- und Dokumentationspflicht:

EU-Vermittlerrichtlinie und die Beratung- und Dokumentationspflicht:. Was sie tatsächlich leisten müssen Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski. Gesetzgebungsverfahren. Vorschaltgesetz - Sommer 2005 1. Berufshaftpflichtversicherung 2. Beratungsprotokoll

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EU-Vermittlerrichtlinie und die Beratung- und Dokumentationspflicht:

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Presentation Transcript


  1. EU-Vermittlerrichtlinie und die Beratung- und Dokumentationspflicht: Was sie tatsächlich leisten müssenProf. Dr. Hans-Peter Schwintowski

  2. Gesetzgebungsverfahren • Vorschaltgesetz - Sommer 20051. Berufshaftpflichtversicherung2. Beratungsprotokoll • Nachschaltgesetz1. Registrierungspflichten2. Qualifikationsfragen

  3. Stand der Dinge • Die Vermittlerrichtlinie ist am 15. Januar 2005 in Kraft getreten • Vermittler müssen ab 15. Januar 2005 eine Berufshaftpflichtversicherung haben • Vermittler müssen ab 15. Januar 2005 die Dokumentationspflichten der Richtlinie einhalten • Halten sich die Vermittler an diese Vorgaben nicht, so sind sie dafür nicht persönlich haftbar - für einen Schaden haftet die Bundesrepublik Deutschland, weil sie die Richtlinie zu spät umgesetzt hat

  4. Stand der Dinge • Registrierungspflichten und Berufsqualifikationen sind zurzeit völlig offen • nach aktuellem Diskussionsstand muss ein Vermittler, der seit dem 1. September 2000 ununterbrochen (!) Versicherungen vermittelt, keine Formalqualifikation vorweisen • Wer danach mit der Versicherungsvermittlung begonnen hat, muss innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung des Deutschen Gesetzes (2. Teil) eine anerkannte Qualifikation nachweisen • Das könnte eine IHK-Sachkundeprüfung sein • Sinnvoll könnte die Qualifikation zum Fachwirt für Finanzberatung sein (www.going-public.edu).

  5. Dokumentation – kurz und knackig • Wünsche • Bedürfnisse • Risikoanalyse • Rat • Kundenentscheidung • Unterschriften • Alternativ: Dokumentations- und Beratungsverzicht • Beispiel: CHARTA-Beratungstool

  6. Art. 12 Abs. 3 Vermittlerrichtlinie • Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages hat der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zum einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben. Diese Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages anzupassen.

  7. Art. 12 Abs. 1i Vermittlerrichtlinie • Der Versicherungsvermittler teilt dem Kunden in Bezug auf den angebotenen Vertrag mit, ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt.

  8. Art. 12 Abs. 2 Vermittlerrichtlinie • Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, so dass er gemäß fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.

  9. Konsequenzen • Grundsatz der schriftlichen Dokumentation • Grundsatz der ausgewogenen und objektiven Marktuntersuchung • Wünsche und Bedürfnisse des Kunden • Rat - Komplexität

  10. Risikoanalyse • Ausgehend von den objektiven Bedürfnissen des Kunden führt der Vermittler eine Risikoanalyse durch. Diese ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, aber notwendig, weil der Vermittler sonst keine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen (Art. 12 Abs. 2 Rili).

  11. Rat • Ausgehend von der Risikoanalyse erteilt der Vermittler seinen Rat. Er empfiehlt, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen (Art. 12 Abs. 2 Rili).

  12. Komplexität • Da der Rat auf der Risikoanalyse basiert, ist er der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages automatisch angepasst.

  13. Kundenentscheidung • Der Kunde entscheidet, ob er dem Rat folgen oder trotz des Rates einen anderen Weg gehen will. Der Grund für die Abweichung vom Rat wird dokumentiert.

  14. Unterschriften • Um der Dokumentation starke Beweiskraft zu verleihen (Urkunden-beweis), sollten Kunde und Vermittler die Dokumentation und die Risikoanalyse unterschreiben.

  15. Anwendungsbeispiel: Maklerauftrag

  16. Maklerauftrag – Vertragsparteien/Vertragsgegenstand • Der Kunde (Name, Anschrift) beauftragt den Makler (Name, Anschrift), Versicherungsverträge zu vermitteln. Die Versicherungsvermittlung umfasst insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.

  17. Maklerauftrag – Pflichten des Maklers • Der Makler erfragt im Rahmen seiner Tätigkeitdie Wünsche und Bedürfnisse des Kunden. Dabei werden sowohl die Komplexität der angebotenen Versicherung als auch die jeweilige Situation des Kunden berücksichtigt, soweit hierfür Anlass besteht. • Die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat werden unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des angebotenen Versicherungsvertrags in einem Beratungsprotokoll dokumentiert.

  18. Maklerauftrag – Maklervergütung • Die Leistungen des Versicherungsmaklers werden durch die vom Versicherer zu tragende Courtage abgegolten; sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie.

  19. Maklerauftrag – Haftung • Der Makler erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung für die Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten ist auf 1 Million Euro beschränkt, es sei denn, der Makler hat seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

  20. Maklerauftrag – Kündigung • Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Der Makler kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

  21. Maklerauftrag – Verjährung • Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

  22. Ergänzende Mitteilungen • Der Vermittler ist im Vermittlerregister eintragen. • Der Kunde kann die Eintragung auf der Internetseite www.vermittlerregister.de überprüfen. • Der Vermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen. • Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

  23. Ergänzende Mitteilungen • Beschwerdestellen - außergerichtliche Streitbeilegung • Versicherungsombudsmann e.V.,Prof. Wolfgang RömerPostfach 08 06 2210006 Berlin (weitere Informationen unter: www.versicherungsombudsmann.de • Ombudsmann für die private Kranken- und PflegeversicherungArno SurminskiLeipziger Str. 10410117 Berlin (weitere Informationen unter: www.pkv-ombudsmann.de • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Graurheindorfer Straße 10853117 Bonn(weitere Informationen unter: www.bafin.de [Stichwort: Ombudsleute])

  24. Datenschutzklausel • Der Kunde willigt ein, dass Daten aus der Vertragsdurchführung (z.B. Beiträge, Versicherungsfälle, Kündigungen, Risiko-/Vertragsänderungen) an Versicherer im erforderlichen Umfang übermittelt werden dürfen. Die Einwilligung zur Datenübermittlung erstreckt sich auch auf die Übermittlung von Daten an Rückversicherer. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personenversicherer übermittelt werden, soweit dies zur Vertragsvermittlung erforderlich ist. • Unterschrift (Kunde)

  25. Maklervollmacht • Hiermit erteile ich [Name, Anschrift des Kunden] (Vollmachtgeber) der Firma [Name, Anschrift] (Versicherungsmakler) oder ihrer Rechtsnachfolgerin Vollmacht, in meinem Namen • Erklärungen zu Versicherungsverträgen abzugeben oder entgegen zu nehmen, • bei der Schadensabwicklung für vom Versicherungsmakler vermittelte oder betreute Versicherungen mitzuwirken, • Zahlungen aus Abrechnungen oder Schadensabwicklungen entgegen zu nehmen, • Auskünfte bei Sozialversicherungsträgern einzuholen und • Untervollmachten auszustellen. • Ort, Datum, Unterschrift Vollmachtgeber

  26. Beratungsprotokoll • Wünsche • Bedürfnisse • Risikoanalyse • Rat und Begründung • Kundenentscheidung

  27. Marktuntersuchung • Der Versicherungsvermittler stützt seinen Rat (nicht) auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung. • Der Kunde hat von seinem Recht, die Namen der dem Rat zu Grunde gelegten Versicherer zu verlangen (keinen) Gebrauch gemacht. • Statusangaben • Ergänzende Mitteilungen • Ort, Datum Kunde Vermittler

  28. Einfirmen - Mehrfirmenvertreter • Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter vereinbaren keinen Maklerauftrag • Bei Ihnen reduziert sich alles auf das Beratungsprotokoll oder den Beratungsverzicht. • Im Beratungsprotokoll muss der Vermittler seinen Status richtig angeben (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). • Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter dokumentieren, dass sie ihren Rat nicht auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützen. • Alles andere bleibt gleich.

  29. Beratungs- und Dokumentationsverzicht • Der deutsche Gesetzgeber will einen Beratungs- und Dokumentationsverzicht zulassen. • Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht muss ausdrücklich und schriftlich erklärt werden.. • Der Kunde muss darauf hingewiesen werden, dass sich der Beratungs- und Dokumentationsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen. • Das Formular Beratungs- und Dokumentationsverzicht muss die Statusangaben und die ergänzenden Hinweise nach der Vermittlerrichtlinie halten.

  30. Bleiben Sie stark.

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